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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1930-08-15 · 16 (15.8.1930) · p. Seite 253

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
6 (1930)
Issue
16 (15.8.1930)
Article
Erinnerungen aus Präparaden- und Seminarzeit
Date
1930-08-15
Page
Seite 253 (sequence 2)
Language
German
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Nr. 16 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 253 konnte den lockenden Weisen nicht widerstehen und machte einige Runden. Irgendeine fromme Seele fühlte sich berufen, den „ärgerniserregenden" Vorgang dem damaligen Schulvorstand Nathan Bamberger f. A. mitzuteilen, der den Verbrecher alsbald vor fein Forum lud. Und nun entspann sich folgender Dialog: „Herr Präzeptor, Sie wissen doch, daß den Seminaristen das Tanzen untersagt ist und Sie sollten nicht mit schlechtem Beispiel vorangehen!" „Entschuldigen Sie, Herr Rabbiner, es ist richtig, daß ich einige Touren getanzt habe, aber es waren lauter Mitzwestouren." „So, so, wenn das der Fall ist, dann will ich die Sache diesmal übersehen, für die Folge dürfen Sie aber auch keine Mitzwestouren mehr tanzen." Brüderlichkeit. Juni 1876. Wir Oberkläfser standen unmittelbar vor der Abschlußprüfung, sahen ihr mit Zuversicht entgegen, wir hatten im letzten Quartal tüchtig „geochst". Wir mußten aber diese Prüfung am Königl. Schullehrerseminar in Gemeinschaft mit dessen Oberkursabsolventen ablegen und fühlten uns insoferne benachteiligt, als wir mit Ausnahme des Seminarinspektors Huber, der uns in Geschichte der Pädagogik unterrichtete, den Herren der Prüfungskommission, die sich nebst einem Regierungskommissär aus dem Lehrkörper des staatlichen Seminars zusammensetzte, gänzlich fremd gegenüberstanden. Dieser Mangel persönlicher Fühlungnahme wurde jedoch dadurch ausgeglichen, daß die christlichen Kameraden hinsichtlich Stofs, Umfang und Methode des letztjährigen Unterrichts, aber auch über die Themata der Aufsätze uns gut informierten. Überhaupt bestand zwischen den Schülern der beiden Lehrerbildungsanstalten ein freundschaftliches Verhältnis. Fast täglich gingen wir ins katholische Seminar, daß sich damals Ecke Auguften-Neubauftraße, dem heutigen alten Gymnasium, befand, oder einzelne seiner Zöglinge kamen zu uns, um irgendeine Nachricht zu überbringen. Wir hatten auch eine gemeinschaftliche geheime Kneipe, Cafe Mokka in der Juliuspromenade und später, als wir uns da nicht mehr sicher fühlten, in der Wöllergasse. Das Resultat der Prüfung befriedigte. Eine gemeinschaftliche Abschieds- und Schlußfeier im Platzschen Garten vereinigte uns Absolventen zum letzten Male. Tags darauf war die Seminarzeit zu Ende, wir traten in die große Schule des Lebens ein. 50 Iahre später. Im Juli 1926 trafen wir uns in Würzburg zu einer Wiedersehensfeier. Als Jünglinge mit bemoosten Häuptern gingen wir vor einem halben Jahrhundert auseinander, als Greise im Silberhaar sahen wir uns wieder. Von 49 Absolventen waren noch 16 am Leben, von ihnen 13 anwesend. Meine Kollegen aus der Israelitischen Lehrerbildungsanstalt deckte schon alle der grüne Rasen, mich allein hatte Gottes Gnade erhalten. vie jüdische Volksschule und der jüdische Volksschullehrer im bayerischen Schulrecht, im israelitischen Lehrerverein und in der jüdischen Gemeinde Von Hauptlehrer Louis Uhlfelder (Nürnberg) Als der „Israelitische Lehrerverein für Bayern" an das Licht der Welt trat, hatte die jüdische Volksschule bereits eine reiche Vergangenheit hinter sich. Die jüdische Volksschule ist ein Kind der Emanzipation. Die Regelung der jüdischen Angelegenheiten war durch den bayerischen Gebietszuwachs anfangs des 19. Jahrhunderts zu einer dringenden Aufgabe geworden, die dann auch in dem Judenedikte vom 10. Juni 1813 ihre Lösung fand. Noch war aber die gleichberechtigte Einfügung in den Staatsverband nicht erreicht; es gab zunächst eine Erziehung sauf gäbe zu lösen. In dem Judenedikt von 1813 wurde den Juden zunächst gestaltet, eigene Schulen zu errichten, denen jüdische, entsprechend oorgebildete Lehrer vorstehen sollten. Am Schlüsse der Ministerialentschließung vom 28. August 1813, „Die Schulverhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen in Bayern betreffend", heißt es: „Die K. General- und