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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1926-07-01 · 7 (1.7.1926) · p. 189

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
2 (1926)
Issue
7 (1.7.1926)
Article
Inhalt
Date
1926-07-01
Page
189 (sequence 1)
Language
German
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Kachrichtenblatt öer Israelitischen Kultusgemeinüe in München unü öes Äerbanües Bayerischer Israelitischer Gemeinöen Vagerische Israelitische Gemeinöezeitung Erscheint am Anfang jeüen Monats. — Verlag: L. Heller, München, Bezugspreis für nicht eingewiesene Bezieher: Mark 4.— für öa? HerzogMarstraße4/Kernsprecher 5Zo--/Postscheckkonto Nr.;-S7 München, ßahr. Anzeigenpreis: Oie 4gespaltene nun-Zeile 40 Pfennige' Vchristleitung: Or. Lugen Vchmiöt, Rechtsanwalt in München, Karlstraße 6, Kamilienanzeigen, Stellengesuche unü ähnliche Angebote 15 Pfennige. München/ 7. Juli Hc. 7 Inhalt: Vom Jüdischen Reichsverband — Entwurf einer Verfassung des Jüdischen Reichsoerbands nach den Beschlüssen des Verfassungsausschusses vom 6. Juni 1926 — Die Judenflurnamen in Unterfranken — Zur Geschichte der Juden in München — Ein Doppeljubiläum in Uffenheim — Ärztliches und Erzieherisches aus dem Kinderheim in Wolfratshausen — Tagung der Zentralwohlfahrtsstelle der deutschen Juden in Düsseldorf im Juni 1926 — Aus dem Verbände — Aus der Gemeinde — Bücherschau — Amtlicher Anzeiger: Bekanntmachung über die Verbandsverfassung vom 22. Februar 1926 — Bekanntmachung über das Ergebnis der Wahlen zum Rat des Verbandes für den Wahlabschnitt 1926/31 — Personalnachrichten — Kalendarium. Vom jüdischen Neichsverband Von Dr. Alfred Neumeiter. Der von den einzelnen Landesverbänden eingesetzte Ausschuß zur Ausarbeitung des Entwurfs einer Verfassung für den Jüdischen Reichsverband trat am 6. Juni 1926 in Berlin zusammen. Der Beratung lag ein Entwurf des Präsidenten des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden zugrunde, der mit einigen Änderungen Annahme fand. Dieser Entwurf soll der auf den 18. Juli nach München einberufenen Sitzung der von den Landesverbänden bestellten Vertreterversammlung zur nochmaligen Überprüfung und endgültigen Festlegung unterbreitet werden. Alsdann werden die Landesverbände in ihren Körperschaften zu beschließen haben, ob der Beitritt zum Reichsverband auf Grund des Verfassungsentwurfs erfolgt. Den Wortlaut des Entwurfs bringen wir anschließend an nachfolgenden Aufsatz. Die Schriftleitung. Der Entwurf einer Verfassung für einen jüdischen Reichsverband ist am 6. Juni 1926 einer von den Vertretern der Landesverbände und des Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes bestellten Kommission Vorgelegen und hat in abgeänderter Form die Billigung der Versammlung gefunden. Als dem Urheber dieses Entwurfes sei es mir gestattet, einige Erläuterungen beizufügen. . 1. Als Name des Verbandes wurde vorgeschlagen: Reichsverband jüdischer Landesorganisationen, Reichsverband der deutschen Juden, jüdischer Reichsverband. Die ersterwähnte Bezeichnung erschien korrekt, aber für den Verkehr nicht geeignet. „Reichsverband der deutschen Juden" klingt gut, ist aber nicht zutreffend, weil er auf einen Verband hinweift, der durch allgemeine Wahlen zustande gekommen ist. Die Ausdrucksweise „Jüdischer Reichsverband" wurde wegen ihrer Kürze und Allgemeinheit als geeignet erachtet. 2. Die Gemeinden, die Zellen der jüdischen religiösen Gemeinschaft, schließen sich zum Landesverband, die Landesverbände zum Reichsverband zusammen. Das ist die natürliche und organische Entwicklung, in gleicher Weise bedingt durch die Aufgaben der Organisationen, wie durch die notwendige Anlehnung an die politische Gliederung des Reiches. Den Gemeinden verbleibt ihre eigene religiöse Prägung und die Fürsorge für Kultus und Unterricht. Die Landesverbände, ausgeftattet mit eigener Finanzgewalt, erfüllen die dem Ganzen obliegenden kulturellen Aufgaben, sie sorgen für Rabbiner, Lehrer und andere Beamte und gewährleisten den Bestand der leistungsschwachen Gemeinden, sofern diese lebenskräftig sind. Jede religiöse Richtung soll unter ihrem Schutze sich frei bewegen können, es gibt keinen Mehrheitsbeschluß in Gewiffensfragen. Aufgaben aber, die über die Kräfte des einzelnen Landes hinausgehen und gemeinsame Angelegenheiten der Länder sind, bedürfen zu ihrer Lösung des Zusammenschlusses der Landesorganisationen, des Reichöverbandes. Als das Reich Gelder verteilen wollte zur Hebung der Not der Religionsgesellschaften, war keine jüdische Stelle vorhanden. Als der Reichspräsident Vertreter der jüdischen Religionsgesellschaft im Reiche empfangen wollte, waren solche nicht vorhanden. So drängt die allenthalben einsetzende Bildung von Landesverbänden zu ihrem naturgemäßen Abschluß, zur Schaffung des Reichsverbandes. In geschichtlich denkwürdiger Weise hat der Deutsch-Israelitische Gemeindebund, lange Jahre der einzige Träger des jüdischen Ge-

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