Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 4 (1928)
- Issue
- 11 (15.6.1928)
- Article
- Der Reichsverband der deutschen Juden
- Date
- 1928-06-15
- Page
- Seite 171 (sequence 2)
- Language
- German
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Nr. 11 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 171 die Rabbiner, der Lehrer und Kantor vorbehaltlich einer zu erlassenden Wahlordnung von dem Allgemeinen Rabbinerverband, dem Reichsverband der jüdischen Lehrervereine und dem Allgemeinen Deutschen Kantorenverband. Der Rat setzt sich (unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Volkszählung 1925 und unter der Voraussetzung des Beitritts aller Landesverbände und des DIGB.) aus 25+24 (Preußen) — 49 Vertretern der Landesverbände und 8 weiteren Vertretern, demnach aus insgesamt 57 Mitgliedern zusammen. Der Rat ist Organ der Gesetzgebung und Exekutive. Er wählt ein aus 13 Mitgliedern bestehendes Präsidium, das die laufenden Geschäfte führt und bei Gefahr im Verzug an Stelle des Rats Beschlüsse selbständig fassen und ausführen kann. Die Beschlüsse sind dem Rat vorzulegen und wenn die Genehmigung versagt wird, außer Kraft zu setzen. Die Mitglieder des Rats sind bei der Abstimmung an Weisungen nicht gebunden. 3. Die Reichstagung besteht aus Abgeordneten der Landesverbände und aus höchstens 12 vom Rat berufenen Mitgliedern. Die Abgeordneten werden von den Vertreterversammlungen der Landesverbände nach Übereinkunft oder im Wege der Verhältniswahl gewählt, sofern die Vertreterversammlungen auf demokratischer Grundlage gewählt sind. Ist dies nicht der Fall, wie in Sachsen und-Hessen, so finden Urwahlen statt. In diesen Ländern können aber für die erste Wahlperiode die Abgeordneten durch die Verwaltungsstellen der Landesverbände bezeichnet werden. Die Landesverbände entsenden für je 6000 Seelen und einen Rest von mindestens 3000 Seelen einen Abgeordneten und Ersatzmann. Landesverbände, die weniger als <5000 Seelen umfassen, wählen die auf die Gesamtzahl ihrer Bevölkerung entfallenden Abgeordneten gemeinschaftlich. Es ergeben sich danach etwa 90 Abgeordnete. Dazu kommen höchstens 12 als Kulturträger bezeichnete, vom Rat ernannte Mitglieder, und zwar nach dem Vorschlag der theologischen Lehranstalten drei, der Lehrerverbände zwei, des Kantorenverbandeö einer, der Zentralwohlfahrtsftelle einer, des DIGB. zwei. Weitere Mitglieder, bis zur Höchftzahl von drei, beruft der Rat aus den übrigen auf das Reich sich erstreckenden nichtpolitischen Organisationen. Es bestand Übereinstimmung, daß hier je ein Vertreter des Frauenbundes und der Jugend gewählt werden soll. Die Reichstagung tritt in der Regel alle drei Jahre zusammen. Sie ist Organ der Gesetzgebung und setzt den Haushalt fest. Rat und Reichstagung können in Angelegenheiten, die das Gesamtinteresse des deutschen Judentums berühren, in gemeinschaftlicher Sitzung öffentliche Kundgebungen erlassen. Ein aus 15 Mitgliedern bestehender Ständiger Ausschuß vertritt die Reichstagung in dringenden Fällen. 4. Fragen des Kultus und Ritus sind auf Antrag vor der Beschlußfassung den Ausschüssen der beiden religiösen Hauptrichtungen zur Begutachtung zu überweisen. Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder beider Körperschaften ist ein weiterer religiöser Ausschuß zu bilden. Die Mitglieder des Rats und der Reichstagung wählen diese Ausschüsse in gemeinschaftlicher Wahlhandlung. Den Ausschüssen müssen rabbinische Mitglieder angehören. Wird von einem Ausschuß Einspruch auf Grund religiöser Bedenken erhoben, so kommt lediglich ein Beschluß einer religiösen Richtung des Verbandes zustande, für den der Reichöverband Mittel nicht bewilligen kann. Vor der Stellungnahme gegenüber Behörden hat der Verband, wenn Einstimmigkeit nicht vorliegt, die beiden Ausschüsse zu hören und etwaige abweichende Anschauungen getrennt bekanntzugeben. Bei der Vertretung gegenüber Behörden sind grundsätzlich Ratsmitglieder, insbesondere Rabbiner der beiden Richtungen, gleichmäßig hinzuzuziehen. 5. An repräsentativen Vertretungen des Reichsverbandes sollen rabbinische Mitglieder des Rats teilnehmen. Die Tagegelder der von den Ländern abgeordneten Vertreter von Rat und Tagung fallen den Ländern, die Tagegelder der übrigen Vertreter dem Reichsverband zur Last. Die Ausgaben werden auf die Landesverbände umgelegt, die Umlage wird nach der Seelenzahl bemessen. Ihre Festsetzung erfordert Zweidrittelmehrheit in beiden Körperschaftsorganen. Der Haushaltplan wird auf 3 Jahre ausgestellt. Für Änderung der für die Minderheiten lebenswichtigen Bestimmungen sind besondere Kautelen in § 28 getroffen. 5. Die Verfassung tritt am 1. Januar 1929 in Kraft. Sie wird nur wirksam, wenn der Preußische und der Bayerische Landesverband sich anschließen. Bis zum ersten Zusammentritt des Rats werden dringende Geschäfte von der bereits bestehenden Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände erledigt, in der jeder Verband eine Stimme und der Preußische Verband den Vorsitz hat und in der Beschlüsse nur durch Übereinstimmung der Verbände zustande kommen. Die Reichsarbeitögemeinschaft nimmt die Erklärungen über den Beitritt zum Reichöverband entgegen. II. Die Verhandlungen in Nürnberg und Köln waren von dem starken Willen getragen, für unsere jüdische Gemeinschaft fruchtbare Arbeit zu leisten. Zu diesem Zwecke mußten grundsätzliche Anschauungen zurückgestellt und entgegenstehende Anschauungen berücksichtigt werden. In Fragen des Gewissens und gegenüber den kleineren Verbänden durfte nicht das Prinzip der Mehrheit entscheiden. Die entscheidenden Abstimmungen fanden demnach nach Verbänden statt, wobei jeder Verband eine Stimme hatte. Den Anschauungen der konservativen Richtung wurde in besonderem Maße Rechnung getragen. In der am 4. Juni erfolgten Schlußabftimmung, in der mehrere kleinere Verbände nicht mehr vertreten waren, wurde der Verfassung von den sämtlichen Verbänden zugeftimmt mit Ausnahme von Sachsen und des DIGB., die sich der Abstimmung enthielten. Die Verfassung unterliegt nunmehr der Beschlußfassung in den Körperschaftsorganen der Landesverbände. Möge der starke Gemeinschaftswille auch hier zum Ausdruck kommen und das Werk gutheißen, das unter Wahrung der Selbständigkeit der Glieder die Einheit und Kraft der Gesamtheit verbürgt und unsere religiöse Gemeinschaft befähigen soll, in der großen Entwicklung unserer Zeit zur allgemeinen Kultur des Vaterlandes und der Menschheit beizutragen! C&VCMLEti modern wie kein anderer AUTOHAUS-AUGSBURG Waetzoldt & Aigner Ausstellung: MaximilianstraBe A 35 ✓ Reparaturwerk: Ulmer Straße 34-38 Fernruf 4132 und 41 62 cHRYn.E* allen überlegen