Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Journal
- Bayerische israelitische Gemeindezeitung
- Volume
- 2 (1926)
- Issue
- 3 (17.3.1926)
- Article
- Zum 22. Februar 1926
- Date
- 1926-03-17
- Page
- Seite 54 (sequence 2)
- Language
- German
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54 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 3 israelitische Bekenntnis wird dem Verband zur freien Verfügung überlassen. 3. Wenn § 1 der Verfassung so die rechtsgeschichtliche Entwicklung von Verband und Gemeinden aufzeigt und den Bund der Gemeinden zu einer religiösen Gemeinschaft dartut, so er-' geben sich die Rechte und Pflichten des Verbandes und der Gemeinden und ihr gegenseitiges Verhältnis aus den die Zuständigkeit regelnden Vorschriften des § 2: „Der Verband faßt die bayerischen Juden zur Pflege ihrer religiösen Interessen zusammen und vertritt die Gemeinden nach außen gegenüber Staat und Öffentlichkeit. Die Selbständigkeit der Gemeinden in der Ordnung von Kultus, Ritus und Unterricht wird durch die Zugehörigkeit zum Verband nicht berührt. Ihre Selbstverwaltung ist nur insoweit beschränkt, als die Zuständigkeit des Verbandes ausdrücklich begründet ist." Der Verband vertritt die Gesamtheit der Gemeinden. Die Vertretung der einzelnen Gemeinde beschränkt sich auf die Angelegenheiten, die für die anderen Gemeinden von grundsätzlicher Bedeutung sind, und auf Angelegenheiten, deren Wahrnehmung ihm von der Gemeinde übertragen wird. Im übrigen find die Gemeinden nach wie vor berechtigt und verpflichtet, selbständig mit den Behörden zu verkehren. Die Selbstverwaltung der Gemeinden ist nach innen durch das Beamtenrecht des Verbandes beschränkt, weiterhin durch die Bestimmung, daß die Gemeinde einem Rabbinat zugehören muß (§ 3 b), durch Mindestvorschriften über Vorftandsbildung (§ 3 a) und Führung des Haushalts (§ 24) und durch das dem Verband eingeräumte Recht zur Zwangsetatisierung (§ 24). 4. Der Verband ging von dem beweglichen Wahlverfahren, nach -dem auf 300 Stimmen ein Abgeordneter entfiel, zu dem Wahlverfahren mit einer bestimmten Zahl von Mandaten (76) über. Den Ausländern wurde unter Fefthaltung einer 5jährigen Ausschlußfrist die Wahlberechtigung und Wählbarkeit für die Tagung, nicht aber die Wählbarkeit zum Rat gewährt. Bayern hat damit die strengsten Bestimmungen unter den deutschen Ländern. Die Erleichterung gegenüber dem früheren Rechtszustaud, der die Wählbarkeit für die Tagung nicht vorsah, beruht auf der Erwägung, daß die Religionsgesellschaften sich immer mehr vom Staat gelöst haben und ihren eigenen Gesetzen folgen und daß der Charakter des Verbandes als einer rein religiösen Gemeinschaft den dauernden Ausschluß von Religions- . genossen aus seinen Organen nicht rechtfertigt. Mitglied des Rates kann ein Ausländer schon darum nicht sein, weil der Rat Steuerverbandsvertretung ist und die Mitglieder dieser Vertretung nach gesetzlicher Vorschrift die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen müssen. 5. Die Beamten der Gemeinden sind dem Beamtenrecht des Verbandes unterworfen (§ 25). Sie haben die Stellung öffentlicher Beamter, wie von der Staatöregierung ausdrücklich anerkannt ist, und müssen grundsätzlich Reichsangehörige sein (§ 25, Z. 3). Die einen Bestandteil der Beamtenordnung bildende Gehaltsordnung des Verbandes (die bisherigen Leitsätze) regelt die Besoldung in Anlehnung an die staatliche Gesetzgebung. Die Beamtenordnung enthält Vorschriften über die Vorbildung der Beamten. Bei dem Mangel geeigneter seminaristisch vorgebildeter Religionslehrer kann der Nachweis der Lehrbefähigung durch eine vom Rat eingerichtete Prüfung erbracht werden. Wesentlich sind die Vorschriften über das AufsichtSrecht der Rabbiner gegenüber den Beamten hinsichtlich ihrer religiösen Eignung und fachlichen Vorbildung (§§ 3 Z. 5, 24 BO.). 6. § 27 der Verfassung weist dem Verband der israelitischen KultuSgemeinden der Pfalz die Selbständigkeit zu, auf welche die Pfälzer Gemeinden nach ihrer geschichtlichen Entwicklung und der Besonderheit ihrer Verhältnisse Anspruch haben. 7. Ein umfassendes schiedsgerichtliches Verfahren (§ 29) sucht Streitigkeiten in geeigneter Weise zu schlichten. 8. So wurde in Augsburg die Verfassung des Verbandes ausgebaut. Den Abschluß der organisatorischen Arbeiten sollen die Mustersatzungen für die Gemeinden und die Bezirksgemeindeordnung bilden. Wir haben dann die Formen für unsere Gemeinschaft gegeben. Aber nur der Wille, der Geist schafft Leben. Möge der Geist der Eintracht stets über dem Verbände schweben, daß wir durch ihn ans Ziel getragen werden! vie Tagung des Verbandes Baverifcber Israelitischer Gemeinden zu Augsburg Es galt diesmal die Verfassung endgültig unter Dach zu bringen und das Beamtenrecht -des Verbandes abschließend zu regeln. Daß dies gelungen ist und wie es gelungen ist, ist in dem einleitenden Artikel bereits eingehend ausgeführt worden. 6 Jahre lang hat der Verband auf Grund einer vorläufigen Verfassung nach den Beschlüssen der Verfassungsgebenden Versammlung in Nürnberg vom 20. und 21. April 1920 seine Tätigkeit ausgeübt und dabei ersprießliche Arbeit geleistet. Allzulange, möchte man beinahe glauben, hat es gedauert, bis es gelang, die vorläufige Verfassung des Verbandes zu einer endgültigen auszubauen. Doch wer dies glauben möchte, verkennt die Art und Weise der Arbeit, welche geleistet werden muß, um die normativen Grundlagen einer Organisation zu gewinnen. Er verkennt, daß es sich hierbei nicht etwa um eine allein juristische, logische und stilistische Leistung handelt, sondern um eine Leistung am Menschen und mit Menschen. Um ein Kunstwerk gewissermaßen, dessen Material Menschen sind. Und der Mensch ist, wie Leo B a e ck in seinem jüngst gehaltenen Vortrag „Mensch und Welt" treffend ausführte, das schwierigft zu behandelnde Material, an dem sich ein Künstler versuchen kann. Weil dieses Material dem Gestalter nicht nur die Trägheit des Stoffes, sondern den eigenen Willen als Hindernis entgegensetzt. Welche Fülle von Interessengegensätzen ist hierbei zu überbrücken, welch hartnäckige Vorurteile sind zu beseitigen, welche Trägheit, welches Unverständnis und welch gegenseitiges Mißtrauen ist zu überwinden. Aber mehr noch als dies, eine solche Verfassung ist nicht das „Werk" einzelner Köpfe, sie ist vielmehr der Ausdruck eines organischen Wachstums der hinter ihr stehenden Gemeinschaft. So schafft sich eine Gemeinschaft eine Form, in die sie hineinzuwachsen bemüht ist, um anderseits diese Form ihrem natürlichen Wachstum anzupassen. Daß nunmehr 6 Jahre, nachdem die