Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 3 (1927)
- Issue
- 6 (22.6.1927)
- Article
- Der Reichsverband
- Date
- 1927-06-22
- Page
- Seite 184 (sequence 2)
- Language
- German
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184 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 6 als Träger des Reichsverbandes bezeichneten und ein Zweikammersystem vorsahen. Vor Abschluß der Verhandlungen stellte nunmehr Rechtsanwalt Kollenscher (Berlin) für den DIGB. folgende Anträge: „I. Die Tagung der Verbände vom 22. Mai 1927 richtet an den Rat des Preußischen Landesverbandes das Ersuchen, auf die Anfrage der preußischen Staatsregierung betr. die Genehmigung der neuen Satzung des DIGB. eine zusagende Antwort zu erteilen. H. Sie erwartet vom DIGB., daß er unverzüglich nach Erteilung der Genehmigung durch die Reichs- und Staatsregierung seine Satzung vom 23. Januar 1921 gemäß 8 35 dieser Satzung veröffentlicht. III. Sie ersucht den DIGB. nach der hierdurch erfolgten Inkrafttretung der neuen Verfassung mit den Landesverbänden behufs Beitritt in Verbindung zu treten und in kürzester Frist den Bundestag einzuberufen, der eine durch die Verhandlungen mit den Landesverbänden erforderlich gewordene Verfassungsänderung vornimmt." Den Anträgen wurde von bayerischer Seite mit allem Nachdruck entgegengetreten. Hierbei wurde auch hervorgehoben, daß die bayerische Staatsregierung die ausschließliche Zuständigkeit der preußischen Regierung zur Genehmigung des Reichsverbandes nicht anerkenne. Über die Anträge Kollenscher wurde zuerst abgestimmt. Sie wurden mit 10 gegen 8 Stimmen angenommen. Dafür stimmten die 5 Vertreter des DIGB., die Vertreter von Hamburg, je einer der Vertreter von Preußen und Sachsen und der Vertreter von Bremen. Der Vertreter von Anhalt hatte sich schon vorher entfernt. Durch Annahme dieser Anträge war folgende Sachlage geschaffen: I. Entgegen der Voraussetzungen, unter denen die Tagung besucht wurde, beschließen die Verbände und richten an den Rat des Preußenverbandes ein Ersuchen. 2. Der Preußenverband wird gebeten, die preußische Staatsregierung um Genehmigung der Verfassung zu ersuchen, welche die Tagung des DIGB. im Januar 1921 beschlossen hat. 3. Angenommen, der Rat des Preußenverbandes und die preußische Staatsregierung entsprechen diesem Ersuchen, so ist der Reichsverband mit der Verfassung vom Jahre 1921 als Körperschaft des öffentlichen Rechts begründet. 4. Die Verfassung von 1921 geht von dem Zusammenschluß der Gemeinden aus, wenn sie die Landesverbände auch als Vertreter ihrer Gemeinden berücksichtigt. Sie sieht einen jedes Jahr zusammentretenden Bundestag von etwa 200 Abgeordneten und einen aus 53 Mitgliedern bestehenden Rat vor. Die Aufgaben erstrecken sich auf den Wirkungskreis der Landesverbände. Die grundsätzlich von den Gemeinden aufzubringenden Mittel dienen zur Beftiedigung der religiösen Bedürfnisse innerhalb des ganzen Reiches. 5. Nach der Veröffentlichung der Verfassung von 1921, die sofort zu erfolgen hat, tritt der DIGB. als Reichsverband mit den Landesverbänden behufs Abänderung seiner Verfassung in Verbindung. Über die Änderung der Verfassung befindet der Bundestag. Diese durch die Annahme der Anträge Kollenscher gegebene Rechtslage war nach der bisherigen Stellungnahme des bayerischen Verbandes und den Stuttgarter Beschlüssen der Arbeitsgemeinschaft der süddeutschen Verbände vom 6. Februar 1927 untragbar. Der Präsident des bayerischen Verbandes erklärte darum namens seines Verbundes, daß dieser sich nach Annahme der Anträge Kollenscher an den weiteren Arbeiten nicht mehr beteiligen könne. Es wurden daraufhin auch die Anträge Stern mit einem Zusatz Klee angenommen, der die Entsendung von Abgeordneten aus den Landesversammlungen nur dann zuläßt, wenn diese Versammlungen in allgemeiner und direkter Wahl gewählt sind. Die Annahme der Anträge Stern kann im Zusammenhalt mit den vorher gefaßten Beschlüssen, wenn sie diesen gegenüber nicht einen offenbaren Widerspruch enthält, nur die Bedeutung haben, daß die Anträge als Material für die Verhandlungen des Reichsverbandes mit den Landesverbänden in Betracht kommen. Sie läßt die Tatsache bestehen, daß der Reichsverband, im Falle der Genehmigung der Verfassung des DIGB. von 1921 durch die preußische Staatsregierung, über die Gemeinden, nicht über die Landesverbände geschaffen ist und daß eine Änderung dieser Verfassung von Verhandlungen abhängt, deren Ergebnis in keiner Weise vorausgesehen werden kann. Es war für die bayerischen Vertreter darum kein Anlaß gegeben, von dem eingenommenen Standpunkt abzugehen. An dem Rat des Preußischen Landesverbandes wird es nunmehr liegen, die Bahn fiir weitere Verhandlungen wieder frei zu machen. Die Haltung der bayerischen Vertreter wurde in der Sitzung des Rats und des Verfassungsausschusses des Landesverbandes am 26. Mai 1927 einmütig gebilligt. DentscheLebens-n.lusstener-Yersicheruiigs- Aktiengesellschaft in München Kindermarkt 10 Gegründet von der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft hervorgegangen a. d. Gisela-Verein,Lebens¬ und Aussteuer - Versidierungs-Anstalt a. G. Gegründet 1880 zeigt neue Wege in der Aussteuer-Versicherung Rührige Mitarbeiter allerorts gesucht