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Mitteilungen des Israelitischen Lehrervereins für Bayern · 1927-01-07 · 1 (7.1.1927) · p. Seite 1

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Journal
Mitteilungen des Israelitischen Lehrervereins für Bayern
Volume
1927
Issue
1 (7.1.1927)
Article
Jahresbericht 1925 - 26
Date
1927-01-07
Page
Seite 1 (sequence 1)
Language
German
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iMitteillMM ües MaMchm Lehrervereins für Wem Schriftleitung: M. Rosenfeld, München 1927 München, 7. Januar Nr. 1 Jahresbericht 1925—26 der 45. Mitgliederversammlung am 30. August 1926 erstattet von S. Dingfelder, 1. Vorsitzender. Kurze Zeit trennt uns von den ernstheiligen Tagen, da wir mit frommen Wünschen allen denen, die uns nahe stehen, ein N2i2 nss* — ein glückliches Lebensjahr wünschen. Die Tage des Gedenkens gebieten jedem Rückschau zu halten aus ein schwindendes Jahr und Rechenschaft abzulegen über Taten und über Fehler. Viel stärker und eindringlicher spricht das Gebot der Selbstkritik aus den ein, dem die Gemeinschaft die ehrende, aber auch verantwortungsreiche Ausgabe gestellt hat, ihr Anwalt und Sprecher vor der Öffentlichkeit zu sein. Nach einem Jahr der Arbeit, in der mich die Verwaltungsmitglieder nach Kräften unterstützten, in der sie die Sorgen mit mir und ich mit ihnen teilten, kommt als Ruhepunkt und Tag rückschauender Besinnung — die Mitgliederversammlung — für mich ein pnoTn dv und ein pn dv ein Tag des Gedenkens und der Rechenschaft. Es ist gerade ein Jahr, seitdem wir in Nürnberg getagt und beraten haben. Sie haben uns durch Wiederwahl ihr Vertrauen kundgegeben und uns Wünsche und Beschlüsse zur Ausführung anvertraut. Wie dies geschehen ist, darüber möchte ich zuerst Rechenschaft oblegen. I. Wir waren gezwungen für das Recht eines Kollegen einzutreten gegenüber seinem Vorgesetzten. Der Pflicht genügend, muß ich kurzen Bericht darüber erstatten, wie wir den einstimmig uns erteilten Auftrag der 44. Mitgliederversammlung vom 31. August 1926 ausführten. Die gegen den Leiter und das Kuratorium jener Anstalt gerichtete Resolution brachten wir dem Kuratorium, der Rabbinerkonferenz und dem Verbände Bayerischer Israelitischer Kultusgemeinden zur Kenntnis. Der Schulleiter, der anfangs eine gerichtliche Klage erheben wollte, wie auch die Verwaltung des Lehrervereins erklärten sich bereit, die Angelegenheit einem vom Verband eingesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten. Dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts, Herrn Justizrat Dr. Haas und die Leiden Beisitzern, Herrn Kommerzienrat Braunschweiger und Wassermann, gelang es, einen Vergleich herzustellen, der in Nr. 4 der „Bayer. Jsr. Gemeindezeitung" bekanntgegeben wurde. Ich spreche hier den Schiedsrichtern unseren Dank für ihre Mühewaltung aus. Verband, Kuratorium und Lehrerverein haben gemeinsam Sorge getragen-, daß die Zukunft des Kollegen und seiner Familie gesichert wurde. Über den Einzelfall hinaus hat sich für uns ergeben, daß die Stimme eines Mannes oft verhallt, wenn er sein Recht sucht, daß diese Stimme aber gehört wird, wenn sie getragen wird von dem Mitfühlen einer Berufs- und Schicksalsgemeinschaft. Für unsere Gemeinschaft war der 22. Februar 1926 ein Tag von hoher Bedeutung. An diesem Tage gab sich der Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden seine endgültige Verfassung, ein Zeichen seines inneren Wachstums, inneren Kraft und Festigung. Ein untrennbarer Teil dieses Grundgesetzes aber wurde der, 8 25, der vom Beamtenrecht handelt. Ich hebe aus dem bedeutungsvollen Wortlaut des Z 25 nur einen Satz hervor: „Die Beamten haben die Stellung öffentlicher Beamter." Was sagen diese lapidaren Worte? Herr Stadtsyndikus Dr. Stern, der den Entwurf der Beamtenordnung geschaffen, de>finierte den Begriff des „öffentlichen Beamten", dessen Stellung, Rechte und Pflichten in folgender Weise: „1. Auf das Verhältnis der