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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1925-06-06 · 5 (6.6.1925) · p. Seite 82

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
1 (1925)
Issue
5 (6.6.1925)
Article
Der Antisemit Fritsch durch Urteil des Landgerichts Leipzig
Date
1925-06-06
Page
Seite 82 (sequence 2)
Language
German
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82 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung Nr. 5 des Beklagten wiedergegebenen Stellen aus dem Talmud und Schulchan Aruch nicht sinngetreu übersetzt sei. Der Kläger verweist zu diesem Behufe in erster Linie auf das vom Beklagten herausgegebene „Handbuch der Judenfrage", 28. Auflage, Seite 331. Dort ist als Zitat aus dem Schulchan Aruch, Choschen Hamifchpat 28, 3, folgender Satz zu lesen: „Dem Juden ist es verboten, für einen Akum zu ungunsten eines anderen Juden Zeugnis abzulegen —" Die angezogene Bestimmung in der Fassung, wie sie der Beklagte wiedergibt, besagt kurz und deutlich, daß dem Juden schlechthin verboten fei; für einen Nichtjuden als Zeuge auszusagen. Einen anderen Sinn ergibt die Stelle jedoch, wenn man die Übersetzung des Sachverständigen Professors Kahle zugrunde legt, gegen deren Richtigkeit selbst der Gewährsmann des Beklagten (Dr. Bischofs) nichts vorzubringerr vermag und die zwar nicht wörtlich, wohl aber im wesentlichen Inhalt übereinstimmt mit der Übersetzung, welche der Beklagte in einer anderen seiner Schriften („Der falsche Gott", 8. Auflage, Seite 99 )der streitigen Stelle angedeihen läßt. Richtig übersetzt lautet nämlich diese Stelle: „Wenn ein Nichtjude eine Geldforderung hat gegen einen Juden, und es ist ein Jude da, der für den Nichtjuden gegen den Juden ein Zeugnis weiß, und es ist kein anderer Zeuge außer ihm da, und der Nichtjude fordert ihn auf, daß er für ihn Zeugnis ablege an einem Orte, wo die Gesetze der Nichtjuden dahingehen, auf die Aussage eines Zeugen hin zur Zahlung zu verpflichten, so darf er nicht für ihn Zeugnis oblegen, und wenn er doch Zeugnis abgelegt hat, so belegt man ihn mit dem Bannfluch." Das Verbot der Zeugenaussage zugunsten eines Nichtjuden gegen einen Juden ist also keineswegs ein bedingungsloses, wie man nach der Übersetzung des Beklagten im „Handbuch der Judenfrage" annehmen muß, vielmehr ist es beschränkt durch das Erfordernis ganz bestimmter Voraussetzungen. Das Verbot will lediglich verhindern, daß ein Jude von einem nichtjüdischen Gericht entgegen den Grundsätzen des jüdischen Prozeßrechts zur Leistung verurteilt werde auf Grund der Aussage eines Belastungszeugen. Demnach darf inhalts der angezogenen Stelle des Schulchan Aruch der Jude für den Nichtjuden gegen den Juden Aussage tun, wenn außer ihm noch ein zweiter Zeuge vorhanden ist, und der darf auch als einziger Zeuge ausfagen, sofern nur nach den für das Prozeßgericht verbindlichen Gesetzen diese Aussage die Grundlage für einen Parteieid des Beklagten, nicht aber für feine unbedingte Verurteilung bilden kann. Die dargelegte wesentliche Beschränkung des in der streitigen Stelle des Schulchan Aruch verfügten Aussageverbotes ist in der Übersetzung des Beklagten im „Handbuch der Judenfrage" auch nicht andeutungsweise erwähnt. Durch Weglassung der Einzelheiten erscheint das Verbot verallgemeinert, dadurch ist sein Sinn in einer auch für die moralische Bedeutung des Verbots erheblichen Weife entstellt und die Übersetzung des Beklagten kann daher nicht als sinngetreu im Sinne der Auslobung anerkannt werden. v: Der Klageanspruch ist somit dem Grunde nach gerechtfertigt, ohne daß noch zu erörtern wäre, wie es sich mit den übrigen vom Kläger gerügten Übersetzungsstellen verhält. Der Höhe nach geht der Klageanspruch zunächst nur aus Zahlung der vom Beklagten ausgesetzten 10 000 Papiermark. Der Kläger behauptet jedoch schon in der Klageschrift und der Beklagte hat auch in zweiter Instanz nicht bestritten, daß der Kläger den Beklagten bereits mit Brief vom 11. Mai 1922 auf die mehrerwähnte Stelle im „Handbuch der Judenfrage" als auf eine nicht sinngetreue Übersetzung aus dem Schulchan Aruch hingewiesen und Zahlung verlangt habe. Mit Nachweisung einer solchen, erweislich unrichtig übersetzten Stelle hat der Kläger diejenige Handlung vollbracht, für welche der Beklagte die Summe von 10000 Mark als Belohnung ausgesetzt hatte. Gleichzeitig