Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 4 (1928)
- Issue
- 19 (2.10.1928)
- Article
- Inhalt
- Date
- 1928-10-02
- Page
- Seite 297 (sequence 1)
- Language
- German
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Nachrichtenblatt öer Israelitischen Kultusgememöen in München unö Augsburg unö öes Verbanües Hagerischer Israelitischer Gemeinden Dagerische Israelitische Gemeinöezeitung Erscheint am i. unö 15. jeüen Monats. — Verlag: V. Heller/ München/ Sezugspreis für nicht eingewiesene Bezieher: Reichsmark 4 So für öas Herzog-Mar-Vtraße 4, Zernruf 93099/ Postscheckkonto München Nr. )PS7. Jahr. Anzeigenpreis: Sie 4 gespaltene Millimeter-Jette 40 Reichspfennig vchristleitung: Sr. Lugen Ächmiöt, Rechtsanwalt ln München/ Karlstraße 6. Zamilienanzeigen, Stellengesuche unö ähnliche Angebote 14 Reichspfennig ip&8 München/ L. Oktober Kr. 1p Inhalt: Der jüdische Student in seiner Stellung zur Hochschulverleidigung — Berichtigung — Aus dem Verbände — Aus der Gewaltung und Hochschulpolitik — Leibesübungen bei den Juden — meinde München — Bücherschau — Vereine — Amtlicher Anzeiger: Seligmann Baer Bamberger — Zur Eröffnung des jüdischen Jugend- Bekanntmachungen der Israelitischen Kultusgemeinde München: Vereins Augsburg — Protest Walter v. Molos gegen die Friedhof- Bekanntmachung über Ersatzwahl, schändungen in Deutschland — Gefängnisstrafe für antisemitische Be- Oer jüdische Student in seiner Steilung zur 6ochschulverwal1ung und 6ochschulpoli1ik Von Referendar Rudolf Wertheimer (München) Es gibt wenig Fragen, die die jüdische Allgemeinheit mehr bewegt haben und bewegen, als das Studentenrecht. Gerade in einer Gemeinschaft, die zu einem ungewöhnlich hohen Prozentsatz aus Akademikern besteht, spielt das Verhältnis der Mitglieder zu den öffentlichen Bildungsinftituten eine bedeutende Rolle, denn dieses Verhältnis ist bestimmend dafür, ob der Zug zum akademischen Beruf weiter seine Erfüllung finden kann oder nicht. Naturgemäß wendet sich das jüdische wie allgemeine Interesse in erster Linie den Staaten zu, die den jüdischen Studierenden unter Ausnahmevorschriften stellen und so einem großen Teil der jüdischen Jugend die akademische Bildungsmöglichkeit nehmen. Die Hochschulverhältnisse dieser Länder und deren allgemeine Beurteilung sind bekannt. Ich erinnere nur an das Ergebnis einer Umfrage, die 1926 von dem zu Genf in vier Sprachen erscheinenden Studentenblatt „Vox Studentium“ veranstaltet wurde. In sämtlichen Referaten und sonstigen Äußerungen, die aus über zwanzig Staaten zu dem Blatt gelangten, wurde nicht nur. die Tatsache, sondern auch deren Folgeerscheinungen von berufener Seite als ungünstig und unwürdig abgetan. Wir Juden in Deutschland werden von diesem Problem des numerus eluusus nur mittelbar berührt. Insbesondere belangte uns der vermehrte Zustrom von auslandsdeutschen jüdischen Studenten, die in unseren Hochschulen rechtlich und besonders tatsächlich oft eine andere Behandlung erfuhren, als andere auslandsdeutsche Studenten. Darüber noch später. Wesentlich für die deutschen Hochschulen ist die Freiheit von Wissenschaft und Lehre, wie sie die Reichsverfassung von 1919 proklamiert hat, zusammen mit der ebenfalls verfassungsmäßig garantierten Gleichstellung aller Deutschen und dem gemeinsamen Indigenat (d. i. Gleichberechtigung aller Angehörigen irgendeines deutschen Staates in jedem deutschen Staat). Demnach kann jeder Deutsche, der die erforderliche Vorbildung und die entsprechende moralische Qualifikation besitzt, verlangen und unter Umständen auf verwaltungsrechtlichem Wege erzwingen, daß er an jeder deutschen Hochschule immatrikuliert werde. Es ist auch bisher kein Fall bekannt geworden, daß gegen diese Verfassungsgrundsätze verstoßen worden wäre, ebenso wie die Anhänger des oumerus elausus bisher in Deutschland eine unbeachtliche Minorität ausmachen. Es ist aber allgemein bekannt und jeder hat es schon erfahren, daß trotz umfassender, auf der Basis der Gleichberechtigung errichteter Grundsätze rein verwaltungsmäßig Schwierigkeiten und Schikanen bereitet werden können, die, ohne jene großen Prinzipien direkt zu verletzen, eine gewisse und zum mindesten den Gedanken des Gesetzes nicht entsprechende Sonderstellung bedeuten. Dieses vielerprobte Verfahren findet sich auch in den Universitätsverhältnissen und trotz der materiell nicht allzugroßen Bedeutung kämpfen aus grundsätzlichen Erwägungen seit Jahren die verschiedensten jüdischen Organisationen um die Beseitigung solcher Sonderbehandlung. Um die zugrundeliegenden Tatsachen und den bisherigen Erfolg leichter erfassen zu können, muß ich vorerst auf die innere Konstruktion der deutschen Hochschulen etwas eingehen. Eine Universität (Technische Hochschule usw.) ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit weitgehendem Selbstverwaltungsrecht, d. h. sie ist eine staatliche Institution, die mit eigener Rechtspersönlichkeit auSgeftattet ist und der die Befugnis zusteht, innerhalb gewisser gesetzlicher Schranken ihre Angelegenheiten selbst zu erledigen. Träger dieser Selbstverwaltung waren in der Vorkriegszeit Rektor und Senat. In der Nachkriegszeit begann die Einflußnahme der Studierenden auf die Hochschulverhältnisse. Es bildeten sich zur Wahrung der Rechte der Studierenden sogenannte Studentenausschüsse. Diese traten an Staat und Hochschule heran und verlangten Beteiligung an der akademischen Verwaltung. Im Jahre 1919 vereinigten sich diese Studentenausschüsse zu einer allgemeinen „Deutschen Studentenschaft". Diese trat mit den gleichen Forderungen an den Staat heran und erfuhr eine gewisse staatliche Anerkennung schon dadurch, daß der Staat überhaupt mit ihr verhandelte und mit ihr Vereinbaremgen traf, aus denen das heutige Studentenrecht erwachsen ist. Dieses Studentenrecht, das von den einzelnen Staaten in Gestatt von Verordnungen erlassen wurde, gibt bzw. gab den Ortsgruppen der „Deutschen Studentenschaft" an jeder Hochschule, d. r. den sogenannten „Studentenschaften", gewisse satzungsge-