Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 7 (1931)
- Issue
- 7 (1.4.1931)
- Article
- Das Minderheitenrecht und die Juden
- Date
- 1931-04-01
- Page
- Seite 99 (sequence 2)
- Language
- German
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Nr. 7 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 99 setzen, an die natürlich für absehbare Zeit nicht zu denken ist. Unter diesen Umständen konnte bisher mit allem Vorbehalt nur etwa folgendes gesagt werden: Seit der französischen Revolution ist von einem europäischen Generalfriedensschluß zum andern eine zunehmende Tendenz zur völkerrechtlichen Anerkennung allgemeiner Menschenrechte bemerkbar. In den letzten Jahrzehnten wurde diese Tendenz durch die Propaganda pazifistischer Verbände und der internationalen Sozialdemokratie, während des Weltkriegs durch das Eintreten sämtlicher kämpfenden Parteien für „Schutz der schwachen und kleinen Nationen", „Selbstbestimmungsrecht der Völker" und ähnliche schöne Dinge noch ganz besonders vefttärkt. Trotzdem lag auch schon bisher nahe, anzunehmen, daß die jüdische Aktion auf der Friedenskonferenz auf den Inhalt der Minderheitenschutzverträge einen erheblichen Einfluß gehabt hat. Schon die Tatsache, daß Clemenceau in seinem Briefe an den polnischen Ministerpräsidenten Paderewsky vom 24. Juni 1919 aus die traurigen Erfahrungen der rumänischen Juden unter dem Minderheitenschutz des Berliner Vertrags von 1878 bezug nahm, sprach hierfür. Stimmt dies doch ganz mit dem „Expose des motifs“ überein, welches das „Lornite des delegations juives“ feinem Memorandum beigegeben hatte. Namentlich aber zeigte schon ein flüchtiger Vergleich der Texte der Minderheitenschutzverträge und des jüdischen Memorandums in den wesentlichsten Punkten eine zuweilen sich bis auf den Wortlaut erstreckende Übereinstimmung. All dies war schon bisher bekannt. Es fehlte indessen eine eingehende, auf die zurzeit zugänglichen Archivalien und sonstige zuverlässige Quellen sich stützende Gesamtdarstellung der jüdischen Aktion. Diese Lücke hat inzwischen die 1929 erschienene Arbeit des palästinensischen Rechtsanwalts Nathan Feinberg^ in vorzüglicher Weise ausgefüllt. Sie ist namentlich auch durch eine kritische Darstellung des Schicksals der verschiedenen Wilsonschen Entwürfe zur Völkerbundssatzung und der vergeblichen Bemühungen Japans1 2 3 1 Nathan Feinberg: La question des minorites a la Conference de la paix de 1919—1920 et l’action juive en faveur de la protection internationale des minorites. Paris bei Arthur Rousseau 1929. 2 In diesem Zusammenhang gibt Feinberg folgende Mitteilung des amerikanischen Geschichtsschreibers der Friedenskonferenz, David Hunter Miller, über ein Gespräch wieder, das zwischen Miller, dem Obersten H o u s e und Lord Balfour am 9. Februar 1919 gepflogen wurde. „Hause zeigte Balfour ein Memorandum, welches an den Grundsatz der .Erklärung der Menschenrechte" anknüpfte, daß alle Menschen von Geburt aus gleich sind. Balfour sagte daraus, das fei ein Postulat des 18. Jahrhunderts, welches er nicht für richtig halte. Er meine, daß, wenn es auch in gewissem Sinne richtig sei, zu sagen, alle Menschen einer bestimmten Nation feien von Geburt aus gleich, man doch nicht sagen könne, ein Mensch aus Zentralafrika sei einem Europäer von Geburt aus gleich. Oberst House erwiderte, er vermöge nicht abzusehen, wie man die bisher im Hinblick auf die japanische Einwanderung befolgte Politik fortsetzen könnte. Es handle sich um ein Volk, das im Wachsen begriffen sei und dessen Lebensraum erschöpft sei. Es müsse einen Zufluchtsort haben, wohin es auswandern könne. Lord Balfour erwiderte, er empfinde lebhafte Sympathie für diese Anschauungsweise." Charakterisierung der Von Dr. jur. G e o Der Aufsatz von Justizrat Max Prager soll im folgenden ergänzt werden durch einen Abschnitt aus einem soeben erschienenen Grundwert zum Minderheitenrecht: Das Recht der nationalen RNnderheilen von Dr. jur. Georg L. I. Erler. (Deutschtum und Ausland, herausgegeben von Georg Schreiber, Heft 37/39.) Aschendorff, Münster 1931. XXVIII, 528 Seiten. Geheftet RM. 17.50; gebunden RM. 19.50. Die Arbeit die im vergangenen Jahre von der Deutschen Akademie preisgekrönt