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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1929-05-01 · 9 (1.5.1929) · p. Seite 148

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
5 (1929)
Issue
9 (1.5.1929)
Article
Jüdischer Kulturverein J. L. Perez
Date
1929-05-01
Page
Seite 148 (sequence 2)
Language
German
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148 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 9 Erledigung aller Reiseangelegenheiten. Eisenbahnfahrkaiten, Schifiskarten, Flugkarten usw. nach allen Weltteilen Fernsprecher 101 und 1201 Versicherungsbüro Versicherungen jeder Ärt zu vorteilhaften Prämien und Bedingungen bei ersten Gesellschaften des In- und Buslandes Unkauf & Grimm, Augsburg < 9/10 Drahtanschrift: Nordiioyd Volkslieder („G'waltsche Brider...", „Kum aher du Philosoph ...") und der Groteske „Die broigestige Kalle", worin nicht ohne Erfolg dem „Blauen Vogel" und der „Habimah" nachgeeifert wurde. Das hingebungsvolle Ensemble unter Unterstützung einer anheimelnden SingKmme haben im Verein mit stimmungsvollen Bühnenbildern — die Herrn Tobiasch zu verdanken waren — einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen. Das Hauptverdienst an diesem Teil der' Darbietungen gebührt Herrn Königsberg, der damit sein künstlerisches Empfinden bestens dokumentierte. Die beiden Vereine haben mit dieser letzten großen Veranstaltung des Winters bewiesen, daß wirkliches Leben in ihnen steckt. Theo Harburger. JÜDISCHER JUGENDVEREIN Donnerstag, 2. Mai, 845 Uhr, im Lessingsaal Jean Manfred Sturmann liest aus eigenen Werken. Gäste willkommen Eintritt frei Krankenheim Israelit. Privatklinik München 19. ordentliche Mitgliederversammlung am Mittwoch, dem 22. Mai 1929 abends 8 Uhr, im Krankenheim Hermann-Schmid-Straße 5/1 Tagesordnung: l.Erstattung des Jahres- und Kassenberichts undErteilung der Entlastung 2. Neuwahl des Ausschusses 3. Verschiedene8 München, April 1929 Der Vorstand Bei alleinstehender Dame (Witwe) sofort zu vermieten: Ei n groß es,schön möbliertes Sc h I af Z immer mit zwei Betten und angrenzendem Herrenzimmer ebenso . Küche, Bad und Mädchenzimmer Angebote unter Nr. 884 an die Änzeigen-Äbteilung dieses Blattes. Erfahr. Hausfrau m.- Hausdame Gefl. 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Satzung des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden als Steuerverband Gemäß Art. 3 Abs. III des religionsgesellschaftlichen Steuergesetzes vom 1. August 1923 in der Fassung vom 27. Juni 1927 geben wir hiermit nachstehend die Satzung des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden als Steuerverband bekannt: § 1. Der Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden bildet einen Steuerverband. § 2. Die Vertretung des Steuerverbandes besteht aus dem Präsidenten und 2 Mitgliedern des Rats. Die Mitglieder der Vertretung müssen deutsche Staatsangehörige sein, das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, im Steuerverband wohnen und umlagenpflichtig fein. § 3. Vorsitzender der Vertretung ist der Präsident des Rats. Die beiden weiteren Mitglieder der Vertretung sowie die Stellvertreter der sämtlichen Mitglieder werden vom Rat gewählt. § 4. Die Beschlußfähigkeit der Steuerverbandsvertretung ist von der gehörigen Ladung aller Mitglieder abhängig. § 5. Über die Beschlüsse ist eine fortlaufende Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied derVertretung zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß die zur Beurteilung der Beschlußfähigkeit erforderlichen Feststellungen (§ 4) und das Ergebnis der Abstimmung enthalten. §6. DerSteuerverbandsvertretung obliegt nach dem Gesetz vor allem: 1. Die Sorge für die Vorbereitung der Beratung und Beschlußfassung über den Voranschlag der jährlichen Einnahmen und Ausgaben und über die Deckung eines allenfallsigen außerordentlichen Bedarfs; 2. die Beratung und Beschlußfassung über die Festsetzung des ordentlichen und außerordentlichen Bedarfs und damit über die Deckung der Fehlbeträge, sowie über die Prüfung und Verbescheidung der Rechnungen mit Belegen; 3. die Sorge für den Vollzug aller Beschlüsse, für ein geordnetes Kassen- und Rechnungswesen, sowie für dessen hinreichende Überwachung. ,.u § 7. Weitergehende Vorschriften der Verfassung des Verbandes über die Verwaltung der Ümlagen, insbesondere die Mitwirkung von Rat und Tagung bei Festsetzung des Haushaltplanes und Prüfung derRechnungen werden durch diese Vorschriften nicht berührt. §8. Entstehen Streitigkeiten über den Vollzug der Satzungen, so entscheidet das Schiedsgericht des Verbandes nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung. Die Satzung ist dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus zur Prüfung vorgelegt worden. Eine Erinnerung wurde seitens der Staatsaufsichtsbehörde nicht erhoben. Die Satzung ist demgemäß vollziehbar. München, den 29. April 1929. Verband Bayerischer Israelitischer Geineinden Dr. N e u m e y e r.

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