war infolgedessen die Verpflichtung des Beklagten zur Auszahlung der zugesagten Summe fällig geworden und der Beklagte konnte den Eintritt dieses Erfolges nicht dadurch verhindern, -daß er seine Verpflichtung zur Zahlung bestritt, während ihm doch der wahre Sinn der im „Handbuch der Judenfrage" sinnwidrig gekürzten Stelle ganz wohl bekannt war. (Vgl. die bereits angezogene Stelle in „Der falsche Gott" Seite 99.) Die Mahnung des Klägers hatte also den Verzug des Beklagten zur Folge und das Aufwertungsver-, langen des Klägers ist sonach gerechtigt aus dem Gesichtspunkt der Verpflichtung des Beklagten zum Ersätze des Verzugsschadens. Die Goldmark belief sich in den ersten Tagen nach dem 11. Mai 1922 auf rund 68 Papiermark. Hätte also der Beklagte die 10000 J( alsbald auf die Mahnung hin entrichtet, so hätte der Kläger damit einen Wert von 147 Goldmark erhalten. Die Forderung des Klägers bleibt also noch um eine Kleinigkeit hinter dem Betrage zurück, den er verlangen könnte. Im Kostenpunkt gilt 8 91 ZPD. - > gez.: Du Chesn e. SohNrH-stAn.^ Die 5. Tagung des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden. Die Fortsetzung des Berichtes (siche Nr. 3, 4) folgt in der nächsten Nummer. ttus der Semeinde. Zur Entwicklung des Jüdischen Krankenheims. Von Dr. A. F. In diesen Blättern, ■ die den Mitgliedern unserer Gemeinde Kenntnis geben sollen von Allem, was sich im Rahmen unserer Gemeinschaft vollzieht, von dem frischen Leben, das in den einzelnen Instituten herrscht, dürfte es von Interesse sein, auch über unser jüdisches Krankenheim zu berichten, zumal eben eine Änderung eingeführt wurde, von der wir mit Recht erhoffen dürfen, daß sie sich im Laufe der Zeit zu einem wertvollen Gliede in der Kette unserer charitativen Einrichtungen entwickeln wird. Der Grundstein zu unserem Krankenheim wurde im Jahre 1906 durch einen Beschluß der München-Loge gelegt, der als Ergänzung des Schwesternheims, das sich bisher nur in der Stadtpflege betäügen konnte, eine Klinik gründen wollte, in der Kranke aller Konfession Aufnahme und Pflege finden sollten. Wenngleich bereits an diesem Abend ein beträchtlicher Fond zur Durchführung dieses Beschlusses gezeichnet wurden dauerte es doch noch bis zum Februar 1911, bis unser Heim ausgebaut und seinem Zweck übergeben werden konnte. Wie sich in den 14 Jahren ihres Bestehens die Anstalt bewährt und entwickelt hat, brauche ich wohl nicht durch Zahlen zu belegen; haben doch schon viele Mitglieder unserer Gemeinde an sich selbst wie an ihren Angehörigen die Wohltat unserer Klinik erfahren, künden es doch auch viele Andersgläubige hier und auswärts, wurde es doch auch durch die Heeresverwaltung anerkannt, da wir einen Teil unserer Betten zu Lazarettzwecken zur Verfügung stellten. Ohne Überhebung dürfen wir sagen, daß unsere Anstalt in der Bekämpfung des Antisemitismus wstksanstte praktische Arbeit geleistet hat. Sehr bald erwiesen sich unsere Räume als zu klein, so daß wir genötigt waren auch das Nachbaranwesen zu erwerben und, so weit es ging, unseren Zwecken dienstbar zu machen. Wurde es von Anfang an schon bedauert, daß wir Frauen zur Entbindung nur ganz ausnahmsweise bei schweren operativen Fällen aufnehmen konnten, so wurde dieser Zustand geradezu zur Kalamität, als mit Zunahme der Wohnungsnot immer mehr junge Frauen genötigt waren, gelegentlich ihrer Niederkunft Entbindungsanstalten aufzusuchen. Gerade in Familien, die bei Krankheitsfällen zu würdigen gelernt hatten, was es heißt unter Glaubensgenossen zu weilen und der — ohne Überhöhung dürfen wir es sagen — mustergültigen Pflege seitens unserer Schwestern teilhaftig zu werden, wurde es von den Frauen besonders schmerzlich empfunden, in der schweren Stunde der Niederkunft dieses Asyl meiden zu müssen. So reifte in uns der Entschluß, eine geburtshilfliche Abteilung in unserer Klinik einzurichten, die in diesen Tagen ihrer Vollendung entgegengeht. Gemäß den bisherigen Grundsätzen unserer Anstalt haben wir auch die Einrichtung getroffen, daß für die Hilfesuchenden vollständig freie Wahl des Arztes und der Hebamme offensteht. Es soll gerade in dieser schweren Stunde keinerlei Zwang ausgeübt werden. Allerdings kommen vorerst nur Separatzimmer, in Betracht. Gemeinschaftszimmer für mehrere Frauen stehen,, so .sehr es unser Wunsch wäre.

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