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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1926-05-07 · 5 (7.5.1926) · p. Seite 140

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
2 (1926)
Issue
5 (7.5.1926)
Article
Geschichtliches von Hürben-Krumbach
Date
1926-05-07
Page
Seite 140 (sequence 2)
Language
German
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140 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 5 1. Unbedingtes Schutzgeld, sogenanntes Jägergeld, das vierteljährlich, nach vorhergegangener Bekanntgabe durch den Amtsdiener in der Synagoge beim Markgräflichen Burgauischen Rentamt zu Günzburg erlegt werden mußte. Die ersten 12 Familien, die Zwölfer genannt, (Stamm der Gemeinde) zahlen zusammen jährlich 100 Gulden, jede weitere ansässige Familie 6 Gulden. 2. Todessallgeld. Für jede erwachsene Person, die stirbt 4 Gulden, für jedes Kind die Hälfte 2 Gulden, für jedes tot geborene Kind 1 Gulden zu zahlen. 3. G a n s g e l d. Ein jeder Jude, der auch nur eine viertel Gans besitzt, hat jährlich 2 gemästete Gänse, ein nur ansässiger Jude 1 gemästete Gans zu liefern oder den festgesetzten Betrag zu zahlen. 4. W e i n g e l d. Wer Koscherwein in den Keller bringt, hat die 13. Maß oder den Preis derselben an die Herrschaft zu geben. Die Fässer müssen auf ihr Maß geprüft werden. 5. Zahl. Von allen in der Herrschaft Krumbach er- oder verhandelten Pferden, Vieh, Tieren, Häut und Fellen ist der festgesetzte Zehnt zu entrichten. 6. Maßgeld geben alle Untertanen von dem, was dem Maß unterworfen ist. 7. Nachsteuer. Von jedem verkauften Haus ist die Nachsteuer zu erheben, von 100 Gulden Kaufschilling 10 Gulden Nachsteuer. 8. Schächtgeld. Von jedem geschächteten Ochsen oder Rind ist die Zunge, von einem Schmalvieh das Gelüng abzuliefern, abzuliefern. Forum der Judenschaft. Die Angelegenheiten über die Veräußerung ihrer Realitäten, Haus und Güter betreffend, gehören vor das Herrschaftsgericht Hürden. In Schuldklagsagen Jud contra Jud wie auch in Zeremoniensachen, Erbschaft und Heirat vor den von der Landesherrschaft bestätigten und bei dem Oberamt der Markgrafschaft Burgau verpflichteten jüdischen Richter, den sogenannten Landrabbiner, dermalen wohnhaft zu Pfersee; von dessen Bescheid geht die Appellation an bemeldetes Oberamt. Die von der Gemeinde gewählten zwei Vorstände (Parnosim) der Rabbiner und der Schulklopfer werden von der Herrschaft bestätigt. Deutscher Nabbinerverband Wir erhalten folgenden Bericht: Am 7. u. 8. April fand in Hannover unter Vorsitz von Rabb. Dr. Baek (Berlin) eine Sitzung des Zentral-Ausschusses des Deutschen Rabbiner-Verbandes statt. Der Schwerpunkt der Tagung lag in der Erörterung der mannigfachen sozialen Aufgabe des Rabbiners. Das Hauptreferat erstattete Rabbiner Dr. Lewin (Königsberg) über das Thema: „Welches Interesse hat die deutsche Judenheit an dem Jugendwohlfahrtsgesetz." An das tiefe und den Gegenstand in allen Abzweigungen klar beleuchtende Referat schloß sich eine angeregte Debatte an, in welcher die verschiedenen Fragen sozialer Art, die mit dem Jugendwohlfahrtsgesetz Zusammenhängen, ihre Behandlung fanden und insbesondere die Aufgaben des Rabbiners erörtert wurden. Die Fragen der Sexualethik wurden mit besonderem Nachdruck betont und mancherlei praktische Anregung ergab sich aus der Debatte; erwähnt sei unter anderem die Forderung der Errichtung von wohlseilen Mittagstischen in den Universitäts-Städten als einer Maßregel der Vorbeugung gegen Mifch- Von den Arbeiten der Sozialkommission des Rabbiner-Verbandes wurde mit Dank Kenntnis genommen. Die Neubearbeitung der Lehrpläne in Preußen hatte es erforderlich gemacht, daß eine Kommission des Rabbiner-Verbandes in Zusammenarbeit mit dem Preußischen Landesverband Lehrpläne zur Vorlage an die Regierung ausarbeitete. Dr. Vogelstein (Breslau) erstattete den Bericht darüber. Aus dem Geschäftsbericht war die mannigfache und vielfache Arbeit zu ersehen, die der Verband in der Förderung seiner Mitglieder geleistet hat. Für die Neuregelung der Gemeindeverhältnisse in Preußen werden bestimmte Forderungen für ein Normalstatut gestellt. Im wesentlichen folgende: Einrichtung von Bezirks-Rabbinaten, damit es keine Gemeinde mehr gebe, die nicht von ihrem Rabbinat aus seelsorgerisch betreut werde. Einbeziehung des Rabbiners in den Vorstand, damit der Zustand aufhöre, daß die religiösen Angelegenheiten ohne seine Einflußnahme erörtert und bestimmt werden, Garantierung der mit der Pensionspflicht verbundenen Lasten der einzelnen leistungsschwächeren Gemeinde „BAYERN“ Öffentliche Änstalt fürVolks- und Lebensversicherung Gemeinnützige Körperschaft des öffentlichen Rechtes O *£ Im Verband der öffentlichen Lebe ^Versicherungsanstalten Deutschlands. > Der durch die verbündeten Änstalten — von keiner Deutschen A a Gesellschaft im führe 1925 erreichte — Neuzugang § -Z betrug 385 Millionen Mark 5 ]3 Ein Beweiß der außerordentlich billigen Prämiensätze und des « 2? großen Vertrauens. Gewinnbeteiligung nach 2 Jahren,«». > nach Wahl Bar dividende oder Summenzuwachs. Vertragsanstalt des Bayer. 3 Beamtenbundes und des Bayer. Lehrervereins. Äuskunft erteilen:;r. ’i Direktion in München, Briennerstr.41, Telephon 58 8 01 *3 | Oberkommissar G.H.Falk, München, Waltherstr. 33 Z Wir bitten unsere Leser, die Inserenten unseres Blattes bei Einkäufen zu bevorzugen und sich auf die Bayerische Israelitische Gemeindezeitung zu beziehen!

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