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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1927-09-19 · 9 (19.9.1927) · p. Seite 281

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
3 (1927)
Issue
9 (19.9.1927)
Article
Erklärung
Date
1927-09-19
Page
Seite 281 (sequence 2)
Language
German
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Nr. 9 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 281 daran gearbeitet wird, den Gottesdienst durch wirklich auf künstlerischer Höhe stehende Chöre zu verschönern. Den Frankfurtern gelingt dies jedoch vor allem durch ihre durchwegs erstklassigen Kantoren. Was man hier allein an wirklich schönen Stimmen hörte, muß allein schon den Gottesdienst zu einem wirklichen Erlebnis machen. Allerdings scheinen die Frankfurter Gemeinden in erster Linie gepflegten Gesang von ihren Kantoren zu verlangen unter Hintansetzung ihrer Beschäftigung als Lehrer." Dieser mehrdeutige Passus, insoweit er sich mit den Kantoren beschäftigt, verbreitet eine Darstellung, der gegenüber die. Unterzeichneten zu folgender Darstellung sich veranlaßt sehen: Es bleibe der Privatmeinung des Sonderberichterstatters unbenommen, von „durchwegs erstklassigen Kantoren" zu sprechen. Dem Kenner der Frankfurter Verhältnisse jedoch wird diese Charakterisierung in ihrer Allgemeinheit als Übertreibung erscheinen, oder als Mittel, um einen Gegensatz zwischen Frankfurt und anderen Gemeinden zu konstruieren. Das „Allerdings", mit dem der letzte Satz eröffnet wird, muß doch ganz unwillkürlich die Auffassung Hervorrufen, als ob nur die Frankfurter Gemeinden und nicht auch viele andere in erster Linie gepflegten Gesang von ihren Kantoren verlangen, die sich gewiß bestreben, diesem berechtigten, ja selbstverständlichem Verlangen nach den ihnen verliehenen und erworbenen Kräften gerecht zu werden. Daß auch Frankfurt die Betätigung des Kantors als Lehrer nicht hintansetzt, beweisen die genannten Kantoren Scheuermann und Saretzki durch ihr erfolgreiches Wirken als Religionslehrer. Emanuel Kirschner, I. Kantor und Religionslehrer a. D. Abraham Müller, Kantor und Religionslehrer. Julius Lachmann, Kantor und Religionslehrer. ZentralwohttahrlsjleUe der deutschen luden Am 26. September beginnt der Verkauf der Hindenburg- Wohlfahrtsbriefmarken anläßlich des 80. Geburtstages des Herrn Reichspräsidenten. Der außerpostalische Vertrieb wurde der Deutschen Nothilfe übertragen, die ihre Organisation und Erfahrungen in den Dienst dieser Ehrengabe stellt. Der Gesamterlös, ebenso wie der einer Hindenburgspende, wird Zwecken, die der Herr Reichspräsident selbst bestimmt hat, zugeführt. Der Erlös der Hindenburgspende soll den Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen zusätzlich ihrer Reichsunterstützung, der der Hindenburg-Wohlsahrtsbriefmarke den schwer notleidenden Mittelstandsangehörigen, Sozialrentnern usw. zugute kommen. Zur Ausgabe gelangen: 3-, 15-, 25- und 50-Pfennig-Marken und eine künstlerisch ausgestattete Postkarte zum Preise von 15 Pf. sowie Markenhestchen. Die Zentralwohlfahrtsstelle bittet, dieses Werk fördern zu wollen, zumal die Deutsche Nothilfe bei ihren Verteilungen für Wünsche von jüdischer Seite vollstes Verständnis bewiesen hat. Mehrwert eines jüdischen §riedhofes Die neuerstellte Wohnkolonie am Friesenberg in Zürich erforderte den Ausbau des Straßennetzes, vor allem der Friesenbergstraße zwischen der Uetlibergbahn und der Schweighofstraße durch Anlage eines Trottoirs. An der Friesenbergstraße