Beamten des Verbandes und der Gemeinde findet in erster Linie die Beamtenordnung des Verbandes Anwendung, sodann aber auch das für öffentliche Beamte überhaupt geltende Recht entsprechend, soweit es nicht die Beamtenordnung ausschließt. Einzelne Bestimmungen, wie z. B. der Erwerb der Staatsangehörigkeit von Rechts wegen infolge Anstellung als Beamter des Verbandes oder einer Gemeinde sind hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit noch nicht gesichert. Dagegen unterliegt der öffentlich-rechtliche Beamte, von Verband und Gemeinden künftig den für Beamte geltenden Bestimmungen der Strafgesetze. 2. Die Begründung des öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnisses erfolgt durch den Abschluß eines öffentlichrechtlichen Dien st Vertrages, dessen Inhalt auf die Leistung von Diensten für Verband bzw. Gemeinde gerichtet ist und sich nach zwingenden Vorschriften des öffentlichen Rechts bemißt. Unwesentlich ist, welcher Art diese Dienste sind und ob die Dienstleistung durch das öffentliche Recht bestimmt und begrenzt ist. Den Gegensatz zum Beamten bildet der aus bürgerlich-rechtlichen Dien st vertrag Angestellte, in welcher Stellung bisher die Beamten von Verband und Gemeinden waren. Solche „Angestellte" kann es künftig neben den Beamten noch geben, insbesondere z. B. insoweit es sich um Leistung von Diensten handelt, die sich nur auf eine vorübergehende Zeit erstrecken. Dem bürgerlich-rechtlichen Vertrag entspricht das Koordinationsverhältnis — Gleichstellung — zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dem öffentlich-rechtlichen entspricht das Subordinationsverhältnis — Unterordnung—, d. h. der Beamte muß sich auch gegen seinen Willen, aber innerhalb der Bestimmungen der Beamtenordnung Aufträge in bezug auf seine Amtstätigkeit erteilen lassen. Diese Aufträge dürfen auch den Bestimmungen eines Vertrages nicht widersprechen, der allenfalls zwischen Verband bzw. Gemeinde und Beamten besteht; dessen einseitige Aufhebung durch Verband oder Gemeinde bzw. Beamten ist unmöglich, eine Folge des öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnisses. Die natürliche Folge des Subordinationsverhältnisses ist das Disziplinarrecht der Anstellungskörperschaft, dem der Beamte für sein dienstliches und außerdienstliches Verhalten unterliegt. (Fortsetzung folgt) Gemeindeverwaltung und Lehrer Von M. Sonn, Hauptlehrer (Buttenwiesen) Der in der diesjährigen Mitgliederversammlung unseres Vereins angenommene Antrag Brückheimer, wonach in rabbinerlosen Gemeinden dem Lehrer Sitz und Stimme innerhalb der Verwaltung zustehen soll, veranlaßt mich zu der Mitteilung, daß in der hiesigen Gemeinde bereits im Jahre 1929 eine entsprechende Bestimmung in die neuen Gemeindesatzungm ausgenommen wurde. Bis zu diesem Zeitpunkte waren Lehrer und Gemeindebeamten weder Mitglied der Gemeinde, noch befaßen sie aktives oder passives Wahlrecht. Der betreffende Paragraph der früheren Statuten hatte folgende „schöne" Fassung: „Wahlberechtigt sind alle männlichen Gemeindemitglieder, die im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind und zu den direkten Kultussteuern beitragen." Und im Gegensatz hierzu heißt es weiter: „Die Angestellten der Kultusgemeinde können weder wählen, noch gewählt werden." So wurde also den „Agestellten" hierdurch ohne weiteres jedes Ehrenrecht abgesprochen: sie waren Gemeindeangehörige zweiter Klasse, ohne Pflichten, ohne Rechte. Man suchte eben auf diese Weise jeden Einfluß der Gemeindebeamten innerhalb der Gemeinde auszuschalten; sie sollten untergeordnet, nicht gleichberechtigt sein. Dieser Geist, der auch aus den hiesigen alten Schulakten spricht, lebt noch heute in mancher Gemeindestube. Der neue Paragraph, der aus meine Anregung und nach entsprechender Aufklärung anläßlich der im Jahre 1920 vorgenommenen Statutenänderung und -Ergänzung in die neue Satzung ausgenommen wurde, lautet:

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