Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 2 (1926)
- Issue
- 4 (2.4.1926)
- Article
- Haushaltplan des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden für das rechtsrheinische Bayern 1926
- Date
- 1926-04-02
- Page
- Seite 101 (sequence 2)
- Language
- German
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Nr. 4 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 101 Einzelaufstellung zu Ziffer 5 der Ausgaben. I. Karitative Anstalten und Vereine: a) Waisenanstalt Fürth 10 000.— b) Kinderheilstätte Bad Kissingen 2 000.- e) Landheim WolfratShausen 3OOO.- 6) Kurhospiz Bad Kissingen 2OOO.— e) Kinderheim München (Jüd. Fürsorgeerziehg. f. Bayern) 5 000.— k) Bayer. Jsr. LandeSheim Würzburg 13OOO.— g) Fürsorgeverein für Geisteskranke Aschaffenburg-Lohr 700.— i. S. 36 200.— II. Offene Fürsorge des Verbandes: 5 000.-_ i. S. 5 000.- III. Wanderarmenfürsorge: a) Provinzialkassen München-Fürth-Würzburg je 2000 M. 6 000.- b) Grenzstellen Paffau-Weiden-Hof je 1000 M. 3 000.—_ ' i. S. 9 000.- IV. Jüdisch-kulturelle Zwecke: . a) Lehrerbildungsanstalt Würzburg für Stipendien b) Präparandenschule Höchberg für Stipendien e) Israel. Realschule Fürth 4) Haushaltungsschule WolfratShausen e) Verein f. Statistik d. Juden 1) Gesellschaft für jüdische Kunstaltertümer g) Fortbildungskurse f. Lehrer u. soziale Fortbildungskurse h) Vorträge und Lehrkurse 12 000.- 3 000.- 8 000.- 2 000.- 7 000.- 5 000.- 200.- 100.- 2 000.- 500.- i. S. 39 800.- 90 000.- Jm Rahmen des Etatpostens „Reichsverband": Jt a) Die 3 Rabbinerseminare je 1000 Jt 3 000.— b) Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaft des Judentums 500.— c) Akademie für Wissenschaft des Judentums 500.— d) Ausstellung für Gesundheitspflege Düsseldorf „Gesolei" 1 000.— i. S. 5 000.- Wanderlehrer — Miallehrer Von S. Vrückheimer in Marktbreit. In seiner letzten Sitzung beschloß der Bayerische Gemeindeoerband, daß für Zwerggemeinden Wanderlehrer zu bestellen seien und setzte für diesen Zweck 10 000 Mark in den Haushaltungsplan ein. Auch die anderen Gemeindeverbände fühlen die drängende Verpflichtung, das versickernde jüdische Leben auf dem Lande wieder zu kräftigerem Strömen zu bringen. Aus Arewus-Gefühl heraus, aber auch aus einer Art Dankbarkeit, weil das Dorfjudentum bis vor wenigen Jahren noch der Jungbrunnen war für die Gesamtjudenheit. Und weil sich mit der Durchführung dieses Planes — wenigstens für Süddeutschland — eine neue Einrichtung ergibt, besteht die Notwendigkeit, hierzu Grundsätzliches festzustellen: Die Gemeindeverbände dürfen keineswegs glauben, mit der Bereitstellung einer gewissen Summe für die Anstellung der Wanderlehrer ihre Aufgabe restlos gelöst zu haben. Damit ist zwar etwas sehr Wichtiges, aber doch mehr Äußerliches getan worden. Die Aufnahme, daß nun durch die Bestallung irgendeines Bewerbers das oft traurige Ödland jüdischen Gemeindelebens sich mit grünem Jung bedecke, könnte sich bald als falsch erweisen. Ohne die Aufstellung bestimmter Richtlinien vor der Inangriffnahme dieses Projektes wird das eingangs kurz skizzierte Ziel nicht erreicht werden. Um für die Ausgaben eines Wanderlehrers den richtige Blick zu erhalten, müssen zuerst die Voraussetzungen für das erfolgreiche Wirken eines Lehrers in einer Voll- Gemeinde schnell Umrissen werden: Wer in einer größeren Gemeinde das Amt eines Lehrers übernimmt und Früchte