Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 3 (1927)
- Issue
- 4 (15.4.1927)
- Date
- 1927-04-15
- Page
- Seite 121 (sequence 43)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 4 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 21 3. Für die Berechnung der Dienstzeit im Schächtamte wird die im Jahresdurchschnitt auf die einzelne Woche entfallende Zahlder Großviehschlachtungen zugrunde gelegt, wobei als Zeitaufwand für eine Schlachtung eineinhalb Stunden angenommen werden. Beispiel: 52 Großviehschlachtungen im Jahr ergeben V-j» Wochenstunden, 78 Grohviehschlachtungen im Jahr ergeben 2^/- Wochenstunden. 4. Besteht über Fragen der Vollbeschäftigung eine Meinungsverschiedenheit, so ist auf Antrag der Gemeinde, des Beamten oder des Präsidenten des Rats die Entscheidung des Schiedsgerichts des Verbandes herbeizuführen. 5. Bei Dienstleistungen in Filialgemeinden wird die Weg- oder Fahrzeit dem Beamten angerechnet. V. 1. Die Gehälter der Bezirksrabbiner sind von den Gemeinden des Bezirks gemeinschaftlich aufzubringen. Die einzelnen Gemeinden haben nach Maßgabe ihres Steuersolls hierzu beizutragen. Die Gemeinde des Rabbinatssitzes ist zu einer Vorausleistung verpflichtet. 2. Der Verband gewährt Zuschüsse an leistungsschwache Gemeinden und Rabbinatsbezirke bis zur Hälfte der nach der Besoldungsordnung des Verbandes berechneten Gehälter. In Notfällen können Zuschüsse bis zu drei Vierteln der Gehälter gegeben wer- 3. Als leistungsschwach ist eine Gemeinde in der Regel anzusehen, wenn sie zur Ausbringung ihres Gesamtbedarfs mehr als 30 Prozent an örtlichen Umlagen durch Zuschläge zu den Reichs¬ und Landessteuern oder einen dem mindestens gleichkommenden Betrag an Abgaben auf Grund des Schätzungsverfahrens erhebt. Hierbei wird vorausgesetzt, daß die Gemeinde Gebühren für die Benützung gemeindlicher Anstalten und Einrichtungen in entsprechender Höhe ansetzt. Solche Gemeinden haben ihren Haushalt auf das Notwendigste zu beschränken und den Haushaltplan alljährlich dem Verband vorzulegen. Die Leistungsfähigkeit eines Rabbinatsbezirks wird entsprechend bemessen. 4. Die Verbandsleitung bestimmt nach Anhörung des Bezirksausschusses, ob eine Gemeinde als zuschußbedürftig anzusehen ist, und setzt im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Bewilligungsausschusses und dem Schatzmeister den Zuschuß fest. Über nicht erhebliche Veränderungen in der Zuschußleistung entscheidet die Verbandsleitung selbständig. 5. Die Leistungsfähigkeit der Zuschußgemeinden und Zuschußbezirke ist alle drei Jahre nachzuprüfen. Gemeinden, deren Eigenleistung geringer ist als die Hälfte des Verbandszuschusses, sind in der Regel als nicht lebensfähig zu erachten. Es ist in diesem Fall auf die Zusammenlegung der Gemeinde mit einer benachbarten Gemeinde hinzuwirken. München, den 29.März 1927. Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden Dr. Neumeyer Bekanntmachung Durch Verbandsbeschluß vom 14. März 1927 hat die Schiedsgerichtsordnung des Verbandes vom 17. März 1925 (vgl. Bayer. Israel. Gemeindezeitung 1925, S. 27) .Änderungen erfahren. Wir geben nachstehend die Schiedsgerichtsordnung in ihrer neuen Fassung bekannt: Schiedsgerichtsordnung 8 1 Die Schiedsgerichte des Verbandes sind zuständig zur Entscheidung von Streitigkeiten nach Maßgabe der Verfassung und der sonstigen Rechtsordnung des Verbandes. Das Präsidium des Rats kann den Schiedsgerichten auch andere Fälle zur Entscheidung überweisen. 