wurde, beginnt mit einer rechtsphilofophischen und gesellschaftswissenschaftlichen Untersuchung der grundlegenden Begriffe und Voraussetzungen des Minderheitenproblems, schildert die geschichtliche Entwicklung, des Minderheitenrechts vom Dreißigum Verankerung des Grundsatzes der Gleichberechtigung der Rassen in der Völkerbundssatzung aufschlußreich. Die Darstellung zeigt, daß das jüdische Comitee seine schwierige Aufgabe mit Takt und Geschick erfüllt hat. Merkwürdigerweise wird dies selbst von manchen Freunden des völkerrechtlichen Minderheitenschutzes nicht oder nur halb anerkannt. Während die meisten derjenigen, welche der jüdischen Aküon ein größeres Gewicht beimessen, zugleich rühmend heroorheben, daß die Juden nicht nur für ihre eigene Sache, sondern für allgemeinen Minderheitenschutz eingetreten sind, schöpfen andere gerade hieraus einen Grund zum Vorwurf. So meint z B. Fouques D u - p a r c, der Verfasser des 1922 erschienenen Buches „La Protection des minorites de race, de langue ou de religion“, welches mit Recht als das klassische Werk über den Minderheitenschutz gilt: „Lette tendence ä considerer leur question du point de vue d’un liberalisme universei est assez courante chez les juifs; generositeouhabiletes supreme?“3 Auch zur Beleuchtung derartiger Urteile liefert das Buch Feinbergs manches interessante Material. So wenn es die Antwort der deutschen Reichsregierung vom 29. Mai 1919 auf den Friedensentwurf der Alliierten vom 7. Mai 1919 anführt. In dieser beruft sich die deutsche Regierung zur Begründung der in ihrem eigenen Entwurf enthaltenen Minderheitenschutzbestimmungen auf die Judenprogrome, welche in Polen seit dem 11. November 1918 stattgefunden hatten, insbesondere auf die „meurtres en masse de Pinsk“. So ferner, wenn Feinberg nach der persönlichen Mitteilung ihm als zuverlässig bekannter Gewährsmänner folgende Darstellung vom Verlauf der über den Minderheitenschutz entscheidenden Sitzung des Lonseil superieur gibt: „Wilson lenkt die Aufmerksamkeit seiner Kollegen auf die Tatsache, daß die Verfolgungen der Juden immer ein die Störung des Weltfriedens förderndes Element gewesen sind und daß es sich darum jetzt empfehle besonders die Rechte der Juden in Polen und Rumänien sicherzustellen. Man müßte ferner eme derartige Verpflichtung auch in die Verträge mit anderen Staaten einflechten. Aus die Bemerkung Lloyd Georges, die Polen beklagten sich darüber, daß es die Juden während des Krieges mit Rußland, Österreich und Deutschland, aber nicht mit Polen gehalten hätten, erwidert Wilson, das sei nur eine Konsequenz der Verfolgungen, in den Vereinigten Staaten seien die Juden die besten Bürger. Herr Lloyd George beeilte sich darauf, zu erklären, auch in England seien die Juden treue Bürger und auch Herr Clemenceau hält es für notwendig, dieselbe Erklärung im Hinblick auf die französischen Juden abzugeben." Welchen Anteil die Juden auch immer am Zustandekommen des völkerrechtlichen Minderheitenschutzes des Pariser Friedenswerks gehabt haben, sicherlich haben wir deutschen Juden — u. z. in unserer doppelten Eigenschaft als deutsche Staatsbürger und als Juden — allen Anlaß, nach Kräften dafür zu kämpfen, daß dieser Minderheitenschutz für Juden und Nichtjuden endlich zur Wirklichkeit wird und nicht bleibt, was er bisher in der Hauptsache war: eine Art von Schönheitspflaster zur Verbesserung des häßlichen Gesichts der Pariser Friedensverträge. 3 Von mir gesperrt. jüdischen Minderheit rg H. I. Erler jährigen Krieg an und baut auf dieser Grundlage eine kritische Darstellung des geltenden zwischenstaatlichen und innerstaatlichen Minderheitenrechtes auf. Die Ergebnisse werden in einem weiteren Teile zu einem eingehenden systematischen Auftiß des geltenden Minderheitenrechtes verarbeitet, an den sich eine Untersuchung über den Wert, die Schwächen und die Ausgestaltungsmöglichkeiten des herrschenden Rechtszustandes anschließt. Der Verfasser hat besonderes Gewicht darauf gelegt, einmal neben dem zwischenstaatlichen auch das bisher in der Literatur übermäßig vernachlässigte innerstaatliche Minderheitenrecht zusammenzustellen und kritisch zu verwerten, zum anderen die Arbeit und die Anregungen des Völkerbundes und