liegt der Friedhof der israelitischen Kultusgemeinde. Von ihrem Grundstück mußte diese einen 134 Meter langen und 2 Meter breiten Landstreifen für das Trottoir abtreten: außerdem forderte die Stadt von der israelitischen Kultusgemeinde eine Leistung von 8155 Fr. für den durch die Korrektion der Friesenbergstraße entstandenen Mehrwert der Friedhofliegenschaft. Die Gemeinde verweigerte die Zahlung dieses Mehrwertbeitrages unter Hinweis daraus, daß durch die Straßenkorrektion eine Wertvermehrung des Friedhofgebäudes nicht eingetreten sei und sie daher auch nicht zur Veitragsleistung an die Kosten der Straßenherstellung herbeigezogen werden könne. Sowohl die kantonale Schätzungskommission des I. Kreises als auch das Bezirksgericht Zürich wiesen jedoch die Einsprache der israelitischen Kultusgemeinde ab und erklärten sie grundsätzlich als beitragspflichtig, indem sie von der Erwägung ausgingen, daß die objektive Wertsteigerung maßgebend sei, und daß weder rechtliche noch tatsächliche Gründe die Gemeinde hindern, den aus der Straßenkorrektion erwachsenen Vorteil früher oder später auSzllnutzen. Unerheblich sei insbesondere das religiöse Dogma, das den Juden das Ausgraben von Leichen und die Verwendung von Friedhofland für profane Zwecke verbiete; denn es handle sich dabei um Beschlüsse einer privatrechtlichen juristischen Person, denen keine stärkere Rechtswirkung beizumessen sei als anderen privaten Willenserklärungen. Dagegen hat nun, wie Dr. Charles Bollag im „Israelitische Wochenblatt" ausführt, das Obergericht einstimmig den Standpunkt der Gemeinde geschützt und die Klage der Stadt auf Zahlung eines Mehrwertbeitrages kostenfällig abgewiesen. In der Begründung des Urteils hat die Eigentümlichkeit der jüdischen Lehre hinsichtlich des Friedhofes als einer „ewigen", unantastbaren Ruhestätte der Toten mittelbar eine Sanktion durch die kantonale Gerichtsinstanz erfahren. Nach einem schriftlichen Gutachten von Rabbiner Dr. Littmann ist es nämlich allen Juden in der Welt verboten, „Leichen ohne Zwang auszugraben oder einen Friedhof für ein anderes Feld einzutauschen", also auch der jüdischen Kultusgemeinde in Zürich. Diese jüdische Überlieferung und Glaubenslehre müsse bei der Frage, ob ein Friedhof einen ökonomischen Wert besitze, geachtet werden, dies um so mehr, als die Stadt Zürich selbst es war, die das zweite Grundstück, das im Jahre 1926 erstmals mit Gräbern belegt wurde, an die Gemeinde vorbehaltslos zu Friedhofzwecken verkauft habe. Wenn die Gemeinde, so führt das Gutachten nach den Mitteilungen von Dr. Bollag weiter aus, mit großen Kosten einen eigenen Friedhof unterhalte, obwohl es ihr frei stünde, die städtischen Friedhöfe mitzubenützen, so müsse daraus gefolgert werden, daß es ihr eben im Gegensatz zur christlichen Auffassung, die in wiederholten Fällen ein Aufgeben von Friedhöfen als statthaft erklärt habe, darum zu tun sei, dem jüdischen Religionsgesetz dauernd und strenge nachzuleben. Folgerichtig könne in Würdigung der besonderen Verhältnisse des Falles nicht davon gesprochen werden, daß die Gemeinde jetzt oder in der Zukunft aus der Neuerstellung der Friesenbergstraße irgendwelche Vorteile ökonomischer Art, sei es durch Überbauung oder Veräußerung ihres Friedhofes, erlange, und deshalb könne ihr auch Der moderne Waschtag Gnädige Frau! Sie haben sicher denWunsch,die üblichen Störungen des Haushalts am Waschtag zu beseitigen. Diese Möglichkeit bieten wir Ihnen. 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