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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1930-06-01 · 11 (1.6.1930) · p. Seite 150

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
6 (1930)
Issue
11 (1.6.1930)
Article
Das Schächtverbot in Bayern
Date
1930-06-01
Page
Seite 150 (sequence 1)
Language
German
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170 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 11 Vas Schächwerbot in vavern Verkündung desGese In der Sitzung des Bayerischen Landtags vom 29. Januar 1930 wurde das Gesetz über das Schlachten von Tieren, das den allgemeinen Betäubungszwang einführt und keine Ausnahme für das rituelle Schächten vorsieht, angenommen. Das Gesamtminifterium des Freistaates Bayern hat nunmehr verfassungsgemäß das Gesetz unterm 17. Mai 1930 im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 15 vom 22. Mai 1930 verkündet. Das Ministerium des Innern erließ dazu unterm gleichen Tag die Ausführungs-Bekanntmachung. In der „Gemeinde-Zeitung" vom 1. Februar ist bei Annahme des Gesetzes im Landtag zu dem Schächtverbot in Bayern das Nötige gesagt worden. Wir veröffentlichen im folgenden aus dem Gesetz- und Verordnungsblatt den Wortlaut des Gesetzes und der Ausführungsbekanntmachung. (Nr. 700 f 36.) Gesetz über das Schlachten von Tieren. Der Landtag des Freistaates Bayern hat folgendes Gesetz beschlossen: Art. 1. I Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel und Hunde sind beim Schlachten vor Beginn der Blutentziehung zu betäuben. II Auf Notschlachtungen (§ 1 Abs. III des Gesetzes über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 — RGBl. S. 547 —), bei denen sich die Betäubung nach Lage der Verhältnisse nicht ausführen läßt, findet die Vorschrift des Abs. I keine Anwendung. Art. 2. Die näheren Vorschriften über das Schlachten der in Art. 1 bezeichneten Tiere werden vom Staatsministerium des Innern erlassen. Art. 3. Zuwiderhandlungen gegen Art. 1 und gegen die auf Grund des Art. 2 erlassenen Vorschriften werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. Art. 4 Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1930 in Kraft. München, den 17. Mai 1930. Im Namen des Landtags: Slang, Präsident. Das Gesamtministerium: Dr. Held. Gürlner. Dr. Slühel. Goldenberger. Dr. Schmelzte. Dr. Zehr. (Nr. 700f 36.) Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes über das Schlachten von Tieren vom 17. Mai 1930. Staatsministerium des Innern. Zur Ausführung des Gesetzes über das Schlachten von Tieren vom 17. Mai 1930 (GVBl. S. 133) wird folgendes bestimmt: 8 1. I Diese Vorschriften gelten für das Schlachten von Rindvieh, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln und Hunden. II Büffel, Kälber, Ferkel, Lämmer und Kitze sind in vorgenannten Tiergattungen inbegriffen. 8 2. Unter Schlachten ist jede Tötung eines Tieres zu verstehen, bei der eine Blutentziehung stattfindet. es vom 17. Mai 1930 8 3. Das Schlachten hat in geschlossenen Räumen, mindestens aber so stattzusinden, daß sein Anblick der Öffentlichkeit entzogen ist. Personen unter vierzehn fahren mit Ausnahme der Schlächterlehrlinge dürfen beim Schlachten nicht zugelassen werden. 8 4. Die Schlachtungen mit Ausnahme der unaufschieblichen Notschlachtungen dürfen nur von Personen oder unter Aufsicht und Mithilfe von Personen ausgeführt werden, die des Schlachtens kundig sind. 8 5. Beim Schlachten darf mit der Blutentziehung erst nach vorausgegangener vollständiger Betäubung begonnen werden. Die Tiere dürfen erst dann in den Schlachtraum gebracht werden, wenn alle Vorbereitungen zur sofortigen Abschlachtung getroffen sind. 8 6. I Ausnahmen vom Vetäubungszwange sind in Art. 1 Abs. II des Gesetzes nur für Notschlachtungen vorgesehen, bei denen sich die Betäubung nach Lage der Verhältnisse nicht aussühren läßt. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist nach der augenblicklichen Lage im einzelnen Falle zu beurteilen. Sie wird vor allem dann erfüllt sein, wenn zu befürchten ist, daß das Tier verendet, bevor eine Betäubung möglich ist. II Der Halsschnitt (Schächtschnitt) ist nach § 1 der Bundesratsverordnung über das Schlachten von Tieren vom 2. Juni 1917 (RGBl. S. 471) für das rituelle Schächten durch die hiezu bestellten Schächter noch zugelassen. Er darf aber, da Ausnahmen vom Betäubungszwang über die Fälle des Abs. I hinaus im Gesetze nicht vorgesehen sind, nur dann vorgenommen werden, wenn das Schlachttier vor dem Schächtschnitt vollständig betäubt wird. 8 7. I Die Betäubung der Schlachttiere kann durch Kopfschlag oder unter Anwendung besonderer (mechanischer) Betäubungsapparate geschehen. II Das Staatsministerium des Innern behält sich vor, andere Betäubungsversahren zuzulassen. 8 8. In den öffentlichen Schlachthäusern, sowie in gewerblichen und privaten Betrieben, in denen jährlich mindestens 100 Grohtiere oder 200 Kleintiere — bei gemischten Schlachtungen sind 2 Kleintiere als 1 Großtier zu rechnen — geschlachtet werden, dürfen, von Notfällen abgesehen, Großtiere, Schweine, Schafe und Ziegen (ausgenommen Saugferkel, Lämmer und Kitze) nur mittels besonderer Betäubungsapparate oder -Verfahren (§ 7 Abs. I und II) betäubt werden. 8 9. I Schlachttiere dürfen erst unmittelbar vor der Betäubung gefesselt werden. II Das Aushängen von Schlachttieren vor der Betäubung ist verboten. Das Staatsministerium des Innern behält sich vor, für Kälber in besonderen Fällen Ausnahmen zuzulassen. III Nach der Betäubung darf mit der Lösung der Fesseln, dem Aufhängen, dem Brühen sowie jedem Schneiden, Stechen oder mit sonstigen Eingriffen — jedoch abgesehen von der Blutentziehung — erst begonnen werden, wenn keine Bewegungen oder Zuckungen an den Schlachttieren mehr wahrzunehmen sind. IV Der Genickschlag und Genickstich sowie das Brechen des Genicks bei Schlachttieren sind verboten. 8 10. Die Betäubungsvorrichtungen nebst Zubehör müssen so beschaffen sein und stets in solchem Zustande gehalten werden, daß eine einwandfreie Handhabung und Betäubung gewährleistet ist. 8 11. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden nach Art. 3 des Gesetzes mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. München, den 21. Mai 1930. Dr. Stütze!.

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