Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 6 (1930)
- Issue
- 16 (15.8.1930)
- Date
- 1930-08-15
- Page
- Seite 262 (sequence 28)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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AMTLICHER ANZEIGER Nummer 16 Beilage der Bayrischen Israelitischen Semeindezeitung 15. Nugust 1930 Bekanntmachungen des Verbandes Baverischer Israelitischer Semeinden Bekanntmachung bekr. Änderung der Verfassung des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden. In die Verfassung des Verbandes in der Fassung vom 29. März 1927 (Gemeindezeitung Seite 119) ist als § 29a einzufügen: Disziplinargerichte. § 29a. Der Verband bestellt nach Maßgabe der Beamtenordnung Disziziplinargerichte. Diese Gerichte sind auch zuständig, soweit sie in den Satzungen der Gemeinden für das Dienststrafverfahren gegenüber Mitgliedern der Gemeindeverwaltung, des Gemeindevorstands und der Gemeindevertretung für zuständig erklärt werden. Der bisherige § 29a der Verfassung „Verbandsrecht" wird § 29b. München, den 30. Juli 1930. Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden Dr. Ne ume y e r. Bekanntmachung betr. Änderung der Beamlenordnung des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden. Dem § 5 der Beamtenordnung des Verbandes vom 22. Februar 1926 (Gemeindezeitung Seite 73) wird nachfolgender Absatz angefügt: Unabhängig von den Bestimmungen in Absatz 1—5 kann mit Genehmigung des Rats eine Lösung des Dienstverhältnisses durch die Gemeinde erfolgen, wenn die Gemeinde auch bei Berücksichtigung der Zuschüsse des Verbandes finanziell nicht mehr in der Lage ist, die Mittel für die Besoldung des Beamten aufzubringen und dem Beamten eine andere geeignete, mindestens gleichbesoldete Anstellung nachgewiesen wird und eine entsprechende Wohnung für ihn sichergestellt ist. München, den 30. Juli 1930. Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden Dr. Neumeyer. Bekanntmachung betr. Änderung der Besoldungsordnung des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden. Ziff. V/l der Besoldungsordnung des Verbandes vom 1. Juli 1928 (Gemeindezeitung Seite 221) wird geändert wie folgt: Die Bezüge der nicht vollbeschäftigten Beamten können, sofern die Beamten eine sonstige Erwerbstätigkeit mittelbar oder unmittelbar ausüben oder eine mit ihrem Amt vereinbare Erwerbstätigkeit auszuüben sich weigern, bis zur Hälfte der vollen Bezüge herabgesetzt werden. Bei nur gering beschäftigten Beamten kann von der Einreihung abgesehen werden. Ziff. VI erhält folgenden Zusatz als Ziffer 5: Der Verband kann seine Zuschüsse an eine leistungsschwache Gemeinde für die Beamtenbesoldung einstellen oder kürzen, wenn die Gemeinde nicht mehr in der Lage ist, die vom Verband für erforderlich erklärte Eigenleistung aufzubringen und der Beamte eine ihm nachgewiesene geeignete, mindestens gleich besoldete Stelle, in der eine entsprechende Wohnung für ihn sichergestellt ist, nicht übernimmt. München, den 30. Juli 1930. Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden Dr. N e u m e y e r. Bekanntmachung betr. Übernahme der Alters, und Hinterbliebenenversorgung von Gemeindebeamken auf den Verband. Die Bekanntmachung betr. Übernahme der Alters- und« Hinterbliebenenversorgung von Gemeindebeamten aus den Verband vom 1. Juli 1928 (Gemeindezeitung Seite 222) wird geändert wie folgt: In § 5 ist als Absatz 2 einzufügen: Bei Beamten, die der Reichsversicherungspflicht für Angestellte unterliegen, werden die nach diesem Gesetz sich ergebenden Ruhegehalts- und Hinterbliebenenbezüge auf die Versorgungsleistungen des Verbandes angerechnet. Bisheriger Absatz 2 des 8 5 wird Absatz 3, Absatz 3 wird Absatz 4. Dem 8 8 ist am Schlüsse anzufügen: . . unbeschadet der Anrechnung von Bezügen nach dem Reichsoersicherungsgesetz für Angestellte (vgl. 8 5, Absatz 2). In 8 11 wird der bisherige Satz 1 selbständiger Absatz 1. Als Absatz 2 wird eingesüg^: Hierin ist der Beitrag eingeschlossen, der für die der Angestelltenversicherung unterliegenden Beamten an die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte zu leisten ist. Den Beitrag an die Reichsversicherungsanstalt entrichtet der Verband. Die nachfolgenden zwei Sätze bilden Absatz 3. München, den 30. Juli 1930. Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden Dr. Neumeyer. Bekanntmachung betr. die Ergänzung der Gehalts- und Versorgungsbezüge der Volksfchullehrer durch den Verband. Die Bekanntmachung betr. die Ergänzung der Gehalts- und Versorgungsbezüge der Volksschullehrer durch den Verband vom T. Juli 1928 (Gemeindezeitung Seite 225) wird geändert wie folgt: 1/1. Der Verband erachtet die Ergänzung der Gehälter sowie der Versorgungs- und Hinterbliebenenbezüge der im bayerischen Volksschuldienst angestellten jüdischen Volksschullehrer auf die Bezüge der Religionslehrer nach Maßgabe der Besoldungsordnung des Verbandes für angemessen. Zisf. 2—5 bleiben in der bisherigen Fassung. II. Von der Ergänzung nach I übernimmt der Verband bis auf weiteres 50 Prozent. Der Verband regt an und erwartet, daß die Gemeinden mit Volksschulen, für deren Lehrer die Zuschußleistungen des Verbandes erfolgen,« die weiteren 50 Prozent der Ergänzung für die Dauer der Verbandszuschüsse leisten und auf ihren Etat übernehmen. München, den 30. Juli 1930. Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden Dr. N e u m e y e r. Bekanntmachung über Jahresrechnung 1929 und Haushallplan 1930. Nachstehend geben wir die Jahresrechnung des Verbandes für 1929 und den durch Verbandsbeschluß vom 29. Juni 1930 festgesetzten Haushaltplan für 1930 bekannt. Dem Präsidium des Verbandes wurde für die Jahresrechnung 1929 Entlastung erteilt. Der Umlagensatz für die Landesumlagen 1930 ist auf drei Prozent der Maßstabsteuern des religionsgesellschaftlichen Steuergesetzes festgesetzt worden. München, den 30. Juli 1930. Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden Dr. N e u m e y e r.