Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 3 (1927)
- Issue
- 9 (19.9.1927)
- Date
- 1927-09-19
- Page
- Seite 290 (sequence 43)
- Language
- German
- Belongs to
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290 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 9 AMTLICHER ANZEIGER Nummer 9 Beilage der Bayerischen Israelitischen Semeindezeitung 19. Sepiemder 1927 Bekanntmachungen des Verbandes Bavenscher Israelitischer Gemeinden Bekanntmachung über Ersatzwahl An Stelle des verstorbenen Fabrikanten Herrn Moritz Neu in Pirmasens, wurde der Ersatzmann Herr Rechtsanwalt Eugen Eigner in Pirmasens als Mitglied der Tagung berufen. Herr Rechtsanwalt Eigner hat die auf ihn gefallene Wahl angenommen. München, den 12. September 1927. Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden Dr. Neumeyer. Bekanntmachung über die Erweiterung des Gebietes der Israelitischen Kultusgemeinden Amberg, Binswangen und Bullenwiesen Die Israelitischen Kultusgemeinden Amberg, Binswangen und Buttenwiefen haben beschlossen ihr Gebiet wie folgt auszudehnen: Die Israelitische Kultusgemeinde A m b e r g auf die Finanzamtsbezirke N a b b u r g und Burglengenfeld. Die Israelitische Kultusgemeinde Binswangen auf den Finanzamtsbezirk Wertingen mit Ausnahme der politischen Gemeinde Buttenwiesen und dem Finanzamtsbezirk D i l l i n g e n. Die Israelitische Kultusgemeinde B u t t e n w i e s e n auf den Finanzamtsbezirk Donauwörth mit Ausnahme der politischen Gemeinde Harburg und die Finanzamtsbezirke H ö ch st ä d t a. d. Donau und Rain. Es ergeht hiermit die Aufforderung an alle Religionsgenossen, die in den von der Ausdehnung betroffenen Gebieten wohnen oder unabhängig vom Wohnsitz steuerpflichtig sind, etwaige Einsprüche gegen die Gebietserweiterung bis späte st ens 1. November 19 27 bei dem Vorstand der betreffenden Kultusgemeinde schriftlich oder mündlich einzulegen. München, den 12. September 1927. Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden Dr. Neumeyer. Bekanntmachung über die Änderung der Oberpolizeilichen Vorschriften über die Leichenschau und die Zeit der Beerdigung Das Staatsministerium des Innern hat mit Bekanntmachung vom 16. Juli 1927 (GBBl. S. 270) die Absätze II und V des 8 10, Ziffer 1 der Oberpolizeilichen Vorschriften über die Leichenschau und die Zeit der Beerdigung vom 20. November 1885 (GBBl. S. 655) mit Wirkung vom 1. August 1927 geändert. 8 10, Ziffer 1 hat nunmehr folgenden Wortlaut: „ß 10, Ziffer 1. I. In der Regel dürfen Leichen nicht früher als 48 und nicht später als 72 Stunden nach Eintritt des Todes beerdigt wer- II. Die Beerdigung vor Ablauf von 48 Stunden, jedoch nicht früher als 36 Stunden nach erfolgtem Tode kann auf Begutachtung des Leichenschauers durch die Ortspolizeibehörde gestattet werden, wenn bei Einhaltung der regelmäßigen Beerdigungsfrist die Beerdigung aus einen Sonntag, ersten oder alleinstehenden Feiertag fiele. Im übrigen kann die Beerdigung vor Ablauf von 48 Stunden auf Begutachtung des Leichenschauers durch die Ortspolizeibehörde auch dann gestattet werden, wenn die Leichenöffnung stattgefunden hat, desgleichen bei eingetretener Fäulnis und wenn die Leiche in Ermangelung eines sonstigen Raumes in einer überfüllten Wohnung aufzubewahren ist. III. Außerdem kann die Beerdigung jüdischer Leichen schon nach Ablauf von mindestens 24 Stunden auf Begutachtung des Leichenschauers durch die Ortspolizeibehörde gestattet werden, wenn die Beerdigung bei Einhaltung der in Abs. I bezeichneten Fristen auf einen Sabbath oder einen hohen jüdischen Festtag fiele. IV. Im Leichenschauscheine ist der Grund, warum eine frühere Beerdigung begutachtet uird, zu bemerken. V. Eine Beerdigung nach Ablauf von 72 Stunden ist in Gemeinden, in denen ein Leichenhaus vorhanden und dessen Benutzung entweder allgemein zur Zwangspflicht oder im einzelnen Falle zur Auflage gemacht ist, bis zu 84 Stunden nach Eintritt des Todes auf Begutachtung des Leichenschauers mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde, im übrigen nur mit bezirkspolizeilicher Bewilligung zulässig. IV. Die polizeilichen Vorschriften bezüglich der Beerdigung von an einer ansteckenden Krankheit Verstorbenen bleiben unberührt." München, 12. September 1927. Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden Dr. Neumeyer. Bekanntmachung über Vluslerfahungen für die Jraelilischen Kultusgemeinden in Bayern In 8 6, Abs. 5 der Mustersatzungen für kleinere Gemeinden (abgedruckt in Nr. 8 der Gemeindezeitung, Seite 259) werden die irrtümlich eingesetzten Worte „oder zweite" gestrichen. München, 31. August 1927. Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden Dr. N e u m e y e r. Bekanntmachungen der Israelitischen Kultusgemeinde München Bekanntmachung über Ersatzwahl An Stelle des verstorbenen Kaufmanns Herrn Isidor Popper wurde auf Grund des Ergebnisses der Wahlen zur Gemeindevertretung für die laufende Mahlzeit Frau Elisabeth K i tz i n g e r, Justizratsgattin, als Mitglied der Gemeindevertretung berufen. Frau' Justizrat Kitzinger hat die aus sie gefallene Wahl angenommen. München, den 7. September 1927. Der Vorstand der Israelitischen Kultusgemeinde München. . Dr. N e u m e y e r.