Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 6 (1930)
- Issue
- 17 (1.9.1930)
- Date
- 1930-09-01
- Page
- Seite 278 (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
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'Jlr. 17 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 279 Amtlicher Anzeiger Nr.i7 Beilage der Bayerifcijen Israelitischen Semeindezeitung 3l.flugu{t 1930 Bekanntmachungen -es Verbandes Bayer.Jsr. Gemeinden Bekanntmachung über Reichshilfe der Personen des öffentlichen Dienstes und den Zuschlag zur Einkommensteuer der Ledigen Durch Verordnung des Reichspräsidenten zur Behebung finanzieller, wirtschaftlicher und sozialer Notstände vom 26. Juni 1930 (Reichsgesetzblatt I Seite 311 ff.) wurde im Rahmen der Bestimmungen über Deckungsmaßnahmen für den Reichshaushalt 1930 neben dem Zuschlag zur Einkommensteuer der Ledigen die Erhebung einer Reichshilse von den Personen des öffentlichen Dienstes für die Zeit vom 1. September 1930 bis 31. März 1931 eingeführt. Nach den Durchführungsbestimmungen, die in Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen vom 9. August 1930 (Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 184) erlassen sind, fallen unter die Reichshilse auch die Geistlichen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, ferner deren Beamte und Angestellte, sowie die der Stiftungen des öffentlichen Rechts. Demnach sind auch die Rabbiner sowie die Beamten und Angestellten der Israelitischen Kultusgemeinden und der Anstalten, die Stiftungen des öffentlichen Rechts sind, zur Reichshilfe beitragspflichtig. Wir verweisen hinsichtlich der Reichshilfe auf Abschnitt A der obenerwähnten Ministerialbekanntmachung, insbesondere auf die 88 12 und 10, die die Befreiungsvorschriften enthalten und die Erhebung der Reichshilfe bei Vorhandensein mehrerer Anstellungsverhältnisse regeln. Die Durchführungsbestimmungen für die Ledigensteuer, soweit sie vom Arbeitgeber in Abzug zu bringen ist, sind im Abschnitt B der Ministerialbekanntmachung enthalten. Die Kultusgemeinden und die in Frage kommenden Anstalten sind infolgedessen gehalten, dort, wo im Einzelfalle die Voraussetzungen gegeben sind, neben der bisherigen Lohnsteuer Reichshilfe und Ledigensteuer bei der Gehaltsauszahlung einzubehalten und an die Finanzämter abzuführen. München, den 26. August 1930. Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden I. V.: Dr. Straus Bekanntmachung über Kirchenumlagen Nachstehend bringen wir die Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus Nr. II 30 001 vom 6. August d. I., Kirchenumlagen betreffend, zur Kenntnis. M ü n ch e n, den 8. August 1930. Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden I. V.: Dr. Straus. Abdruck Nr. II 30 001 Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus. München, den 6. August 1930. An 1. die erzbischöflichen und bischöflichen Ordinariate, 2. den Evang.-Luth. Landeskirchenrat in München, 3. den Prot. Landeskirchenrat der Pfalz in Speyer, 4. den Landessynodalrat der Altkatholischen Kirche in Bayern, München, 5. den Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden in München. Betreff: Kirchenumlagen. Von einigen kirchlichen Oberbehörden ist die Frage angeschnitten worden, ob aus den durch §§ 1—18 der VO. des Reichspräsidenten vom 26. Juli 1930 zur Behebung finanzieller, wirtschaftlicher und sozialer Notstände (RGBl. I S. 311) vorgeschriebenen Steuern Kirchenumlagen zu erheben sind. Hierzu wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen folgendes bemerkt: Nach 8 20 des Finanzausgleichsgesetzes find die Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechtes berechtigt, Zuschläge zu den Reichssteuern zu erheben, die an Stelle der bisherigen Landes- oder Gemeindesteuern getreten sind. Gemäß 8 20 der angeführten VO. gelten als solche Reichssteuern nicht die Zuschläge nach 88 10—18, also die Zuschläge zur Einkommensteuer für die Einkommen von mehr als 8000 RM. und die Zuschläge zur Einkommensteuer der Ledigen. Hiernach dürfen aus diesen Zuschlägen Kirchenumlagen nicht erhoben werden. Die Reichshilse der Personen des öffentlichen Dienstes 88 2—9) ist in 8 1 als außerordentlicher „Beitrag" im Gegensatz zu den beiden anderen ausdrücklich als Einkommensteuerzuschläge bezeichneten Steuern normiert. Hieraus und aus dem gesamten Aufbau dieser Reichshilfe ist zu folgern, daß ihr die rechtliche Bedeutung einer Einkommensteuer nicht zukommt. Sie kann daher gleichfalls nicht zu Kirchenumlagen herangezogen werden. Die Landesfinanzämter München, Nürnberg und Würzburg wurden verständigt und veranlaßt, die Finanzämter entsprechend anzuweisen. Es wird ersucht, die sonstigen mit der Einhebung von Kirchenumlagen befaßten Stellen und Behörden zu benachrichtigen. gez. Goldenberger. Bekanntmachungen der 3fr. Kultusgemeinde München Bekanntmachung über Glückwunschablöfung 1930 Anläßlich des Neujahrsfestes werden von uns wie alljährlich Spenden zur Enthebung von schriftlichen Glückwünschen entgegengenommen. Die Beträge werden wohltätigen Zwecken zugeführt. Die Namen der Spender werden in der „Bayerischen Israelitischen Gemeindezeitung" bekanntgegeben. Glückwunschablösungen können von Montag, den 8. September bis einschließlich Sonntag, den 21. September 1930 in der Kanzlei der Kultusgemeinde, Herzog-Max-Straße 7/1, erfolgen. München, den 25. August 1930. Der Vorstand der Israelitischen Kultusgemeinde München I. A.: Selinger. Bekanntmachung über den Filialgottesdienst an den hohen Feiertagen und die Vermietung von Synagogenbäsiühlen Wir geben hiermit bekannt, daß, wie in den Vorjahren, an den Neujahrstagen und am Versöhnungsfeste ein Filialgottesdienst im großen Saale der Tonhalle, Türkenstraße 5, abgehallen wird. Die Abgabe der Eintrittskarten (Herrenplätze 6 RM., Damenplätze 8 RM. und 6 RM.) erfolgt ab Montag, den 15. September, morgens 8 Uhr, in der Gemeindekanzlei, Herzog-Max-Straße 7/1, während der Geschäftsstunden (Montag bis Freitag vormittags 9—12 Uhr, nachmittags 3—6 Uhr). Für Volks- und Mittelschüler werden Karten unentgeltlich abgegeben. Die noch verfügbaren Betstühle in der Hauptsynagoge werden von Donnerstag, den 18. September, morgens 8 Uhr ab in der Gemeindekanzlei vermietet. München, den 25. August 1930. Der Vorstand der Israelitischen ku.tusgemeinde München I. A.: Selinger.