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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1926-10-07 · 10 (7.10.1926) · p. Seite 260

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
2 (1926)
Issue
10 (7.10.1926)
Article
Zur Schächtfrage
Date
1926-10-07
Page
Seite 260 (sequence 2)
Language
German
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260 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 10 die von der Verfassung geschützte Religionsfreiheit, sondern nur eine Beschränkung der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse. Das ist keine Rechtsauslegung mehr, sondern Rabuliftik. Mit solchen Gründen kann man jedes verfassungsmäßige Grundrecht über den Haufen werfen. Statt langer Ausführungen möge ein Beispiel dienen. Die Verfassung schützt auch das Vereins- und Versammlungsrecht. Nun besteht ein Verein X, der einer Regierung nicht sehr angenehm ist, den aufzulösen oder zu verbieten sie jedoch keine verfassungsmäßigen Mittel hat. Sie braucht aber nur den Argunrenten der Schriftleitung der „M. N. N." zu folgen und zu erklären, jedes Mitglied des Vereins X hat das Recht, sich einem beliebigen Turn-, Schwimm-, Krieger- oder sonstigem Verein anzuschließen, nirgends sei vorgesehen, daß er gerade dem Verein X angehören müsse, also sei das Verbot des Vereins X kein Eingriff in das verfassungsmäßig geschützte Vereinsrecht, sondern nur eine Beschränkung der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse. Wenn ein Verbot, Fleisch eines nicht geschächteten Tieres zu essen, ein religiöses Gesetz ist und wenn bei einem Schächtverbot die Möglichkeit nicht vorhanden ist (rituell behandeltes) Fleisch zu essen — eine Möglichkeit, die aus einem Naturgesetze heraus einem strenggläubigen Juden genau so zuftehen muß, wie jedem andern Menschen, weil eben der Mensch von der Natur her Fleischesser ist —, dann verstößt eben ein Schächtverbot gegen die Gewissens- und Glaubensfreiheit und damit gegen die Reichsverfaffung und ist unzulässig. Das ist auch der Rechtsstandpunkt, den die bayerische Staatsregierung von Anfang an Zur beschichte der Vortrag, gehalten am 4. März 1926 von Eduard Schöpf in dieser Frage eingenommen hat und an dem sie auch trotz des Landtagsbeschlusses wird festhallen müssen. Und ferner: die Schriftleitung der „M. N. N." sagt, das Prohibitionsgesetz der Vereinigten Staaten verbiete den Verkehr mit Wein, aber sie verbiete nicht, daß der protestantische Geistliche beim Abendmahl den Gläubigen den Kelch mit Wein reiche, denn das wäre eine Verhinderung eines Gebots Gottes, mithin eine Beeinträchtigung der freien Übung einer anerkannten Religionsgemeinschaft und damit Gewissenszwang. Auch hier wieder eine falsche Auslegung eines bestehenden Gesetzes, Prohibition law. verbietet den Verkehr mit alkoholischen Getränken ganz allgemein. Da der amerikanische Gesetzgeber aber so tolerant ist, religiöse und menschliche Bedürfnisse zu achten, so gewährt er von vornherein Ausnahmen aus religiösen und menschlichen Gründen. Und einen andern Weg kann auch die bayerische Staatsregierung nicht gehen, wenn sie ein Schächtverbot entsprechend dem Landtagsbeschluß erlassen will. Sie kann dies nur 'ttm, wenn sie in einem Ausnahmeparagraphen den Bedürfnissen der strenggläubigen jüdischen Bevölkerung Rechnung trägt. Ob sie dies nun so macht, daß sie von dem Metzger, der Fleisch von geschächteten Tieren verkauft, einen Nachweis der Verwendung fordert, oder ob sie von vornherein einen gewissen, der Zahl der jüdischen Bevölkerung entsprechenden Prozentsatz freigibt — was sich mit dem Antrag Dr. Wohlmuth der bayr. Volkspart-ei deckt — ist lediglich eine Frage der Gesetzestechnik. Aber daran muß festgehalten werden, ein Schächtverbot — ganz allgemein — ist ungesetzlich und es ist nur eine Lösung möglich, die sowohl dem — auch von dem Juden geachteten — Tierschutz, als auch dem jüdischen Religionsgesetz Rechnung trägt. Juden in