Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 3 (1927)
- Issue
- 8 (24.8.1927)
- Article
- Inhalt
- Date
- 1927-08-24
- Page
- Seite 241 (sequence 1)
- Language
- German
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ülachrichtenblatt öec IsraeMschen Kultusgemeinöe ln München unü üeS Verbanües Haperischer Israelitischer Gemeinöen Israelitische Gemeinöezeüung Erscheint am Anfang jeöen Monats. — Verlag: S. Heller, München, Bezugspreis für nicht eingewiesene Bezieher: Mark 4.— für üaS Herzog Narstraße 4, Zernsprecher 5»)opp, Postscheckkonto Nr. )PS7 München. Jahr. Anzeigenpreis: Die 4 gespaltene nun-Zeile 40 Pfennige. Schristlektung: Sr. Lugen Bchmiöt, Rechtsanwalt in München, Karlstraße 6, Zamilienanzeigen, Stellengesuche unü ähnliche Angebote if Pfennige. 1 $Z7 München/ £4* August Ar. S Inhalt: Mustersatzungen für die Gemeinden — Zum 80. Geburtstag Amtlicher Anzeiger: Bekanntmachungen des Verbandes Bayerischer von Max Liebermann — Tage für „Jüdische Musik" auf der inter- Israelitischer Gemeinden: Bekanntmachung über Mustersatzungen für nationalen Ausstellung „Musik im Leben der Völker" zu Frankfurt die Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern — Bekanntmachungen a. M. -f- Fürsorge für jugendliche Psychopathen — Kinderheim des der Israelitischen Kultusgemeinde München: betr. Filialgottesdienst jüdischen Frauenbundes in Wyk —> Dr. Ludwig Holländer — Aus an den hohen Feiertagen — Vermietung von Synagogenbetstühlen — dem Verbände — Aus der Gemeinde — Bücherschau — Vereine — betr. Glückwunschablösung 1927 — Personalia — Kalendarium Mustersatzungen für die gemeinden von Dr. Alfred N e u m e I. Am 3. Juli 1927 haben die Körperschaftsorgane des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden die Muftersatzungen für die Gemeinden beschlossen, die einen Markstein in der Entwicklung unserer religiösen Gemeinschaft in Bayern darstellend Bis zur Erlassung der Reichsverfassung und der bayerischen Verfassung vom August 1919 bildeten die Grundlage für die Selbstverwaltung der Gemeinden das Edikt vom IO. Juni 1813, die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen im Königreich Bayern betreffend, das sogenannte Iudenedikt, und die Normativentschließung vom 29. Juni 1863, die Verhältnisse der israelitischen Kultusgemeinden betreffend. Die in beiden Rechtsquellen gegebenen Bestimmungen waren lebhaft umstritten. Was das Edikt in bezug auf die Verfassung der Kultusgemeinden, insbesondere hinsichtlich der Verwaltung des Vermögens der Kultusgemeinden, angeordnet hatte, wurde in den meisten Orten nicht durchgeführt. Die Ministerialentschließung konnte das Gesetz zwar nicht ändern, sie ordnete die Verhältnisse aber, weil dies notwendig war. Sie regelte sogar, da eine religiöse Instanz nicht bestand, über ihre Zuständigkeit hinausgreifend, die innerkirchlichen Verhältnisse in Anlehnung an die Rechtsverhältnisse der christlichen Kirchen. Die hier getroffene Ordnung wurde von den Gemeinden, insbesondere von den großen und mittleren Gemeinden, in wichtigen Stücken als dem Wesen ihrer religiösen Gemeinschaft zuwiderlaufend nicht anerkannt. Die Staatsregierung hielt selbst dafür, daß auf Grund einer ministeriellen Entschließung gegen die gesetzlichen Normen nicht länger regiert werden könne. Sie verlangte von den Beteiligten eine Einigung über „die Revision des Iudenedikts", und mehr als ein Jahrzehnt währte der Kampf der religiösen Richtungen, der Rabbiner und Gemeinden um die Grundlagen der neuen Gesetzgebung. 1 Die Satzungen sind abgedruckt Seite 258 ff. y e r Es folgte der große Einschnitt in das Verfassungsrecht durch die staatliche Umwälzung. Nach § 137 Abs. 3 der Reichsverfassung und Art. 18 Abs. 3 der bayerischen Verfassung ordnen und verwalten die Religionsgesellschaften und Religionsgemeinden ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Damit waren das bisherige Staatskirchenrecht, Edikt und Normativentschließung, beseitigt. Die bayerische Staatsregierung und der Bayerische Landtag haben in klarer Erfassung der Rechtslage diese Folgerung sofort gezogen. Die Juden in Bayern hatten nunmehr über ihre religiösen Angelegenheiten selbständig zu beschließen. Sie haben den Augenblick genützt und sich am 2O. April 192O in Nürnberg zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, dem Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden, zusammengeschlossen. Sie haben sich zugleich eine vorläufige Verfassung gegeben, die am 22. Februar 1926 in Augsburg ihren Abschluß erhielt. Die Verfassung regelte noch nicht die inneren Angelegenheiten der Gemeinden. Es war die Probe auf die Lebensfähigkeit des Verbandes, ob er auch diese Angelegenheiten zu ordnen vermöchte, die seit der Aufnahme der Juden in Bayern, also seit mehr als hundert Jahren, einer solchen Regelung spotteten. Unsere Vereinigung mußte zeigen, ob sie lediglich einem vorübergehenden Bedürfnis diente und sich nur als eine der vielen, durch die Veränderung der äußeren Umstände entstandenen Organisationen darftellte, oder ob sie die inneren Notwendigkeiten unserer religiösen Gemeinschaft erfüllte. Der Verband hat die Aufgabe gelöst und damit seine geschichtliche Notwendigkeit dargetan. In freier Entschließung und weiser Erwägung des Notwendigen, in Würdigung der Überzeugung des Anderen und unter Fefthaltung der Interessen der Gesamtheit hat der Verband die Grundlage geschaffen, auf der sich ein blühendes Gemeindeleben entwickeln kann, in tunlichster