seines Schaffens sehen möchte, muß das Wesen derselben nach ihrer wirtschaftlichen und religiösen Zusammensetzung, die gemeindliche Tradition in Erfahrung bringen und daran anknüpfen. Je nach des neu berufenen Beamten Geschick, das oft seine Grundlage in schon erworbenen Erfahrungen hat, wird ihm das schneller oder langsamer gelingen. Aber selbst dann, wenn er zu einer Einführung längere Zeit benötigt, wird sich das Niveau des jüdischen Lebens in der Gemeinde nicht gleich augenfällig senken. Das ständige Vorhandensein eines Beamten gewährleistet eine gewisse Gleichmäßigkeit. Der Wanderlehrer hingegen wird gleichzeitig die Wesensart mehrerer Gemeinden studieren müssen, die sicherlich nicht gleichartig zu sein braucht, weil es sich hierbei um einander räumlich nahe gelegene Zwerggemeinden handelt. Und kümmerliche Reste, brüchiges Gemäuer wird er vorfinden. Wertvolles aus diesen Ruinen herauszuklauben, Brauchbares zu erkennen und zusammenzufügen, wird keine leichte Sache sein. Wenn er mit seinem Sabbatschiur religöses Tun, als Vorbeter wahre Andacht erzielen und bei den weit zurückgebliebenen Schülern jüdische Kenntnisse vermehren will, dann darf er nicht erst tastend Versuche anstellen, sondern er muß sich s ch n e l l st e n s zurechtgesunden haben. Diese Kleingemeinden haben nicht mehr viel zu verlieren. Wie bei einem Schwerkranken muß hier sofort und mit größter Umsicht und Sorgfalt eingegriffen werden können. Daß als Wanderlehrer ein junger, unerfahrener Lehrer in Frage käme, dürfte nach dem vorher Gesagten kaum möglich sein. Nur eine erprobte Lehrerpersönlichkeit mit sicherem Blick für die in solchen Gemeinden noch schlummernden Kräfte und für erziehliche Notwendigkeiten wird diesen Aufgaben gerecht werden können. Ausgaben, die sich in ihrer Schwere mit dem Dienste in einer Gemeinde nicht zu messen vermögen. Damit sich aber der erfahrene Lehrer zur Verfügung stellt, werden mit einer solchen Stelle auch entsprechende Vorteile verbunden sein müssen. Das Amt eines Wanderlehrers wird als ein gehobenes zu betrachten sein, was sich auch durch die Einreihung in eine höhere Besoldungsklasse (8. bis 9.) erweisen soll. Die Unabhängigkeit des Beamten — unbeschadet der Aufsichtsrechte des Rabbinats^ — muß dadurch gesichert sein, daß ihn die G e - meinde verbände besolden und an st eilen. — Der Wanderlehrer soll „das Mädchen aus der Fremde" werden, dessen Kommen von allen freudig begrüßt wird und dessen Gehen eine fühlbare Lücke Hinte rläßt. — Wenn jetzt dem Wanderlehrer-Problem näher gerückt werden soll, dann müssen gleichzeitig auch die Verhältnisse in den Filialgemeinden einer genauen Überprüfung unterzogen werden. Das ist nur ein Akt der Gerechtigkeit; denn die Filialgemeinden bedürfen aus demselben G r u n d e wie die zu bildenden Wanderlehrerbezirke tätigster Fürsorge. Die in der Nähe einer größeren Gemeinde liegenden kleineren Gemeinden werden nämlich gerade durch das im Bayerischen Gemeindeverband beschlossene Recht der Gebietserweiterung der Kultusgemeinden Filialen der Muttergemeinden bleiben. Bisher hat der Vorstand der kleineren Gemeinde in zumeist privater Vereinbarung den Beamten der größeren zur Übernahme der Kultusverrichtungen verpflichtet. Dort, wo die Verbände einen Wenn sich der Bezirk des Wanderlehrers über mehrere Rabbinate hin erstreckt, wäre auch hierbei eine besondere Regelung zu treffen!