8 2 Es werden ein Landesschiedsgericht, ferner Schiedsgerichte für die Landesteile rechts des Rheins und die Pfalz bestellt. Die Schiedsgerichte entscheiden in der Besetzung von einem Obmann und vier Beisitzern. Der Obmann wird vom Präsidenten des Rats bestimmt. Er muß zum Richteramt befähigt sein. Die Parteien wählen je einen Beisitzer. Je einen weiteren Beisitzer entnimmt der Präsident des Rats der Liste der Schiedsrichter, die der Rat auf die Dauer des Wahlabschnittes für Gemeindevertreter, Rabbiner und Gemeindebeamte gesondert aufstellt. Entscheiden die, Schiedsgerichte über Angelegenheiten von Rabbinern oder Beamten, so müssen zwei Beisitzer des Gerichts Rabbiner oder Beamte sein. Personen, die Mitglieder der Verwaltung oder Beamte einer beteiligten Gemeinde sind, können nicht als Schiedsrichter tätig werden. Ein Mitglied des Schiedsgerichts kann aus denselben Gründen und unter denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters nach der Reichszivilprozeßordnung berechtigen. Über die Ablehnung entscheidet der Präsident des Rats. Für das Schiedsgericht der Pfalz tritt an die Stelle des Rats der Vorstand des Verbandes der Israelitischen Kultusgemeinden der Pfalz und an die Stelle des Präsidenten des Rats der Vorsitzende des Pfälzer Verbandes. 8 3 Auf das Verfahren vor den Schiedsgerichten finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäße Anwendung. Der Vorsitzende ist berechtigt, zur Vorbereitung der Verhandlung Beweis von Amts wegen zu erheben. Der Präsident des Rats ist zur Wahrnehmung der Rechte des Verbandes berechtigt, an den Verhandlungen der Schiedsgerichte teilzunehmen oder einen Vertreter hierzu abzuordnen. Der Präsident oder sein Stellvertreter ist von den Terminen der Schiedsgerichte zu verständigen. Er kann Einblick in die Akten verlangen und ist auf Antrag jederzeit zu hören. § 2 letzter Absatz findet entsprechende Anwendung. 84 Eine Frist für den Antrag auf Entscheidung des Schiedsgerichtes oder die Beschwerde zum Schiedsgericht besteht nicht, sofern nicht anders bestimmt ist. Doch kann der Antrag vom Präsidenten des Rats ohne Prüfung der sachlichen Berechtigung zurückgewiesm werden, wenn die Antragstellung oder Beschwerde in unangemessener Weise verzögert wird oder wenn aus sonstigen Gründen eine Entscheidung über den Antrag oder die Beschwerde nicht mehr notwendig oder untunlich erscheint. Gegen die Verfügung des Präsidenten des Rats ist Beschwerde zum Vorsitzenden des Landesschiedsgerichtes binnen einer Ausschlußfrist von 2 Wochen zulässig. Die Frist berechnet sich von der Zustellung der Verfügung an. 85 Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts ist Berufung zum Landesschiedsgericht binnen einer Ausschlußfrist von einem Monat zulässig, die sich von der Zustellung der angefochtenen Entscheidung an berechnet. Die Berufung kann auch vom Präsidenten des Rats eingelegt werden. 86 Antrag, Beschwerde und Berufung können bei dem Verband oder bei den Vorsitzenden der Schiedsgerichte eingereicht werden. 8 Gebühren werden nicht erhoben. Die Schiedsgerichte bestimmen, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat und setzen die Höhe der Auslagen fest. Den Parteien steht kein Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen zu. 8 8 Die Verbandsgemeinden sind verpflichtet, die Schiedsgerichte bei Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Räumlichkeiten, den Bürobedarf und einen Schriftführer sowie das erforderliche Schreibwerk stellt die Gemeinde, an deren Sitz das Schiedsgericht tagt, ohne Vergütung zur Verfügung. Die, Akten sind an die Geschäftsstelle des Verbandes einzusenden. München, den 29. März 1927. Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden Dr. Neumeyer