Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 5 (1929)
- Issue
- 5 (1.3.1929)
- Article
- Die Kriminalität der Juden
- Date
- 1929-03-01
- Page
- Seite 68 (sequence 2)
- Language
- German
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68 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 5 Kriminalität der Juden sei ungünstiger als diejenige der Christen. Sie ist nur anders geartet. Während bei den Christen die Gewalttätigkeits- und Roheitsdelikte überwiegen, herrschen bei den Juden die betrügerischen Vermögensbeschädigungen vor. Es würde aber gänzlich verfehlt sein, wenn man diese Erscheinung ohne weiteres auf Rassenanlagen der Juden zurückführen wollte; denn es erweist sich, daß in einem Milieu, das andere Züge zeigt als das Milieu, in dem sich die Juden in West- und Mitteleuropa im allgemeinen befinden, sofort auch ihre Kriminalität andere Züge annimmt. Ein solches Milieu bietet z. B. die Stadt Amsterdam. Dort ist die überwiegende Zahl der Juden als Fabrikarbeiter in der Diamantenschleiferei beschäftigt. Und sofort zeigt sich, daß dort die Körperverletzungsziffer der Juden annähernd an die Ziffer der christlichen Verurteilungen wegen des gleichen Delikts heranreicht und ihre Betrugsziffer nur halb so groß ist als diejenige der Christen. Dies belegt de Ro o s, der Chef der gerichtlichen Statistik der Niederlande, in der Monatsschrift für Kriminalpsychologie (6. Jahrgang, Seite 204) mit folgenden Angaben: Im Durchschnitt der Jahre 1901 mit 1805 wurden auf je 100 000 Personen der gleichen Religionsgemeinschaft verurteilt 23 Christen wegen Körperverletzung gegen 19 Juden und wegen Betrugs 3,8 Christen gegen nur.1,9 Juden. In meinem Buch „Beruf, Konfession und Verbrechen" habe ich aus Grund einer neuen wissenschaftlichen Methode* den exakten Nachweis geführt, daß die Kriminalität der deutschen Juden nicht erheblich von der Kriminalität der Juden abweicht, die nach ihrer Berufszusammensetzung zu erwarten wäre. (Damit ist aber nicht das letzte Wort darüber gesprochen, inwieweit ihre einzelnen Ausstrahlungen die Kriminalität der Juden lediglich auf ihre sozialen Verhältnisse zurückzuführen wäre.) Sowie sich Abweichungen ergeben, lassen sich diese durch die eigenartige Schichtung der Juden innerhalb der einzelnen Berussgruppen (überwiegend der Selbständigen, gegenüber den Angestellten), Siedlungsweise (Verteilung auf Stadt und Land), durchschnittlich größere Abstinenz, Vermögensverteilung und Bildung (starke Teilnahme am Studium) zwanglos erklären. Das soll nunmehr noch näher im einzelnen belegt werden: Die Kriminalität der Juden in Deutschland überwiegt neuerdings bei einer Anzahl von Delikten gegen den Staat, die öffentliche Ordnung und die Religion. Das Überwiegen der jüdischen Kriminalität bei Hochverrat, Landesverrat und Majestätsbeleidigung ist eine Kriegserscheinung. Vor dem Krieg war die Kriminalität der Juden stets geringer oder höchstens gleich groß als diejenige der Christen. Dagegen ist das Überwiegen der jüdischen Verfehlungen gegen das Sonntagsruhegesetz und gegen die Gewerbeordnung eine Erscheinung, die ständig und auch durchaus erklärlich ist, da die Juden in den Kreisen, die allein als Übertreter dieser — im übrigen geringfügigen— Delikte in Betracht kommen, unverhältnismäßig stark vertreten find (von Selbständigen im Gewerbe und Handel waren bei der Berufszählung im Jahre 1895 9,5% Juden, während ihr Anteil an der Gesamtbevölkerung nur etwa 1% betrug). Was die Verfehlungen gegen die Wehrpflicht anbelangt, so habe ich schon auf Seite 62 von „Beruf, Konfession und Verbrechen" daraus hingewiesen, daß die amtliche Statistik selbst darauf aufmerksam macht, daß sehr viele Personen wegen Wehrpflichtoerletzungen verurteilt werden, bei denen eine solche lediglich mangels rechtzeitiger Stellung angenommen wird. Der Umstand, daß die jüdische Bevölkerung sehr stark auswandert, trägt demgemäß auch in erheblichem Maße dazu bei, die Zahl der angegebenen „Wehrpflichtverletzungen" zu steigern. Zu den „anderen Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Ordnung", bei denen die Zahl der Juden ebenfalls überwiegt, gehören folgende Delikte: Verbot des Trucksystems, verbotene Eintragung eines 'Merkmals in das Arbeitsbuch, Hausieren mit Explosivstoffen, Nötigung zur Arbeitereinstellung und Arbeiter- 1 Deren Wert besonders auch von dem Hamburger Strafrechtslehrer Mendelssohn-Bartholdy und von dem bekannten verstorbenen Berliner Strafrechislehrer v. Liszt anerkannt worden ist. entlassung. Es gilt hier