Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 2 (1926)
- Issue
- 8 (7.8.1926)
- Date
- 1926-08-07
- Page
- Seite 232 (sequence 24)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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232 Bayerische Israelitische Gememdezeitung Nr. 8 Reichsfinanzministerium in Berlin anzumelden. Dabei haben wir zum Ausdruck gebracht, daß für die Markanleihen der Kultusgemeinden eine Regelung der Aufwertung im Sinne des 8 46 des Anleiheablösungsgesetzes in Aussicht steht, in dent der Reichsregierung die Ermächtigung gegeben ist, die Bestimmungen des Anleiheablösungsgesetzes aus die Markanleihen der Kultusgemeinden für anwendbar zu erklären. Die Reichsregierung hat nunmehr von der ihr erteilten Ermächtigung Gebrauch gemacht und in der zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 2. Juli 1926 (RGBl. 1926, Teil I. S. 343) die Bekanntmachung der in § 46 des Anleiheablösungsgesetzes vorgesehenen Erklärung erlassen. Die Durchführungsbestimmungen sind in der Verordnung des Gesamtministeriums vom 9. Juli 1926 über die Durchführung der §§ 40/46 des Anleiheablösungsgesetzes (Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 157 vom 12. Juli 1926) und der Bekanntmachung der Staatsministerien des Innern, für Unterricht und Kultus und für Landwirtschaft vom 28. Juli 1926 (Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 171 vom 29. Juli 1926) enthalten. Markanleihen der Kultusgemeinden sind die Schuldverpflichtungen aus - Schuldverschreibungen, unverzinslichen Schatzanweisungen, sowie aus Darlehen, über die Schuldscheine ausgestellt sind. Die Aufwertung erfolgt in der Weise, daß die Gläubiger auf Antrag für ihre Markanleihen Ablösungsanleihen im Nennbeträge von 21/- v. $). des Goldwertes der Markanleihen zur Zeit ihrer Begründung erhalten, bei Anleihen aus der Zeit vor dem 1. Januar 1919 2V-j o. H. des Nennwertes. Der Teil der Ablösungsanleihen, der im Umtausch gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben wird, ist in höchstens 30 gleichen Jahresraten mittels Auslosung zu tilgen. Die ausgelosten Teilbeträge der Ablösungsanleihen sind durch Barzahlung des Fünffachen ihres Nennwertes einzulösen. Der Einlösungsbetrag ist mit 5 v. S). jährlich vom 1. Januar 1926 an bis zum Ende des Jahres, in dem die Teilbeträge ausgelost werden, zu verzinsen; die Zinsen sind bei der Einlösung zu zahlen. Der Begriff des „Altbesitzes" ist der gleiche wie bei den Reichsanleihen. Die bisher erlassenen Durchführungsbestimmungen regeln nur das Verfahren für den Umtausch der Anleihen alten Besitzes und auf Gewährung der Auslosungsrechte. Danach sind die Gläubiger gehalten, ihre Ansprüche in der Zeit vom 2. August bis 2. N o v e m der 1926 mittels Formblattes des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes bei einer Vermittlungsstelle geltend zu machen. Vermittlungsstellen im Deutschen Reiche sind die öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten, die öffentlichen Sparkassen, die in das Handelsregister eingetragenen Banken und Bankiers, Kreditgenossenschaften, die Zentralkassen der landwirtschaftlichen Genossenschaften, die Raiffeisenbank A.-G. in Berlin und ihre Zweigstellen oder Hauptgeschäftsstellen; Vermittlungsstellen im Ausland sind die in der Anlage I zur Verordnung über die Ablösung der Markanleihen des Landes Bayern vom 8. Juli 1926 (Bayer. Staatsanzeiger Nr. 156) aufgeführten ausländischen Bankanstalten. Eine unmittelbare Anmeldung durch die Gläubiger bei den Kultusgemeinden ist gesetzlich unzulässig. Die Regelung des Verfahrens über die Ablösung der Markanleihen der Kultusgemeinden, die nicht Altbesitz sind, steht noch aus. . München, den 30. Juli 1926. Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden. I. B.: Dr. Straus. vekannlmachungen der Israelitischen Kultusgemeinde München Bekanntmachung über die Aufwertung des Synaaogenbauanlehens der Israelitischen Kultusgemeinde München von 1887. Die Aufwertung des Synagogenbauanlehens der Israelitischen Kultusgemeinde München vom 15. April 1887 erfolgt auf Grund der zweiten Verordnung der Reichsregierung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 2. Juli 1926 (RGBl. 1926, Teil I, S. 343), nach den Vorschriften des Anleiheablösungsgesetzes über die Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeoerbände. Ansprüche auf den Umtausch der Schuldverschreibungen alten Besitzes in Ablösungsanleihe und Ansprüche auf Gewährung von Auslosungsrechten sind daher ausschließlich durch Anmeldung in der Zeit vom 2. August bis 2. November 192 6 mittels Formblattes des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes bei einer Vermittlungsstelle geltend zu machen. Vermittlungsstellen sind die in der vorstehenden Bekanntmachung des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden aufgeführten Banken und sonstigen Geldinstitute. Eine unmittelbare Anmeldung durch die Gläubiger bei der Israelitischen Kultusgemeinde München ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zulässig. Hat sich ein Gläubiger getilgter- Anleihestücke bei der Annahme des Tilgungsbetrages seine Rechte Vorbehalten, so ist die Anmeldung in der Zeit vom 2. August bis 2. November 1926 unmittelbar an die Israelitische Kultusgemeinde München, Herzo-Max-Strahe 7, zu richten. In der Anmeldung ist anzugeben, wem gegenüber, in welcher Form, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen näheren Umständen der Vorbehalt gemacht worden ist. Mit der Anmeldung wäre auch der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten zu verbinden. Die gesetzlichen Be st im ungen über den Umtausch der Schuldverschreibungen, die nicht Altbesitz find, stehen noch aus, München, den 30. Juli 1926. Der Vorstand der Israelitischen Kultusgemeinde München. I. V.: Dr. Straus. Bekanntmachung. Betreff: Glückwunschablösung 1926. Wir geben hiermit bekannt, daß auch in diesem Jahr anläßlich des Neujahrsfestes Spenden zur Enthebung von schriftlichen Glückwünschen entgegengenommen werden. Der Ertrag wird wohltätigen Zwecken zugeführt. Die Namen der Spender werden in der nächsten Nummer der Bayerischen Israelitischen G e m e i n d e z e i t u n g bekanntgegeben. Die Entgegennahme von Glückwunschablösungen findet von Montag, den 30. August bis einschließlich Mittwoch, den 8. September im Sitzungssaale der Kultusgemeinde, Herzog-Max-Straße 7/1, statt. Anderweitige Bekanntmachung vorstehender Mitteilung erfolgt Der Vorstand der Israelikischen Sulkusgemeinde München. I. A.: Flaschner. Bekanntmachung. Betreff: Filialgottesdiensi an den hohen Feiertagen. Vermietung von Synagogenbetstühlen. Wir geben hiermit bekannt, daß wie in den Vorjahren, an den Neujahrstagen und am Versöhnungsfeste ein Filialgottlesdienst im großen Saale der Tonhalle (Kaimsaal), Türkenstraße Nr. 5, abgehalten wird. Die Abgabe der Eintrittskarten (Herrenkarten M. 6.—, Damenkauten M. 8.— und M. 6.—) erfolgt ab Montag, den 30. August, morgens 8 Uhr in der Gemeindekanzlei (Herzog-Max-Straße 7/1) während der üblichen Geschäftsstunden. Unentgeltliche Karten für Volks- und Mittelschüler werden zu gleicher Zeit ebenfalls in der Gemeindekanzlei abgegeben. Die Vermietung der noch verfügbaren Betstühle in der Haupt- Synagoge findet von Donnerstag, den 2. September, morgens 8 Uhr ab in der Gemeindekanzlei statt. Der Vorstand der Israelikischen kulkusgemeinde München. I. A.: Flaschner.