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Der neue Anfang · 1919-02-15 · Heft 4 (15.2.1919) · page 20

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Journal
Der neue Anfang
Volume
1 (1919)
Issue
Heft 4 (15.2.1919)
Date
1919-02-15
Page
– (sequence 20)
Language
German
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beteiligten Kreise, insbesondere im Einvernehmen mit den Eltern, überprüfen zu können. In dieser seiner Absicht ließ sich der Landesschulrat auch durch die beklagenswerten Erscheinungen, welche im Verlauf der Bewegung unter Mißachtung der betreffenden Vorschriften zutage getreten sind, nicht beirren. Die im Landesschulrat zu Wort gekommenen Mittelschüler faßten ihre Wünsche in fünf Punkte zusammen, deren wesentlicher Inhalt folgendermaßen lautet: (es folgen die oben wiedergegebenen fünf Forderungen. D. Sehr.) Bezüglich des ersten Punktes hält der Landesschulrat den Weiterbestand der bisherigen Beschränkungen im vollen Umfang nicht mehr für notwendig und auch nicht für wünschenswert, sofern dem Elternhaus und der Schule das für die Erfüllung ihrer erzieherischen PfJcht unbedingt erforderliche Aufsichtsrecht gewahrt bleibt. Die Teilnahme an nichtpolitischen Vereinen wird gestattet, wenn der betreffende Schüler die schriftliche Erlaubnis seines Vaters oder gesetzlichen Machthabers fallweise der Anstaltsdirektion vorlegt. Die Gründung von Schulgemeinden hat der Landesschulrat auch bisher nach Kräften gefördert und tatsächlich Destehen derartige Einrichtungen zum Teil in Verbindung mit Lesesälen, Vortragsabenden, Orchestergruppen und dergleichen (!) bereits seit einer Reihe von Jahren an mehreren Anstalten. Naturgemäß hat sich die Tätigkeit freier Schulgemeinden auf die Schüler der eigenen Anstalt zu beschränken. Hinsichtlich der Teilnahme der Schüler an den religiösen Übungen wird auf die einschlägigen Bestimmungen des Erlasses des Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 28. Oktober 1870, Z. 4264, hingewiesen. Eine Reform des gesamten Mittelschulwesens und insbesondere eine Änderung der Lehrpläne für die obersten Mittelschulklassen erheischen umfangreiche und sorgfältige Vorarbeiten erfahrener Fachmänner. Der Mittelschuljugend steht es im Rahmen ihrer zulässigen Betätigung in einzelnen Schulgemeinden frei, alle Anliegen und Wünsche, die sich auf Schuleinrichtungen beziehen (zum Beispiel Einführung in praktische Fächer), zur Kenntnis der Lehrerschaft und der Schulbehörden zu bringen. Die Direktionen werden aufgefordert, den Lehrkörpern den vorliegenden Erlaß vollinhaltlich mitzuteilen und die Schüler der bezeichneten Klassen auf mündlichem Wege und in einer der Direktion gemäß erscheinenden Form von der im obigen gekennzeichneten Stellungnahme des Landesschulrates in Kenntnis zu setzen. Hie bei 70

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