Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 2 (1926)
- Issue
- 8 (7.8.1926)
- Article
- Geheimrat Dr. Karl Oppenheimer
- Date
- 1926-08-07
- Page
- Seite 227 (sequence 2)
- Language
- German
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Nr. K Bayerisch,.- Israelitische Gemeindezeitung 227 zeichnet werden. Die Einrichtung des Heims, seiner Verwaltung, der Pflege und ärztlichen Betreuung der vielen Hundert von Kindern, die dort Erholung und Genesung fanden, hat Oppenheimer in den letzten Jahren einen großen Teil seiner Zeit und Arbeitstätigkeit gewidmet. Was dort geschaffen und erreicht wurde, ist mit seinem Namen verknüpft. Dort im Landheim hat er auch die letzten Monate seines Lebens verbracht; dort wurde er durch einen plötzlichen Krankheitsanfall mitten herausgerissen aus seiner Arbeit. An der Schwelle seines Kinderheims ist er einem Herzschlage erlegen. Wer Dr. Oppenheimer persönlich gekannt hatte, mußte ihn, den gütigen Menschen lieben. So hat Oppenheimer einen großen Kreis von Verehrern und Freunden in unserer Gemeinde, in der ganzen Stadt und weit über deren Grenzen hinaus hinterlassen. Bei der Trauerfeier im alten jüdischen Friedhof gaben Rabbiner Dr. Baerwald, ferner die Vertreter der jüdischen Gemeinde, der Jesaias- Loge, des Landheims Wolfratshausen, sowie einer Reihe von ärztlichen Berufsorganisationen dem Schmerze Ausdruck, den Oppenheimers Hinscheiden bei allen verursacht hat, die ihn ihm Leben gekannt hatten. Ein Mensch, erfüllt von wahrer sozialer Gesinnung, hat Dr. Oppenheimer seinen ärztlichen Beruf stets aufgefaßt, als den eines Helfers der Schwachen und Armen, als den eines Beraters und Volkserziehers. Tausende verdanken Dr. Oppenheimer persönlich Rettung in Krankheit und Not, unzählige aber von Müttern und Säuglingen haben durch die Einrichtungen, die Oppenheimers Gedanken und Tatwillen entsprungen sind, Hilfe empfangen und werden sie weiterhin empfangen, ohne den bescheidenen Mann auch nur dem Namen nach zu kennen, auf dessen Pläne und Anregungen diese Einrichtungen zurückzuführen sind. So bewährt sich bei ihm im wahrsten Sinne des Wortes der alte jüdische Spruch: - Sein Andenken wirkt fort zum Segen! Gräbersiifkungen und Grabpflege. Das Reichsgericht hat am 10. Dezember 1925 die besonders für unsere Gemeinden hinsichtlich der Grabpflege wichtige Entscheidung erlassen. (Jur. W., 1926, S. 983): „Wenn eine unter einer Auslage (z. B. der Auflage, bestimmte Gräber zu pflegen und in Stand zu halten) gemachte Schenkung ohne Verschulden des Beschenkten entwertet ist, so kann der Beschenkte die weitere Erfüllung der Aufgabe verweigern." Die Erfüllung der Auflage, führte das Reichsgericht weiter aus, kann auch im allgemeinen nicht unter dem Gesichtspunkte erzwungen werden, daß mit der Entgegennahme der Schenkung ein Vertrag (auf Leistung der Grabpflege) abgeschlossen worden sei. Tatsächlich werden fast in allen Fällen diejenigen Werte, welche bei der Zuwendung mit der Auflage (der Grabpflege) den Gemeinden hingegeben wurden, durch die Inflation ganz oder wesentlich entwertet worden sein. Auf diese Entwertung können sich nach den Ausführungen des Reichsgerichts die Gemeinden berufen und deshalb die weitere Erfüllung der Auflage verweigern. Zwei Gegenstände aber werden von den Gemeinden zu beachten sein und darauf hinzuweisen ist der Zweck dieser Ausführungen. Vielfach wurde ein höherer Betrag schenkungshalber hingegeben, damit außer der Grabpflege auch noch weiteres geleistet werde (z. Brennen eines Lichtes, Verrichtung des Kadischgebetes uff.) Der religiöse Sinn, über dessen Nachlassen viel geklagt wird, würde wohl gefährdet sein, wenn eine Gemeinde in derartigen Fällen jegliche Tätigkeit einstellen würde, auch die, die keine wesentliche finanzielle Last sein würde. Und die Grabpflege, über welche man in religiöser Hinsicht verschiedener Auffassung sein kann, wird aus einem anderen Grunde oft nötig sein; dabei denke ich nicht an die gärtnerische Ausschmükkung, sondern an die Instandhaltung der Grabsteine. Befinden sich Grabsteine z. B. an einem Wege, der für die Besucher eines Friedhofs als Gehweg zu dienen bestimmt ist, oder an einer Stelle, an welcher Besucher, auch nur bestimmter Grabstätten, vorbeizugehen haben, so müssen die Grabsteine in einem Zustande gehalten werden. daß die Besucher durch Umfallen der Steine nicht gefährdet werden. Denn die Gemeinden haben wohl unbestreitbar bei Meidung zivil- und sogar strafrechtlicher Verantwortung die Rechtspflicht, für,t)ie Sicherheit der Besucher eines Friedhofs zu sorgen. Insoweit werden die Gemeinden auch auf den alten, aufgelassenen ADOLF ROTHSCHILD München Theatinersir. 7/1 Graf Arco Palais Eingang Maffeistraße