Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 7 (1931)
- Issue
- 1 (1.1.1931)
- Date
- 1931-01-01
- Page
- Seite 13 (sequence 28)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 1 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 13 AMTLICHER ANZEIGER Dummer l Beilage der Bayerischen Israelitischen (Zerneindezeitung!. Januar 1931 Bekanntmachungen des Verbandes Bayerischer israelitischer Gemeinden Bekanntmachung über Kürzung der Beamten- und AngestelLenbezüge. I. Durch die Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember 1930, 2. Teil, Kapitel II Gehaltskürzung werden nach 8 1 vom 1. Februar 1931 ab a) die Dienstbezüge der Reichsbeamten: d) die Versorgungsbezüge der Wartegeldempfänger und Ruhegeldempfänger des Reiches — beide einschließlich des Gnadenvierteljahres: e) die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen von Reichsbeamten um 6 von Hundert gekürzt. Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, Dienstaufwandsentschädigungen, Reisekostenvergütungen, Beschäftigungstagegelder, Trennungsentschädigungen und Umzugskostenvergütungen unterliegen der Kürzung nicht. Gemäß § 3 sind Personen, deren nach- § 1 kürzungspflichtige Bezüge den Betrag von RM. 1500 jährlich nicht übersteigen, von der Kürzung befreit. Würde nach Durchführung der Kürzung ein Betrag von weniger als RM. 1500 jährlich verbleiben, so werden RM. 1500 gewährt. Nach 8 4 kürzen die Länder entsprechend bei den Ländern, Gemeinden und sonstigen der Landesaufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts die Bezüge der Beamten, die Wartegelder, die Ruhegelder und die Hinterbliebenenbezüge. Den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften bleibt es gemäß 8 '6, Abf. 2, Satz 2 überlassen, eine den Vorschriften des 8 4 entsprechende Kürzung vorzunehmen. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus erwartet, daß die Gehaltskürzung von den Religionsgesellschaften vorgenommen wird. Die Kultusgemeinden und Rabbinatsbezirke werden darum veranläßt, vom 1. Februar 1931 ab die Dienstbezüge ihrer Rabbiner, Kantoren, Lehrer und sonstigen Kultusbeamten, ferner die Versorgungsbezüge der Wartegeldempfänger und Ruhegeldempfänger, sowie die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen von Beamten um 6 vom Hundert zu kürzen, soweit die Bezüge nicht, wie oben ausgeführt, von der Kürzung befreit sind. Hierzu sind Gemeinde- oder Vezirksbeschlüsse erforderlich. Der Verband wird bei den von ihm gewährten Zuschüssen zu den Besoldungen und Versorgungsbezügen die entsprechend gekürzten Beträge ab 1. Februar 1931 zugrundelegen. Die Kürzungen werden entsprechend den reichs- und landesrechtlichen Vorschriften mit dem 31. Januar 1934 wieder aufgehoben. Auf mehrfache Anfragen bemerken wir, daß die Abzüge den Anstellungsgemeinden und Anstellungsbezirken zugute kommen und nicht etwa als eine Art Steuer an das Reich oder das Land abzuführen sind. II. In die Gehaltskürzung ist auch die Kürzung der Bezüge der Angestellten einbezogen. Um diese durchführen zu können, gibt 8 5 der Verordnung den Anstellungskörperschaften das Recht, Tarif- und Einzelanstellungsverträge für Angestellte zum Zwecke einer entsprechenden Kürzung der Bezüge mit einer Frist von einem Monat zum 31. Januar 1931 ganz oder teilweise zu kündigen, auch wenn die Kündigung nach Gesetz und Vertrag erst für einen späteren Zeitpunkt oder überhaupt nicht zulässig wäre. Die Gemeinden und Bezirke werden darum veranlaßt, die schriftliche Erklärung des Einverständnisses der Angestellten herbeizuführen, daß ihre Bezüge mit Wirkung vom 1. Februar 1931 an in gleichem Verhältnis wie die Bezüge der Beamten herabgesetzt werden, oder die Verträge mit den Angestellten zum 31. Januar 1931 mit monatlicher Frist zu kündigen, um in einem neu abzuschließenden Vertrag eine entsprechende Kürzung der Angestelltenbezüge vornehmen zu können. München, 1-6. Dezember 1930. Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden Dr. Neumeyer. Bekanntmachungen -er Isr. Kultusgemeinde München Bekanntmachung über die Schächtstunden in der Geflügelbank. Mit Wirkung vom 4. Januar 1931 werden die Geflügelschächtstunden wie folgt festgesetzt: Sonntag halb 9 bis halb 10 Uhr, Montag 8 bis halb 10 Uhr, Dienstag 8 bis halb 10 Uhr, Mittwoch 8 bis 10 Uhr, Donnerstag 8 bis 10 Uhr, Freitag 8 bis 10 Uhr. München, den 28. Dezember 1930. Der Vorstand der Israelitischen kulkusgemeinde München J2L: Hermann Rosenthaler. Die beste und billigste Bodenpflege ist doch nur mit PHRKErTROSE möglich. Naturhelle BÖdßHjkeinGeruch,keine Staubbildung, da die Möglichkeit des Naßwischens gegeben ist. Hoher GlanZj. ohne Glätte. Das sind die Vorzüge der seit 25 Jahren im Handel befindlichen Parkettrose. Vereinigte Farben- und Lackfabriken vormals Finster & Meisner München W 12 Münchner Schreinerwerkstätten FÜR KUNSTGEWERBE E. G.M.B. H. Gediegenste Einzelmöbel, Ausstattung kompletter Wohnungen u. Villen MÜNCHEN LUDWIGSTRASSE 26 CAFE WINTERGARTEN Inhaber: Franz Schnabl Nachmittags Konzert. Abends ununterbrochen Tanz 2 Kapellen. Mäßige Preise. Kein Eintritt Kein Weinzwang