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Bayerische israelitische Gemeindezeitung · 1925-04-14 · 3 (14.4.1925) · p. Seite 45

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Journal
Bayerische israelitische Gemeindezeitung
Volume
1 (1925)
Issue
3 (14.4.1925)
Article
Über die Tätigkeit der Ortsgruppe München des jüdischen Frauenbundes
Date
1925-04-14
Page
Seite 45 (sequence 2)
Language
German
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Nr. 3 Bayerische Israelitische Gemeindezeitung 45 Die vollkommen veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse, die mit der Entwertung des Kapitals vielfach eine große Notlage des Mittelstandes verursachten, bewogen uns, unser Augenmerk auf eine umfassende Mittelstandshilfe zu richten. Wir waren uns bewußt, daß äußerste Diskretion hier das erste Gebot ist und richteten es deshalb so ein, daß außer 3 Damen, die ein Vertrauenskomitee bilden, niemand die Namen der Familien erfährt, die regelmäßig mit verbilligten Lebensmitteln, außerdem zweimal im Jahr mit verbilligten Textilwaren und mit Schuhwerk beliefert wurden. Während des Winters wird auch Brennmaterial abgegeben. Diese seit dem 23. November 1923 eingerichtete Mittelstandshilfe erfreut sich dauernd eines besonderen Interesses in allen Kreisen unserer Gemeinde. Im Winter 1924 veranlaßte die Gemeinde unsere Ortsgruppe, die Bewirtschaftung einer Wärmestube für alte Männer und Frauen zu übernehmen, die auch in diesem Winter in gleicher Weise fortgesührt wird. Die neueste Aktion unserer Ortsgruppe besteht in der regelmäßigen Verteilung von Lebensmitteln an 80 in gemeindlicher Unterstützung stehende Familien mit 217 Köpfen. Die Mittel wurden rasch und gleichsam unter der Hand durch Zeichnung von Monatsbeiträgen von seiten einer Reihe unserer Mitglieder gesichert. Die Kultusgemeinde und die München-Loge unterstützen das Unternehmen durch namhafte Monatsbeiträge. Die Verteilung der Lebensmittel erfolgt in der Weise, daß durch den Armenpfleger der Gemeinde an die betr. Familien Bons ausgegeben werden, die zum Bezug von Mehl, Hülsenfrüchten, Fett usw. bei den einschlägigen jüdischen Firmen berechtigen, wobei die Menge der Lebensmittel sich nach der Kopfzahl der betr. Familie richtet. Wie in den beiden Vorjahren wurden auch in diesem Winter wieder Vortragsabende mit darauffolgender Diskussion veranstaltet. Die Rednerinnen, meist jüngere Frauen aus unserem Kreise, verstanden es durch die Wahl und Behandlung der Themen das zahlreich erschienene Publikum zu fesseln. Aus diesen Vortragsabenden erwuchs bei einem Teil unserer jüngeren Mitglieder der Wunsch nach der Veranstaltung von eigenen Erziehungsabenden für Mütter. An diesen ebenfalls sehr gut besuchten Abenden wurden teils pädagogische, teils jüdische Fragen behandelt. Im Jahre 1921 wurden als erste Frauen drei unsrer Vorstandsmitglieder in die Vertretung der israelitischen Kultusgemeinde gewählt. Unsere Ortsgruppe umfaßt z. Zt. etwa 800 Mitglieder. Ihrem Vorstand gehören Delegierte aus allen hiesigen jüdischen Frauenvereinen an. Wir hoffen, daß die Sympathien der hiesigen Gemeinde auch weiterhin die Arbeit der Ortsgruppe München des Jüdischen Frauenbundes begleiten werden. Clara Oppenheimer. AMTLICHER ANZEIGER Nummer 3 Beilage der Bayrischen Israelitischen Bemeindezeitung 14. April 1925 Bekanntmachungen des Verbandes Bayrischer Israelitischer Semeinden Vorläufige Verfassung des Verbandes Bayerischer Israelitischer Gemeinden vom 21. April 1920 mit den nach den Beschlüssen des Verbandes vom 16. März 1926 sich ergebenden Änderungen. (Die Änderungen sind im Druck hervorgehoben.) Landesverband. Gemeinden. 8 1. Die Träger der Israelitischen Religionsgesellschaft in Bayern sind Gemeinden mit der Rechtstellung von Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die in der Anlage aufgeführten Gemeinden und Vereinigungen von Gemeinden bilden einen Verband mit dem Rechte einer öffentlichen Körperschaft — Verband Bayerischer Israelitischer Gemeinden. Der Beitritt zum Verband steht jeder bayerischen israelitischen Gemeinde offen. Mitglied des Verbandes kann auch eine Vereinigung von Gemeinden sein (Zweckverband, Bezirksverband), wenn ihr das Recht einer öffentlichen Körperschaft zukommt. Der Verband hat seinen Sitz in München. Zuständigkeit. 8 2. Der Verband hat die Ausgabe, unter Wahrung der Selbstbestimmung der Gemeinden, die bayerischen Juden zur Pflege ihrer religiösen Interessen zusammenzusassen. Er vertritt die Gemeinden nach außen gegenüber Staat und Öffentlichkeit. Ihm obliegt insbesondere 1. die Förderung allgemeiner religiöser und religiös-sozialer Angelegenheiten, namentlich der herkömmlichen religiösen Einrichtungen der Kultusgemeinden, 2. die Bereitstellung von Mitteln für nicht genügend leistungsfähige Verbandsgemeinden, 3. die Fürsorge für Rabbiner, Lehrer, Kantoren und andere Beamte der Verbandsgemeinden. 4. die Beratung der Gemeinden in Angelegenheiten der Verwaltung, 5.(vgl. nunmehr § 24a Ziff. 7), 6. die Vertretung der Gemeinden bei den Verhandlungen mit der Staatsregierung, die sich aus der Änderung des Verhältnisses der Religionsgesellschaften zum Staat ergeben. Die Bewilligung von Mitteln zu Ziff. 2 darf nicht von bestimmten Forderungen in Bezug auf Kultus und Ritus abhängig gemacht werden. .(vgl. nunmehr § 24a Ziff. 2). Die Selbstverwaltung der Gemeinden ist unbeschränkt, soweit die Zuständigkeit des Verbandes nicht ausdrücklich festgesetzt ist. Unter keinen Umständen wird die Selbständigkeit der Gemeinden und ihrer Rabbiner in der Ordnung von Kultus, Ritus und Unterricht durch die Zugehörigkeit zum Verband berührt. Beitritt und Austritt. 8 3- Der Beitritt zum Verband gilt vom Beginn des Geschäftsjahres ab, der Austritt kann nur für das Ende eines Wahlabschnittes erfolgen. Organe. 8 4- Die Organe des Verbandes sind 1. die Tagung, 2. der Rat. Zu einem Beschluß des Verbandes (Verbandsbeschluß) sind übereinstimmende Beschlüsse der Tagung und des Rats erforderlich. Die Tagung des Verbandes. 8 5. Die Tagung besteht aus Abgeordneten, die von den Angehörigen der Verbandsgemeinden auf die Dauer von vier Jahren als Vertreter der Gesamtheit gewählt werden. 8 6. Die Wahlen sind unmittelbar und geheim und erfolgen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Wahlkreis ist der Regierungsbezirk. Niederbayern und die Oberpfalz, sowie Oberfranken und Koburg bilden zusammen je einen Wahlkreis.

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