Mannheim
Compact Memory

Mitteilungen des Israelitischen Lehrervereins für Bayern · 1927-02-09 · 2 (9.2.1927) · p. Seite 3

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Mitteilungen des Israelitischen Lehrervereins für Bayern
Volume
1927
Issue
2 (9.2.1927)
Article
Schwester Laura Hahn
Date
1927-02-09
Page
Seite 3 (sequence 1)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
96% known words query
IRI
…/9539926-9937075-9937076-2730820--169-2730919
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

slilteilungm ües Iftaelitifrtjen Lehrervereins für Wem Schriftleitung: M. Rosenfeld, München 1927 München, 9. Februar Nr. 2 ladresberichl 1925-26 der 45. Mitgliederversammlung am 30. August 1926 erstattet von S. Dingfelder, 1. Vorsitzender. (Fortsetzung) 3. Die Aushändigung einer „Bestallun g" („A n st e l - lungsurkund6") im Sinne unserer Beamtenordnung macht das Wesen des öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnisses heute nicht mehr aus. Früher wurde in deren Ausstellung und Aushändigung als einseitiger Rechtshandlung der Anstellungskörperschaft der begründende Rechtsakt für die Anstellung als Beamter erblickt. Heute ist sie das äußere Zeichen für den auf Abschluß des öffentlich-rechtlichen Dienstvertrages mit einem künftigen Beamten gerichteten Willen. In ihr liegt eine Form, die für den Beamten mindestens ein Beweismittel für das Bestehen seines Beamtenverhältnisses ist. 4. Wesentlich für das Veamtenverhältnis ist das Entgelt, d. h. die Gegenleistung für seine geleistete Tätigkeit. Die Annahme, daß der Beamte Gehalt nur als Alimentation beziehe, aus der er seinen Unterhalt bestreiten kann, ist aufgegeben. Dem steht nicht entgegen, daß der Gehalt auch für Zwecke des Unterhalts neben der Eigenschaft Entgelt zu sein gegeben wird. So kommt es auch, daß der Ruhegehalt nicht, bzw. nicht nur zum Unterhalt des ausgedienten Beamten gereicht wird, sondern als Teil des von ihm früher verdienten Gehalts anzusprechen ist." Um den Umschwung zu ermessen, der sich vollzogen hat, wollen wir uns erinnern, wie es bisher mit der rechtlichen Stellung der jüdischen Beamten stand. Heimberger behandelt diese Frage auf Seite 336—339 seines Werkes und kommt zu dem Ergebnis: „Der Religionslehrer genießt also nicht die Vorzüge öffentlicher Diener. Sie ihm zuzuschreiben, wäre ein Widerspruch mit dem Religionsedikt, welches dem Rabbiner, dem Religionslehrer Kat exacben, durch die Vorschrift in 8 36 sie verweigert, sie daher unmöglich dem Religionslehrer, der dem Rabbiner untergeordnet ist, zugestehen kann." Die älteren Kollegen haben alle, einmal das demütigende Gefühl der Rechtlosigkeit empfunden. Ein Kollege sandte mir in diesen Tagen ein vergilbtes Blatt „Augsburger Abendzeitung" vom 21. Januar 1900 „Zur Lage der israelitischen Religionslehrer auf dem Lande". Es ist gut in besseren Tagen sich der Notzeiten zu erinnern und so hebe ich aus dem, was Religionslehrer Morgenroth (damals in Burgebrach) schrieb, die markantesten Stellen hervor: „Das in dem Dienstvertrag festgesetzte Einkommen beträgt durchschnittlich 500—600 Jl; eine höhere Summe können nämlich die betreffenden Gemeinden infolge zu geringer Mitgliederzahl nicht leisten. De>r Religionslehrer, der die gleiche Vorbildung wie fein Kollege an der Volksschule, hat und überdies noch geistliche Funktionen versehen muß, ist genötigt, Zeit seines Lebens sich und seine Familie mit solch kümmerlichem Gehalt durchzubringen. So zwingt ihn die Not zu jeder Art von Nebenerwerb. Was die Pensionsfrage anlangt, ist er schlimmer als der Taglöhner daran. Der hat wenigstens eine durch Reichsgesetz geregelte Altersversorgung. Trifft ihn gar Siechtum, so liegt er, —« nehmen sich nicht liebevolle Mitmenschen seiner an — auf der Gasse."' So war unsere Lage, die ein vergessener Lehrerdichter, Fritz Treugold, also