Mannheim
Compact Memory

Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1928-11-15 · 22 (15.11.1928) · p. Seite 351

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
4 (1928)
Issue
22 (15.11.1928)
Article
Sitzung von Gemeindevertretung und Vorstand der israelitischen Kultusgemeinde München vom 1. November 1928
Date
1928-11-15
Page
Seite 351 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2727810-2727850-2727872-2734311--03906-2734376
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Nr. 22 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 351 In Augsburg Hotel Bayerischer Hof I wohnt man gut und billig im | Geh. Justizrat Dr. Dispeker, gab die bisherigen Bestimmungen bekannt: 8 15. Stimmberechtigt sind ohne Unterschied des Geschlechts alle Gemeindemitglieder, die a) am Tage der Wahl das 21. Lebensjahr vollendet haben, b) im Jahre der Wahl und in dem diesem Jahr vorhergehenden Kalenderjahr Mitglieder der Gemeinde waren (8 1), o) am Tage der Wahl Reichsangehörige sind oder mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung Mitglieder der Gemeinde waren. 8 16. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer entmündigt ist, oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft steht oder sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. 8 17. Wählbar ist jedes stimmberechtigte Gemeindemitglied, das am Wahltage das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat und die Reichsangehörigkeit besitzt. 8 5, Absatz 3 findet vorbehaltlich der Bestimmung des folgenden Absatzes entsprechende Anwendung. Sind Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte (8 5, Absatz 3) gleichzeitig in die Gemeindevertretung gewählt und scheidet einer von ihnen durch eine unmittelbar darauffolgende Wahl in den Vorstand aus der Gemeindevertretung aus, so bleibt der andere Mitglied der Gemeindevertretung. Bis zum Ausscheiden des in den Vorstand gewählten Mitglieds ruht die Amtstätigkeit des jüngeren. 8 63. Die Neuwahl der Gemeindevertretung auf Grund der Bestimmungen dieser Verfassung findet in den ersten Monaten des Jahres 1921 zugleich mit den Wahlen zur Tagung des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden statt. Der bisher bestehende Berwaltungsausschuß tritt zurück, sobald der Vorstand durch die Gemeindevertretung gewählt ist (8 64). Das erste Amtsjahr der auf Grund dieser Verfassung erstmals gewählten Gemeindevertretung endet am 31. Dezember 1921. Auf Grund einer Vereinbarung unter den Parteien werden als neue Bestimmungen vorgeschlagen: I. 1. Wahlberechtigt sind die volljährigen Gemeindeangehörigen, die seit mindestens einem Jahr Mitglieder der Gemeinde find. Bei Nichtreichsangehörigen ist weitere Voraussetzung der Wahlberechtigung dreijähriger ununterbrochener Wohnsitz im Deutschen Reich. 2. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht oder sich nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. Cafe Luitpold — Palmengarten Tabarin Luitpold neue Leitung: Hans Keckeisen Erstklassige Küche u. Wirtschaftsführung jeder Art zu mäßigen Preisen Täglich nachm, und abends Konzert, Sonn- und Feiertags nachmittags 4-Uhr-Tee TflllllTill täglich Künstlerprogramm mit Tanz Telephon 90 0 65, 92 7 99 3. Wählbar sind die wahlberechtigten Gemeindeangehörigen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Jahren im Gemeindebezirk wohnen und nicht durch Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben. 4. Der Gewählte verliert sein Amt durch den Verlust der Wählbarkeit. II. 1. Die Amtszeit der ersten auf Grund dieser Bestimmungen gewählten gemeindlichen Vertretungskörper endet am 1. April 1931. 2. Die künftigen Wahlen für die Gemeindevertretung sollen tunlichst zugleich mit den Wahlen zu der Tagung des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden stattfinden. Die Vorlage wurde einstimmig angenommen. Als wesentliche Änderung gegenüber dem früheren Zustand ist hervorzuheben, daß künftig die Wahlberechtigung Nichtreichsdeutschen in erweitertem Umfange zusteht. Es genügt einjährige Gemeindemitgliedschaft und dreijähriger ununterbrochener Wohnsitz im Deutschen Reich, während bisher eine fünfjährige ununterbrochene Gemeindemitgliedschaft notwendig war. Nach den früheren Vorschriften stand das passive Wahlrecht nur Reichsdeutschen zu. Auf Grund der neuen Vorschriften haben auch Nichtreichsdeutsche, sofern sie mindestens drei Jahre im Gemeindebezirk wohnen, in der Gemeindevertretung das passive Wahlrecht. Da im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung auch für Reichsdeutsche dreijähriger Aufenthalt im Gemeindebezirk vorgeschrieben ist, ist damit für Reichsdeutsche eine nicht erhebliche Erschwerung des passiven Wahlrechts eingetreten. Justin Lichtenauer gab namens der Zionistischen Fraktion die Erklärung ab, drrß seine Freunde grundsätzlich gegen jede Unterscheidung zwischen Gemeindeangehörigen seien und deshalb die unterschiedliche Behandlung Nichtreichsdeutscher Gemeindemitglieder nicht gutheißen könnten. Der Entwurf bringe auch allgemein eine Erschwerung der Wählbarkeit mit sich. Da die Vorlage aber in der Hauptsache den Mustersatzungen des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden entspreche, die von seinen Freunden im Verbände Annahme gefunden habe, seien auch die Mitglieder der Zionistischen Partei mit dem Entwurf einverstanden. Außerhalb der Tagesordnung erstattete Justizrat Dr. Elias Straus einen einstweiligen Bericht über die finanzielle Lage der Gemeinde, die er als günstig bezeichnete. Er rechne damit, daß man bereits im nächsten Jahre die Gemeinde- und Verbandsumlagen auf 10 Prozent herabsetzen könne. Kommerzienrat Dr. Wassermann erklärte namens der liberalen Fraktion, daß er bereits im Vorjahre eine Minderung der Kultusumlagen vorgeschlagen habe. Er werde mit seinen Freunden nachdrücklich dahin wirken, daß die Umlagen auf mindestens 10 Prozent herabgesetzt würden. Oberlandesgerichtsrat Dr. Neumeyer als Vorsitzender des Vorstands brachte zum Ausdruck, daß die gemeindlichen Kollegien geschlossen die Minderung der Umlagen als sehr wünschenswert erachteten und daß die Erhebung von Umlagen in gleicher Höhe, wie das seitens der christlichen Kirchen geschehe, anzustreben sei. Man dürfe hierbei aber nicht außer acht lassen, daß der Staat für die christlichen Bekenntnisse im Verhältnis betrachtet weit höhere Aufwendungen mache als für unsere religiöse Gemeinschaft. Anschließend wurde in geheimer Sitzung die Anstellung des Oberkantors Moritz Neu aus Budapest, der sich der Gemeinde im Gottesdienst der Hauptsynagoge am Freitag, dem 26. und Samstag, dem 27. Oktober vorgestellt hatte, im Gleichrang mit den ersten Kantoren der Gemeinde ab 1. Januar 1929 beschlossen. Es wurde ferner der von der Religionsgesellschaft Ohel Jakob im Benehmen mit dem Verband der ostjüdischen Synagogenvereine in Vorschlag gebrachten Anstellung des Rabbiners Wiesner aus Bres- J. SCHRAMM^^

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.