Lokal-Kommissariate werden Sorge tragen, daß durch genaue Beachtung dieser Bestimmungen und der allgemeinen, das Schulwesen betreffenden Verordnungen überhaupt auch durch den Schulunterricht der Juden tätig mitgewirkt werde, den wohlgemeinten Zweck des kgl. Edikts zu erreichen." Wie ernst es der Statsregierung hiermit war, geht aus der fördernden Behandlung hervor, die sie der jüdischen Volksschule und ihrem Lehrer angedeihen ließ. Durch Ministerialentschließung vom 14. Juni 1833 wurde der jüdischen Volksschule der Charakter einer Anstalt des öffentlichen Rechts verliehen. Die jüdische Volksschule zählt von nun ab zu den „deutschen Schulen". Im treuen Festhalten an der eingenommenen Stellung erwähnt die Ministerialentschließung vom 28. November 1862, durch welche die Aufbringung des Bedarfs für die Volksschulen nach dem Gesetze vom 10. November 1861 geregelt werden sollte, ausdrücklich, daß das Gesetz auch volle Anwendung auf die israelitischen deutschen Schulen finde. Anlaß hierzu gab die Beschwerde des israelitischen Schullehrers Fäust Ullmann zu Ermreuth gegen die zuständige Kreisregierung, die ihm die Gehaltserhöhung nach dem neuen Gesetze nicht gewähren wollte. Die sehr ausführlich gehaltene Ministerialentschließung vom gleichen Tage entschied zugunsten des genannten Lehrers. Das zweite Schulbedarfsgesetz vom 28. Juli 1902 sprach den jüdischen Volksschullehrern das gleiche Einkommen und die gleichen Versorgungsansprüche zu wie den christlichen. Es traf aber auch eine wichtige Bestimmung, um Gründung und Erhaltung von jüdischen Volksschulen zu erleichtern. — Durch Art. 1 des Gesetzes war die Aufbringung des gesamten Personal- und Sachbedarfs zur Gemeindeaufgabe gemacht worden. Um nun die jüdische Schulgemeinde vor einer Doppelbesteuerung zu bewahren, wurde erstere von den Umlagen für die öffentlichen Volksschulen befreit. Selbstverständlich erhielten die jüdischen Schulgemeinden auch Zuschüsse aus staatlichen Fonds. Infolge dieser Behandlung erforderte eine jüdische Volksschule in der Regel nicht mehr Geldopfer von der unternehmenden Gemeinde als eine durchschnittlich dotierte Religionsschulstelle. Zählt man zu den gesetzlichen Fürsorgemaßnahmen noch die Bestimmung, daß dem jüdischen Volksschullehrer auch ausdrücklich die Zuziehung zu der örtlichen Schulbehörde gesichert war — Ministerialentschließung vom 29. November 1897 —, so ergibt sich in der gesetzlichen Fundierung der jüdischen Volksschule das Bild einer Gleichberechtigung der Juden, wie es in gleicher Deutlichkeit und Stärke auf keinem Gebiete des öffentlichen Lebens zutage trat. Da brachte die „Denkschrift für die Neuregelung der Dienst- und Gehaltsoerhältnisse des Volksschullehrerpersonals in Bayern" vom 12. Juni 1914 eine Enttäuschung. Diese Denkschrift suchte die jüdische Volksschule rechtlich zu einer reinen Veranstaltung der Kultusgemeinde und den jüdischen Volksschullehrer zu einem Beamten der Kultusgemeinde zu machen. Der gesicherte Boden sollte beiden entzogen werden, indem die Denkschrift ihr Schicksal einem künftigen Gesetze — Revision des Judenedikts —, dessen Zustandekommen damals ganz aussichtslos war, überlassen werden sollte. — Der jüdische Lehreroerein schritt sofort zur Gegenwehrt; eine von ihm eingesetzte Kommission arbeitete eine wohlbegründete Denkschrift aus, die am 20. September 1917 der Staatsregierung übergeben wurde. Bei der Verabschiedung der Gesetzesvorlagen — 14. August 1919 — wurde dann auf Grund dieser Denkschrift und der veränderten politischen Lage den Wünschen in einem großen Teile entsprochen. — Die rasche Sammlung! der jüdischen Volksschullehrer zu einem Schritte von solch großer Wichtigkeit und Tragweite und dazu noch unter dem Drucke des Weltkrieges, der eine große Zahl der Lehrer ihrem Wirkungskreise entzogen hatte, wäre ohne den Lehrerverein nicht möglich gewesen. Von seiten der Gemeinden wurden der jüdischen Schule schon bald nach ihrer Entstehung manche Widerstände entgegengesetzt, die in der damaligen sozialen und ökonomischen Lage der Juden begründet waren. Hatte die Staatsregierung bewilligt, daß jüdische Individuen oder jüdische „Subjekte" — in der Bedeutung der damaligen Amtssprache — jüdischen Schulen vorstehen konnten, so suchte in recht

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