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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1930-11-01 · 21 (1.11.1930) · p. Seite 295

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
6 (1930)
Issue
21 (1.11.1930)
Article
Inhalt
Date
1930-11-01
Page
Seite 295 (sequence 1)
Language
German
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Kachrichtenblatt der Israelitischen KultuSgemeinüen in München, Augsburg/ Hamberg und des Verbandes bayerischer Israelitischer Gemeinden Dagechche Israelitische Gemeinöezeitung erscheint am 1. und tf. jeden Monats. — Verlag: L. Heller, München, plinganserstraste 6\, Kernruf 73 66+ und 73 665/ Postscheck München 3987. Schristleitung: Sr. Ludwig Keuchtwanger, München, Grillparzerstraste 38 Bezugspreis für nutzt elogewtesene Bezieher: Reichsmark 4.80 für das Kahr. Anzeigenpreis: Sie 4 gespaltene Millimeter-Zeile 40 Rrtchspfennlg Kamiltenanzetgea, Stellengesuche unö ähnliche Angebote H Reichspfenntz VI. Jahrgang München, s. November 1 §>50 Nr.LL Inhalt: Die Haltung des kurbayerischen Kanzlers Alois von Kreittmayr in Judensachen — Dorothea Mendelssohn und Rahel Levin — Die Juden im bayerischen Unterrichtswesen — Aus der Gemeinde München — Aus der Gemeinde Augsburg — Aus bayerischen Gemeinden — Aus dem Reiche — Vereine — Neuerwerbungen der Coßmann-Werner-Bibliothek der Israelitischen Kultusgemeinde München — Bücherschau — Geschäftliches — Personalia vie Ballung des kurbaverischen Kanzlers ttlois von kreittmayr in )udenjacden I. Die Inden in Bayern vor 200 Jahren August von Bechmann, der berühmte Jurist der Münchner Universität, hat im Jahre 1896, als die Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches bevorstand, in einer Festrede vor der bayerischen Akademie der Wissenschaften Leben und Wirken des churbayerischen Kanzlers Kreittmayr, besonders den Geist seines Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis, des „Bayerischen Landrechts", eindringlich dargestellt und mit dem Geist des modernen Rechts verglichen. Seitdem ist uns das churfürstliche Bayern (1620—1806) von ausgezeichneten bayerischen Forschern wie Riezler, noch in dem (8.) Schlußband seiner leider nicht vollendeten imposanten bayerischen Geschichte, von Doeberl, in Band II seiner Entwicklungsgeschichte und von einer besonders anziehenden Seite her, von Georg Jacob Wolf und Philipp Funk nähergebracht worden. In der allerneuesten, aus ersten Quellen gearbeiteten Darstellung von Ernst Hanfstaengl (Amerika und Europa von Marlborough bis Mirabeau, München, Südost-Verlag, 1930) kommt Kreittmayr als „Patriot" allerdings sehr schlecht weg. „Kreittmayrs geradezu universale Bestechlichkeit grenzte ans Märchenhafte" (Hanfstaengl S. 488). Diesem Werk ist auch mit Erlaubnis des Verlags das hier wiedergegebene Bild entnommen. Verläßt man sich nicht auf diese Vermittlungsliteratur und geht, wie es für eine Spezialfrage wie für die Lage der Juden im damaligen Bayern unerläßlich ist, an die Quellen selbst heran, so stellt sich die landläufige Auffassung über die Haltung zu den Juden vor 200 Jahren und über deren lebendige Eigenkultur als unhaltbar heraus. Beurteilung und Deutung des historischen Materials geschahen bis heute ausschließlich im Hinblick auf die Emanzipation. Die kulturelle Situation der westeuropäischen Juden vom Ausgang des Mittelalters bis 1800 wurde viel zu einseitig nach der Frage betrachtet: War der und der Zustand oder Vorgang eine günsttge Vorbereitung für die staatsbürgerliche Gleichstellung der Juden oder nicht? Schlägt man unter Beiseitelassen des konventionellen historischen Urteils den die Judenfragen enthaltenden Teil V der Kreittmayrschen Anmerkungen zu seinem Landrecht aus der Mitte des 18. Jahrhunderts im Original auf (Lars V, eap. 20; §8 2 und 3; S. 2206ff.), so staunt man über den sich bietenden Ausblick. Ohne bürgerliche Gleichberechtigung konnten die Juden in dem alten Ständestaat ein erhebliches Eigenleben ziemlich ungestört entfalten. Gewiß, schon in den „Anmerkungen" zur Prozeßordnung (cap. 2; § 1 „Ob ein Jud Richter seyn könne"), wird als „Requifitum für Gerichtspersonen die katholische Religion" bezeichnet. Die Juden gehören zu den persona6 viles, zu den „schädlichen Leuten", „In Kirchen- und Ehesachen wie auch in anderen unter sich obschwebenden Händeln halten sich die Juden an das Mosaische Gesetz." Sie haben in den bayerischen Kurlanden keine Aufenchaltserlaubnis ohne kurfürstliche Konzession, in der Oberpfalz nur im Pflegeamt Rottenberg im Rabbinatsbezirk Schnaittach ("allwo die Judenschaft für beständig toleriert und ansessig ist"). Ob und inwieweit ihnen in loeo receptionis die Gewissensfreiheit und öffentlicher oder heimlicher Gottesdienst zu gestatten sei, hängt nach Kreittmayr vom Herkommen oder vom Inhalt ihrer Konzessionen und Toleranzpatente ab. „Aber es bringt schon die natura reeepttonis die Gestattung ihres Gottesdienstes mit sich." Man vergleiche damit den vollstäräigen Ausschluß der Protestanten im damaligen Churbayern. Eigene Gerichtsbarkeit, Konzessionen, Patente, das Institut der Hoffaktoren und vor allem die Zersplitterung Deutschlands in hunderte von selbständigen Territorien, in denen das „Juden-Recht" bald freier, bald beengter war, die Rivalitäten im Ständestaat, die Streitigkeiten und Gegensätze der dicht aufeinander sitzenden Herrschaften, alles das brachte es mit sich, daß die Juden eine relativ große Entfaltungsmöglichkeit hatten. Mit dem für die westeuropäischen Juden ganz exzeptionell günstigen Besuchen Sie die Lehrkurse der Gemeinde Programm auf Seite 339

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