Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 2 (1926)
- Issue
- 11 (8.11.1926)
- Article
- Inhalt
- Date
- 1926-11-08
- Page
- Seite 277 (sequence 1)
- Language
- German
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Nachrichtenblatt öer Israelitischen Nultusgemeinöe in München unö des Verbandes Dagerischer Israelitischer Gemeinden Israelitlsche Gememöezeüung Erscheint am Anfang jeden Monats. — Verlag: L. Heller, München, Bezugspreis für nicht eingewlesene Bezieher: Mark 4.- für Las Herzog Marstrahe 4/Kernsprecher 5)opp, Postscheckkonto Nr. )PS7 München. Jahr. Anzeigenpreis: Sie 4 gespaltene mm - Zeile 40 Pfennige, vchristleitung: Sr. Lugen Schmidt, Rechtsanwalt in München, karlstraste 6. Kamilienanzeigen, Stellengesuche unü ähnliche Angebote 15 Pfennige. i?2.6 München, S. November Nr. it Inhalt: Der Reichsverband der Deutschen Juden — Jüdische Lehrmeinden — Lehrerzeitung — Aus dem verbände — Aus der Gedurft der Israelitischen Kultusgemeinde München — Von unserem meinde — Vereine — Amtlicher Anzeiger: Bekanntmachung des Ver- Gruppenleben — Bericht über die Tätigkeit des Wohlfahrtsamtes im bandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden, Ersatzwahl — Personallaufenden Jahr — Vom Preußischen Landesverband jüdischer Ge- Nachrichten — Kalendarium. Der Keichsverdand der Deutschen luden. Von Dr. Neumeyer. I. Am 24. Oktober 1926 wurde in Berlin von den Vertretern der Landesverbände die Verfassung des Reichsverbandes fertiggestellt. Die Landesverbände und durch sie die Gemeinden treten zu einem Bund zusammen, der den Namen „Reichsverband der Deutschen Juden" führt. Der Reichsverband ist berufen zur Pflege des GesamtbewußtseinS der deutschen Juden. Er geht davon aus, daß die deutschen Juden eine religiöse und kulturelle Einheit sind unbeschadet aller Differenzierung im einzelnen und er vertritt in diesem großen Rahmen die Landesverbände und Gemeinden gegenüber Reich und Öffentlichkeit, ohne ihre Selbständigkeit in der Verwaltung, in Unterricht und Kultus zu berühren. Der Reichsverband fördert demnach die allgemeinen Interessen der Religionsgesellschaft. Er errichtet und fördert Unterrichtsanftalten, . wobei die Errichtung und Übernahme neuer Unterrichtsanstalten nur mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden kann (§ 13 Abs. 2). Er errichtet und fördert andere Anstalten und Einrichtungen für das Reich oder mehrere Länder mit der Maßgabe, daß sie von den Angehörigen aller religiösen Richtungen benützt werden können. Der Reichsverband erhält hier die religiöse Aufsicht über die Führung der Reichsanftalten (Protokollarerklärung zu § 1 Abs. 2c). Ans dem weiteren Aufgabenkreis fei hervorgehobeu „die Übernahme und Förderung von Aufgaben eines Landesverbandes auf dessen Ansuchen" (Abs. 2g). Hierzu wurde erklärt, daß die Förderung des Religionsunterrichts in leistungsschwachen Verbänden zu den allgemeinen Aufgaben des Reichsverbands gehört, die er nach Maßgabe seiner Mittel zu erfüllen hat. Als Aufgabe des Reichsverbandes wurde endlich bezeichnet „die Vertretung der deutschen Juden und ihrer Einrichtungen gegenüber den Juden des Auslandes und deren Organisationen und die Beteiligung an den Aufgaben der Gesamtjudenheit innerhalb seiner Zuständigkeit". Damit wurde auch im Rahmen der Zuständigkeit des Reichsverbandes das Palästinawerk in seinen Aufgabenkreis einbezogen. Dem Reichsverband können sich Landes- und Gemeindeverbände anschließen, die im Deutschen Reich ihren Sitz haben und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Es wurde beschlossen, auch die Angliederung von Gemeindeverbänden des deutschen Sprachgebietes außerhalb des Deutschen Reiches oder das Zusammenarbeiten mit solchen Verbänden zu ermöglichen und es wurde hierbei insbesondere ein Zusammenarbeiten mit den Juden Deutsch-Österreichs ins Auge gefaßt (Protokollarerklärung zu § 3). Der Reichsverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft nach Art. 131 Abs. 5 der Reichsverfassung. Er wird von dem auf die Dauer von sechs Jahren bestellten Rat verwaltet, der aus Vertretern der Landesverbände und aus Standes- und sozialen Vertretern besteht. Auf je 10000 Seelen und auf jeden Überschuß entfällt eine Stimme. Danach hat jeder Landesverband mindestens eine Stimme. Kein Landesverband olhtr darf mehr als 2/3 der Gesamtzahl der Vertreter bestellen. Es ergaben sich demnach vorbehaltlich genauerer Feststellung 43 Stimmen, nämlich für Bayern 5, Sachsen 4, Baden 3, Württemberg, Hessen und Hamburg je 2 Stimmen, Anhalt, Braunschweig, Bremen, Birkenfeld, Lübeck, Mecklenburg, Oldenburg und Thüringen je 1 Stimme — 26 Stimmen und für Preußen 2/5 dieser Zahl — 17 Stimmen. Die Vertreter werden von den Organen der Landesverbände gegebenenfalls im Wege der Verhältniswahl gewählt.