München ich, Juwelier und Goldschmiedemeister, München. (Schluß). Natürlich kamen daraufhin erneut von allen Seiten Vorschläge, Meinungsäußerungen, von denen zu erzählen, mir erspart sei, doch das möchte ich erwähnen, sie gingen fast alle darauf hinaus, die früheren Zustände wieder herbeizuführen. Nur in einer Schrift heißt es u. a.: „Das Volk ist noch nicht so weit verständig, daß es auch ein gedeihliches Nebeneinanderarbeiten geben kann." Jedenfalls muß man sich wohl darüber wundern, daß von seiten der Juden keinerlei Entgegnungen kamen. Nur eine leuchtet heraus: „Eine Denkschrift seiner Ideen über die VerhälMisse der Israeliten" von Samson Wolf Rosenfeld, Rabbiner in Markt Ühlfeld im Rezatkreis. Und im Jahre 1822 überreichte derselbe Verfasser sein „Memoire an die hohe Ständeversammlung des Königreichs Bayern über verschiedene gegen die Juden gemachte Anträge nebst einigen Wünschen und Bitten." Trotz langer Beratungen wollten sich die stürmischen Wogen nicht beruhigen, Jahrzehntelang wurden die Verhandlungen fortgesetzt, und unaufhörlich stürmten neue Eingaben aus die Regierung ein, so daß am 13. September 1847 von der kgl. Regierung von Oberbayern folgende Rundfrage an alle Distriktspolizeibehörden bezügl. der Revision des Ediktes vom 10. Juni 1813 über die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen erging, wobei es heißt: „S. Majestät der König haben in dem Landtagsabschiede vom 23. Mai vor. Jahres allerhöchst auszusprechen geruht: „Wir haben vor, die Frage, ob und welche Abänderung der über die Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen in unserem Königreich bestehenden Gesetzgebung zeitgemäß und ein Bedürfnis sei, in weise Erwägung ziehen zu lassen." Ein sehr interessanter Bericht vom 5.May1848 besagt darauf: (Seite 4) .... herrschen verschiedene Meinungen und Urteile. Kommen nun alle darin überein, daß es den Israeliten weder an geistigen Anlagen, noch auch an moralischen Tugenden fehle und daß den Israeliten — diesem in manchen Beziehungen merkwürdigen Volke — selbst glückliche Geistesanlagen, Fleiß, Genügsamkeit, Nüchternheit und insbesondere Sinn für Familienleben nicht abgesprochen werden könne, — so dürfte andererseits auch d i e Meinung ziemlich allgemein seyn, daß ihre Tätigkeit nur auf Geldgewinn berechnet, und von Jugend auf vorzugsweise und in der Regel der Richtung des Handels und der Spekulation auf Gewinn, weniger aber anderen, und namentlich Ausdauer, beharrlichen Fleiß und Mühe erfordernder Arbeit zugewendet wird.(Seite 7) .... Die zunehmende Civilisation und Gesittung der letzten 35 Jahre hat— wie natürlich — auch die Klasse der Israeliten in den Kreis ihrer Bildung gezogen, sie hat auch das Wesen des Charakters mächtig verändert. Der gegenwärtige Jude ist nicht mehr der Jude vor 35 und 40 Jahren.... (Seite 9) .... Darum dürfte die erste Frage eine rechtliche, die zweyte eine politische seyn. Gleichheit der Gesetze und vordem Gesetze ist Grundlage resp. Verheißung unserer Staatsverfassung. Diese Verheißung soll zur Wahrheit werden, wo sie Wahrheit werden kann. Es erscheint uns daher - eine Forderung des Rechts, daß auch der Jsraelite Staatsbürgerrechte erlange, wenn er, aber auch nur dann, wenn er seinerseits die damit verbundenen Pflichten — nach allen Seiten und Richtungen hin vollständig zu erfüllen im Stande ist. — . Seite 12).... Als ferner die fragliche Reform zu Gunsten der Israeliten herrschende Idee unserer Zeit geworden, und in den Kammern mehrerer deutscher Staaten, als in Rheinbayern, Baden, Württemberg, Churhessen siegreich hervorgegangen, als endlich unsere vaterländische zweite Kammer vom 18. April 1846 um die Einbringung eines Gesetzes zur Beseitigung der civilrechtlichen und prozessualischen Ausnahmegesetze unter Bezug auf die Verordnungen vom Jahre 1813 gebeten, und in der Adresse an S. Majestät des Königs vor wenigen Wochen

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