Mannheim
Compact Memory

Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1926-03-17 · 3 (17.3.1926) · p. 53

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
2 (1926)
Issue
3 (17.3.1926)
Article
Inhalt
Date
1926-03-17
Page
53 (sequence 1)
Language
German
Belongs to
chapter
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2727810-2727823-2727826--00809-2729555
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Nachrichtenblatt öec Israeütischen KultuSgemeinöe in München unü öes Verbanües Vagerischer Israelitischer Gemeinüen Dagerlsche Israelitische Gemeinöezeitung erscheint am Anfang jeöen Monats. — Verlag: S. Heller, München, Bezugspreis für öle nicht üurch öie 3fr. kultuSgemeinüe München eingewle- Herzog Marstraße4, Kernsprecher 93099r Postscheckkonto Nr. 3987 München, fenen Bezieher: Mk.4.— für öaS Jahr. Anzeigenpreis: Oie 4gesp.nu»- Vchristieitung: Vr. Lugen Vchmiöt, Rechtsanwalt in München, Karlstraße 6. Jeile 40 Pfg./Kamilienanzeigen,Stellengesuche unö ähnliche AngeLote i^pfg. 192.6 München, 17. Marz Kr.) Inhalt. Zum 22. Februar 1926 — Die Tagung des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden zu Augsburg — Mahnruf — ilm die Frage der Kollektivbeleidigung — Aus dem Verbände — Aus der Gemeinde — Vereine — Amtlicher Anzeiger — Personalnachrichten — Kalendarium Alle Mitglieder der Israelitischen Kultusgemeinde München, sämtliche Lehrer und Gemeindevorsteher sowie die Delegierten des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden erhalten die Bayerische Israelittsche Gemeindezeitung dauernd gratis zugestellt. Sollte in einem einzelnen Falle die Zusendung unterblieben sein oder die Adressierung nicht stimmen, so bitten wir dies dem Verlag sofort zu melden. — Wer nach Vorstehendem nicht zum Gratisempfang berechtigt ist, kann die Gemeindezeitung gegen eine Gebühr von Mk. 4.— für das Jahr beim Verlag abonnieren. Verlag D. Heller, Mönchen, Herzog-Max-Straße 4 Infolge der durch die Tagung des Verbandes notwendig gewordenen offiziellen vekannlmachungen mutzte Liefe Nummer leider verspätet erscheinen Zum 22. Sebruar 1926 Von Dr. Neumeyer. Der Verband hat sich am 22. Februar 1926 seine Verfassung gegeben. An ihrem Eingang stehen die Worte: „Die israelitischen Kultusgemeinden Bayerns bilden als Träger der israelitischen Religionsgesellschaft in Bayern einen Verband mit der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden)." 1. Am Anfang des 19. Jahrhunderts wurden die Juden in ihrer Gesamtheit als Religionsgesellschaft in Bayern ausgenommen. Sie bildeten eine Privatkirchengesellschaft nach § 13 des Iudenedikts von 1813 und §§ 32 bis 38 des Religionsedikts von 1818. Sie traten als Religionsgesellschaft aber nicht in die Erscheinung, weil sie keine Verfassung hatten. Die Gemeinden waren, wie Heimberger auSführt, die kleinsten und zugleich die größten Organismen in der israelitischen Glaubensgenossenschaft. Nicht einmal die RabbinatSdiftrikte können ihnen gegenüber als höhere Verbände betrachtet werden. Als Religionsgesellschaften wurden die Gemeinden nicht anerkannt. Mehr als 100 Jahre standen die Gemeinden so als kleine religiöse Republiken ohne rechtlichen Zusammenhang nebeneinander. Die private Organisation des seit 1894 bestehenden „Landesvereins für israelitische Kultusgemeinden in Bayern E. V." konnte Gemeinschaftsaufgaben nur in ganz unzulänglicher Weise lösen. Die Gemeinden waren Träger einer Religionsgesellschaft, die ein Fundament, aber keinen Aufbau hatte. 2. Am 20. April 1920 sind die Gemeinden in Nürnberg zu einem Bunde zusammengetreten, und dieser Bund ist am 22. Februar 1926 in Augsburg besiegelt worden. Der Bund ist im Sinne der Rechts- und VerfaffungSgeschichte ein „ewiger", wenn auch formal die Befugnis zum Austritt besteht. Denn nach dem Willen der jüdischen Gesamtheit in Bayern ist der Zusammenschluß auf die Dauer berechnet. Daran kann auch die Tatsache nichts ändern, daß von 277 Gemeinden zwei kleine Gemeinden dem Verband bisher nicht beigetreten sind. Die Gemeinden haben sich zusammengeschloffen als Träger der israelitischen Religionsgesellschaft in Bayern. Sie haben die ihnen vom Staate verliehene Fähigkeit mitgebracht, eine Religionsgesellschaft im Rechtssinne zu bilden. Sie haben ihre bisherige ungeteilte Souveränität zugunsten des Verbandes beschränkt und einen Teil ihrer Hoheitsrechte auf den Verband übertragen. Der Verband hat dadurch eine eigene Kirchenhoheit erlangt, die ihren staatsrechtlichen Ausoruck darin findet, daß ihm die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und das BefteuerungSrecht gegenüber den Angehörigen seiner Mitgliedsgemeinden verliehen ist. Der Verband ist aber kein religionsgesellschaftlicher Verband, keine Landeskirche. Denn seine Souveränität besteht zwar nach außen, nach innen aber ist die Selbstbestimmung der Gemeinden im wesentlichen gewahrt, insbesondere verbleibt den Gemeinden ungeschmälert die überkommene religiöse Prägung. Der Verband ist darum nach Anschauung der Staatsregierung ein religionsgemeindlicher Verband, dem aber wegen seines umfassenden Charakters die Rechte eines religionsgesellschaftlichen Verbandes in mannigfacher Richtung zukommen (vgl. die Art. 3 und 18 des religionsgesellschaftlichen Steuergesetzes vom 1. August 1923). Der Staatszuschuß für das

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.