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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1931-02-15 · 4 (15.2.1931) · p. Seite 49

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
7 (1931)
Issue
4 (15.2.1931)
Article
Inhalt
Date
1931-02-15
Page
Seite 49 (sequence 1)
Language
German
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Väterliche Israelitische Gemeinöezettung Rachrichtenblatt öer Israelitischen LultuSgememöen in München/Augsburg/Hamberg unü öes Llerbanbes Lagerischer Israelitischer Gemeinden Erscheint am 1. und if. jeden Monats. — Oerlag: L. Heller/ München/ Plinganserstraste 64/ Kernruf 7)664 und 7)66)/ Postscheck München J9S7, Schristleitung: Dr. Luöwig Keuchtwanger/ München/ Grillparzerstraste )8 Bezugspreis für nicht eingewiesene Lezieher: Reichsmark 4.So für öaS Aahr. Anzeigenpreis: Die 4 gespaltene Millimeter-Zeile 4o Rerchspfennlg Kamilienanzeigen/ Stellengesuche unö ähnliche Angebote 1? Reichspfennig VII. Jahrgang München, 15 Kebruar ipp rill. 4 Inhalt: „Auge um Auge": 1. Das Buch eines jüdischen Gelehrten; 2. Die jüdische Wertung von Gesetz und Gerechtigkeit; 3. „Ihr habt gehört, daß gesagt ist: Auge um Auge, Zahn um Zahn. Ich aber sage Euch: Widerstrebt nicht dem Übel..." — Dostojewski in Deutschland — Ein Grundwerk zur neueren Kulturgeschichte der Juden in Österreich — Tagung der Arbeitsgemeinschaft der jüdischen Landesoerbände — Messias-Spuren — Das Wunschkind — Aus der Gemeinde München — Lehrerzeitung — Aus bayerischen Gemeinden — Vereine — Bücherschau — Amtlicher Anzeiger: Bekanntmachungen der Israelitischen Kultusgemeinde München — Bekanntmachung über Mazzothversorgung — Personalia „äuge um fluge" Thora-Wochenabschnitt l.vas ßucb eines jüdischen Gelehrten1 Von Rechtsanwalt Wilhelm L e v i n g e r (München) Das Folgende soll keine Buchbesprechung im herkömmlichen Sinne sein; zu einer solchen wäre nur jemand berufen, der das theologische und sprachwissenschaftliche Rüstzeug beherrscht, mit dem der Verfasser arbeitet. Aber das Buch wendet sich ja nicht nur an Fachleute, sondern an alle gebildeten Leser aus jüdischen und nichtjüdischen Kreisen; was es diesen bieten kann, geht vielleicht besser als aus einer gelehrten Besprechung aus diesen anspruchslosen Bemerkungen eines Juristen hervor, der, um es gleich vorweg zu nehmen, aus dem Buch viel gelernt hat, nicht nur für fein Fach. Der Verfasser gibt im Vorwort die mit seiner Untersuchung'verfolgte Absicht so an: „Sie behandelt einen vielsagenden Satz des israelitischen Rechtes, der besonders geeignet erschien, in die Grundsätze und den Geist des alttestamentlichen Gesetzes einzuführen. Ohne Einzeluntersuchungen, die zunächst die in Frage stehenden Texte einer von allen Theorien unabhängigen Exegese unterwerfen und erst nach dieser Grundlegung ihren Gegenstand weiterverfolgen, ist eine wirkliche Erkenntnis und zutreffende Beurteilung der Religion Israels nicht möglich. Jrrtümer in angeblich unwesentlichen Einzelheiten können für die ganze Darstellung verhängnisvoll werden, und was nützen die glänzendsten kritischen und historischen Konstruktionen, wenn sie durch das richtige Verständnis bisweilen eines einzigen Wortes hinfällig werden! Man kann mit und an einem Texte nicht operieren, bevor man ihn versteht. Gerade für das Alte Testament kann dieser Vorrang der Exegese nicht nachdrücklich genug betont werden, da seine Sprache noch lange nicht bis in alle Einzelheiten erforscht ist. Das Wort, das den Gegenstand der Arbeit bildet, ist zugleich eines der bekanntesten aus dem Alten Teftarnent :md als geflügeltes Wort in aller Munde, was es seiner Anführung in der Bergpredigt verdankt. Es gilt als bezeichnender Ausdruck der alttestamentlichen Moral, der Religion der Rache und Vergeltung im Gegensatz zu der christlichen Lehre der Liebe. Eine nach Vollständigkeit strebende Un- 1 „Auge um Auge". Eine Untersuchung zum Alten und Neuen Testament von B. Jacob. Berlin/Philo-Verlag, G. m. b. H., 1929. 144 Seiten. Preis RM. 4.—. Mischpatim tersuchung hatte daher auch den neutestamentlichen Text und seinen Zusammenhang zu prüfen." Diese Absicht hat der Verfasser in einer bei aller Gründlichkeit ansprechenden und faßlichen Weise durchgeführt. Der Leser, der im Religionsunterricht die 5 Bücher Moses meist nur als Religionsbuch vorgeführt bekam, lernt sie hier als Rechtsquelle kennen. Die Untersuchung führt ihm die Mischpatim, die interessanten Rechtssätze über vorsätzliche und fahrlässige Körperverletzung vor, und vermittelt ihm dabei zugleich einen lehrreichen Einblick in die ungemein vorsichtige und sorgfältige Auslegungsmethode. Sie zeigt ihm deutlich, welche treffliche Schulung für das juristische Denken die scharfsinnigen Erörterungen des Talmuds über die biblischen Rechtssätze geboten haben, — eine Erklärung für die adookatische Begabung, die man den Juden nachrühmt. Dieser Einblick in die Methode ist aber natürlich nur ein Nebenprodukt der Lektüre des Buches. Die Hauptsache ist, daß es überzeugend darlegt, daß die Sätze: „Aug um Aug, Zahn um Zahn" keineswegs die buchstäbliche Wiederoergeltung fordern, wie eine oberflächliche Auffassung meint, sondern dem Schuldigen nur Geldentschädigung in einem dem verursachten Schaden genau angepaßten Maß auferlegen. So entnimmt der Leser dem Buch zugleich einen ungemein lehrreichen Beitrag zur Geschichte menschlicher Jrrtümer. Zeigt sich doch, daß der Vorwurf hartherziger und blutdürstiger Strafrechtspflege, den man unter Berufung auf den Satz: „Aug um Auge" den Juden machte, auf ihre Angreifer zurückfällt, weil sowohl das germanische Strafrecht, wie die Strafgesetze des christlichen Mittelalters mit ihrer Häufung von verstümmelnden Körperstrafen und gar von grausam geschärften Todesstrafen gewiß menschlich hinter dem altjüdischen Recht zurückstehen müssen, sich aber zur Rechtfertigung der eigenen Grausamkeit aus die mißverständliche Bestimmung des alten Testaments berufen. Im übrigen darf beigefügt werden, daß die Talion, soweit sie wirklich bei einem auf früherer Entwicklungsstufe stehenden Volk geübt wurde, keineswegs als Zeichen von Rohheit und Rückständigkeit ausgelegt werden darf; im Gegenteil stellt sie sich als eine aus religiösen Antrieben und kirchlichen Einflüssen erwachsene Einschränkung des primitiven Rachetriebs dar, die diesem Maß und Ziel setzt; sie läßt die Tötung des Gegners nur bei vorsätzlichem Mord zu, während sie bei geringeren Schädigungen und Beleidi- Sonntag, I5.ssebmsr,js Uhr, Vortrsg in der lhsupWnsgoge. jllsheres Seite 56

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