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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1927-04-15 · 4 (15.4.1927) · p. Seite 119

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
3 (1927)
Issue
4 (15.4.1927)
Date
1927-04-15
Page
Seite 119 (sequence 41)
Language
German
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Nr. 4 Bayerische Israelitische Gemeindezeilung 119 AMTLICHER ANZEIGER Hummer 4 Beilage der Bayrischen israelitischen Serneindezeitung 15. April 1927 ßeftanntmad)ungen des Verbandes BayerijcDer Israelitischer Gemeinden fln die Mitglieder des Nats und der lagung Wir beehren uns, zu der Versammlung des Rats und der Tagung ergebenst einzuladen, die Sonntag, den 26. Juni 1927, vormittags 9 Uhr, in München in den unteren Sälen des Hotels „Bayerischer Hof", Promenadeplatz, stattfinden wird. Gegenstand der Beratung sind die Muftersatzungen für die Gemeinden. München, den 6. April 1927. Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden D r. N e u m e y e r- D r- S i l b e r s ch m i d t- Bekanntmachung Durch Verbandsbeschluß vom 14. März 1927 wurde die Verfassung des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden vom 22. Februar 1926 (vgl. „Bayer. Israel. Gemeindezeitung" 1926, S. 69 ff ) geändert wie folgt: 1. Zugehörigkeit zum Verband. Z 3 erhält folgende Fassung: Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zum Verband hat zur Voraussetzung, a) daß die Gemeinde eine aus mindestens drei Personen bestehende Vertretung hat. To)- daß sie einem Rabbinat angeschlossen ist. Ist eine Vertretung nicht vorhanden, so ist das Präsidium des Verbandes, für die Gemeinden der Pfalz der Vorstand des Verbandes der Israelitischen Kultusgemeinden der Pfalz, befugt, bis zur ordnungsmäßigen Wahl eine Vertretung einzusetzen, die aus einem Gemeindemitglied oder mehreren Mitgliedern bestehen kann. Der Beitritt der Gemeinde gilt vom Beginn des Kalenderjahres, der Austritt ist nur für das Ende eines Wahlabschnittes zugelassen. 2. Beamtenrechl § 25 Ziff. 1 erhält folgende Fassung: 1. Die Beamten der Kultusgemeinden und des Verbandes find dem Beamtenrecht des Verbandes unterstellt. Abweichende Bestimmungen können in die Dienstverträge der Beamten nur mit Zustimmung des Rats ausgenommen werden. Hinsichtlich der Beamten der Pfälzer Gemeinden sollen hierbei die Anträge des Vorstandes des Verbandes der Israelitischen Kultusgemeinden der Pfalz tunlichst berücksichtigt werden. Die Beamten haben die Stellung öffentlicher Beamter. Die mit dem Amt verknüpften rein religiösen Rechte und Pflichten der Rabbiner bleiben unberührt. § 25 Ziff. 4 erhält die Fassung: Unwiderruflich angestellte Beamte der Gemeinden und des Verbandes können wegen schuldhaften Verhaltens nur unter den in der Veamtenordnung des Verbandes bestimmten Voraussetzungen und Formen vorläufig ihres Amtes enthoben oder einstweilen oder endgültig in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden. 3. Verband der Israelitischen Lultusgemeinden der Pfalz § 27 5. Abs. wird geändert wie folgt: Von den sozialen und kulturellen Aufwendungen des Landesverbandes trägt der Pfälzer Verband einen seiner Bevölkerungszahl und Steuerkraft entsprechenden Teil, soweit eine Gemeinsamkeit des Bedürfnisses und Gebrauches besteht. 4. Veräußerung von Gemeindevermögen Eingeschaltet wird § 27a: Der Grundstock des Gemeindevermögens ist ungeschmälert zu erhalten. Die Veräußerung von Gemeindeoermögen darf nur nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung erfolgen. Jede Verbandsgemeinde ist verpflichtet, dem Verband und dem zuständigen Bezirksausschuß Mitteilung zu machen, wenn sie Kultstätten und Kultusgegenstände zu veräußern beabsichtigt. Die Veräußerung darf nur nach Anhörung des zuständigen Rabbiners mit mit Genehmigung des Rats oder des Vorstandes des Verbandes der Israelitischen Kultusgemeinden der Pfalz erfolgen. Eine ohne diese Genehmigung erfolgte Veräußerung ist rechtsunwirksam. Die Veräußerung von Kultstättm und Kultusgegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert haben, ist außerdem, nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen, von der Zustimmung der staatlichen Behörden abhängig. 5. Auflösung von Gemeinden § 28 erhält folgende Fassung: Eine Gemeinde, welche ihre Aufgaben infolge geringer Mitgliederzahl nicht mehr erfüllt, insbesondere mindestens drei Jahre den gemeindlichen Gottesdienst nicht abhält und voraussichtlich dauernd hierzu nicht mehr imstande ist, gilt als aufgelöst. Das nämliche trifft zu, wenn die Gemeindemitglieder die zur Erfüllung der gemeindlichen Ausgaben unter Berücksichtigung der Zuschüsse des Verbandes erforderlichen Mittel nicht mehr zur Verfügung stellen. Der Rat des Verbandes oder der Vorstand des Verbandes der Israelitischen Kültusgemeinden der Pfalz entscheidet nach Anhörung des zuständigen Rabbiners darüber, ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind, daß eine Gemeinde als aufgelöst anzusehen ist. Er kann in diesem Falle die Vereinigung der Gemeinde mit einer anderen Gemeinde in die Wege leiten. Der Beschluß ist den wirtschaftlich selbständigen Gemeindemitgliedern zuzustellen und öffentlich bekanntzugeben. Gegen den Beschluß, der die Auslösung der Gemeinde als eingetreten erklärt, steht jedem Gemeindemitglied binnen einem Monat nach der öffentlichen Bekanntmachung die Beschwerde zum Landesschiedsgericht des Verbandes zu. Eingefügt wird § 28a: Findet eine Vereinigung der aufgelösten Gemeinde mit einer anderen Gemeinde nicht statt, so fällt das Vermögen der aufgelösten Gemeinde derjenigen Gemeinde zu, die ihren Bezirk auf das Gebiet der aufgelösten Gemeinde erstreckt. Voraussetzung ist, daß die aufnehmende Gemeinde die Verwaltung und Fürsorge für die ihr zufallenden Kultstätten, Einrichtungsgegenstände und anderen Vermögensstücke übernimmt. Ist die übernehmende Gemeinde hierzu nicht bereit, so fällt das Vermögen der aufgelösten Gemeinde an den Verband. 6. Schiedsgerichte 8 29 erhält folgende Fassung: Der Verband errichtet ein Landesschiedsgericht, ferner Schiedsgerichte für die Landesteile rechts des Rheins und die Pfalz. Zusammensetzung und Verfahren bestimmt die Schiedsgerichtsordnung des Verbandes. Den Schiedsgerichten obliegt die Entscheidung von 1. Streitigkeiten über den Vollzug der Satzungen der Steueroerbandsvertretung des Verbandes und der Mitgliedsgemefn- 2. Streitigkeiten der Gemeinden, Gemeinde,- und Zweckverbände über ihr Verhältnis zueinander in Verbandsangelegenheiten, ferner Streitigkeiten über das Verhältnis der Gemeinden, Gemeinde- und Zweckoerbände zum Verband; 3. Beschwerden der zuschußbedürftigen Gemeinden und Rabbi-

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