dasselbe, was oben schon wegen der Vergehen gegen die Gewerbeordnung und gegen die Sonntagsruhe gesagt worden ist. Unter denjenigen Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Ordnung, bei denen im Jahre 1916 die Kriminalität der Juden geringer war, als ihrem Anteil an der Bevölkerung entsprach, sind der Hausfriedensbruch und Arrestbruch, Gewalttätigkeitsdelikte. Bei ihnen ist die geringere Zahl der Juden ständig. Von den Verbrechen und Vergehen gegen die Person waren nur 3 bei den Juden stärker vertreten, als bei der übrigen Bevölkerung, die Kuppelei einschließlich Zuhälterei, die Beleidigung und die Verbreitung unzüchtiger Schriften. Wenn die Juden bei der Kuppelei überwiegen, so deckt sich dies mit der Tatsache, daß auf 100 000 Selbständige im Handel 48,11 Verurteilungen wegen Kuppelei kommen, während im Reichsdurchschnitt nur 5,14 Verurteilungen entfallen (vgl. „Beruf, Konfession und Verbrechen" S. 61). Was die Beleidigung anlangt, so ist das Überwiegen der jüdischen Kriminalität eine dauernde Erscheinung. A s ch a f f e n - bürg („Das Verbrechen und feine Bekämpfung", 3. Aufl., S. 61) führt dieses verhältnismäßige häufige Vorkommen auf Raffeneigentümlichkeiten zurück („größere südliche Lebhaftigkeit"). Dieses ist nicht ohne weiteres abzulehnen, wenn auch zu berücksichtigen ist, daß die Beleidigung bekanntlich nur auf Antrag verfolgt wird und es nicht ausgeschlossen erscheint, daß die Juden mehr den Kreisen angehören, die auf Beleidigung mit einer Klage reagieren und daß außerdem die Reizbarkeit der jüdischen Bevölkerung gegenüber eine größere ist, was auch in einer verhältnismäßig größeren Anzahl von Strafanträgen zum Ausdruck kommen könnte. Die Verbreitung unzüchtiger Schriften hat eigentlich in weit höherem Maße den Charakter eines Bereicherungsdelikts als eines Delikts gegen die Person. Die höhere Beteiligung der Juden findet darum ihre Erklärung durch die gleichen Ursachen, die noch später bei der Betrachtung der Vermögensdelikte ihre Erörterung finden. Hierfür ist zweifellos die größere Beteiligung der Juden an den akademischen Berufen die Hauptursache im Zusammenhang mit der Tatsache, daß die jüdischen Studenten gerade infolge ihrer Zugehörigkeit zum Judentum häufig Anfeindungen ausgesetzt sind, für die sie sich auf andere Weise keine Genugtuung schassen können. Fälle von Mord, Totschlag, Kindstötung, Aussetzung, Tötung auf Verlangen — teilweise die schwersten Formen der Kriminalität — sind laut Ausweis der Statistik in den letzten 7 Jahren bei den Juden überhaupt nicht oorgekommen. Im Durchschnitt der Jahre 1899—1902 und 1903—06 ereignete sich je 1 Fall, im Durchschnitt der Jahre 1907—10 je 2 Fälle. Die Erklärung der verschiedenartigen Beteiligungszifser der Juden und Christen an den Delikten gegen das Vermögen leidet daran, daß die deutsche amtliche Statistik nur in unzulänglicher Weise Erhebungen angestellt hat, welchen Berufen die Delinquenten angehören. Immerhin liegen einige Erhebungen vor, die Schlüsse darauf zulassen, worauf das Überwiegen der jüdischen Kriminalität bei einzelnen Vermögensdelikten wie Erpressung, Betrug, Untreue, Urkundenfälschung, Bankrott, Wucher, Beteiligung an verbotenen Glücksspielen, Urheberrechtdelikten, Feilhalten gesundheitsschädlicher Nahrungsmittel, Übertretung des Biehseuchengesetzes zurückzuführen ist. So fei erwähnt (R u p p i n, „Die Juden der Gegenwart", 1. Aufl., S. 237; Wassermann, „Beruf, Konfession, Verbrechen", S. 50), daß im Durchschnitt der Jahre 1899 und 1900 die Angehörigen von Industrie, Handel und Verkehr beteiligt waren an der Zahl der Erpressungen mit 63,3%, an Betrug mit 58,16%, an der Untreue und Pflichtwidrigkeit des Vorstandes einer A.-G. mit 79,06%, an der Urkundenfälschung mit 68,65%, am betrügerischen Bankrott mit 86,15%, am einfachen Bankrott mit 98,7%, an den anderen Konkursdelikten mit 88,75% und an der Verfälschung von Nahrungs- und Genußmitteln mit 69,36%. Ferner hat L i n d e n a u („Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft", Band 24, S. 380—411) unter Zugrundelegung amtlicher Ergebnisse errechnet, daß im Durchschnitt der Jahre 1890—94 .<iiiiiiuiuiiiiiitiiii!iiiiiniiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiuiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiHii!iiiiiiiiiiiiiiniiiiii!iiiiiiiiiiiiiiiiiiii]iiiiiiiiiHiiiiiii]iiiii!niiiiiiiiiiiiiiiiii!!!i!iiiiinniitiiiiiiiiiiiiiiiitiiiii[iii[iiiiiiiiiiiiiiiiiiii]iiiiiiiiiiiniiiiiiiii[iriiuii]iiiiiiiiiiiuuiititii]iiiiiiiiiuiuiuii(. ÄS KUNST-GEWERBE-HAUS