zeichnete: „Tausend Pflichten —, keine Rechte, Scheel von jeder Seit' betrachtet, Fünftes Rad am Magierwagen, Nicht gefürchtet, nicht geachtet." Und so stand es um unsere Rechte! Im Jahre 1913 tagte in Breslau der 6. Verbandstag der jüdischen Lehrervereine im Deutschen Reiche. In meinem Schlußwort faßte ich nach dem Referat der Kollegen aus Preußen, Bayern, Württemberg und Baden das Ergebnis zusammen und forderte: „Das Ansehen des jüdischen Beamten muß gehoben, sein Wirken besser gewürdigt werden. Darum fort mit kurzfristigen Verträgen, die ständig die Existenz bedrohen. Eine Besoldung, welche mit dem Berufe und der Bedeutung des Amtes im Einklang steht, muß zugebilligt werden. Fürsorge in Krankheit und bei dauernder Dienstunfähigkeit, Versorgung der Witwen und Waisen müssen zugesichert wer- Gleiche Vorbildung und Pflichten gewähren ein Anrecht auf Gehalt und Pension in gleicher Höhe, wie der Staat den Volksschullehrern zubilligt." Wir haben Gott sei Dank in Bayern durch die Annahme der Beamtenordnung des Verbandes dies Ziel erreicht. In einer mir unvergeßlich bleibenden Stunde konnte, ich mit unzureichenden Worten Präsidium, Rat und Tagung des Verbandes meinen Dank und den der Beamten aussprechen. Die Verfassung, auch die Beamtenordnung sind nicht das Werk einzelner Köpfe, beide sind der Ausdruck eines organischen Wachstums der hinter ihr stehenden Gemeinschaft. Ich kann nicht besser Werden und Bedeutung dieser Gesetze darstellen, als mit den Worten, mit denen der Präsident des Verbandes die erste Tagung des Verbandes schloß: „Durch das einmütige Zusammenarbeiten aller Kreise ist dieses Werk gelungen. Nun aber möge dieses Werk sich auswirken. Mögen in einträchtiger Weise die Gemeinden und ihre Beamten zusammenstehen, zur Ehre, zum Ruhme und zum Gedeihen unserer religiösen Gemeinschaft!" Ich selbst aber durste der Hoffnung Ausdruck geben, daß dies Werk über die Grenzen Bayerns hinaus einen Nachhall finden und wirken werde. „Boruch meschane woittim" — Gelobt sei der, der die Zeiten ändert. So ist auch die zweite, erfreulichere Aufgabe gelöst worden, mit deren Vorberatung wir in Nürnberg beschäftigt waren. Die dritte Aufgabe, die wir uns gestellt haben, war die Vorbereitung und Mitarbeit an dem Zusammenschluß aller Landesverbände der Lehrer zu einem Reichsverband Israelitischer Lehrervereine. Verwaltung und Mitgliederversammlung erkannten einstimmig die Notwendigkeit dieses Zusamenschlusses an, da auch ein Reichsverband der Gemeinden im Enfftehen begriffen sei. Als Voraussetzung sei die Gründung eines Preußischen Lehrervereins durch Zusammenschluß der dortigen Provinzialoereine erforderlich. Schriftführer Rosenfeld wird über diese Frage noch besonders berichten. Ich zweifle nicht, daß wir zu dem Ergebnis kommen: „Der Israelitische Lehrerverein für Bayern tritt dem Reichsoerband Israelitischer Lehrervereine im Deutschen Reiche, bei." II. Wenn ich meinen Bericht für unsere Mitgliederversammlung vorbereite, so nehme ich neben dem Protokollbuch und den Mitteilungen, in denen unser Schriftführer die wichtigsten Vorgänge gewissenhaft bucht, als Sepher sichronos mein Tagebuch zu Hand, das mit 375 Eingängen und 408 auslausenden Schriftstücken einen Überblick über die Jahresarbeit und einen Einblick in die Erlebnisse des Jahres gibt. Da war denn das vergangene Jahr ein Jubeljahr für so manche lieben Freunde und Kollegen und damit für unseren Verein. „Und ihr heiliget das fünfzigste Jahr, und ihr verkündet Freiheit im Lande allen seinen Bewohnern. Ein Heimbringer ist es und ein solcher soll es euch sein und ihr kehret jeder zurück zu seinem Grundbesitz und jeder kehrt zu seiner Familie zurück." So zeichnet das Thorawort das Jubeljahr. Drei solcher Jubeljahre konnten wir mit lieben Freunden festlich begehen.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.