Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 2 (1928-1929)
- Issue
- 12 (Juni 1929)
- Date
- 1929-06-01
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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JÜDISCHE ARBEITS- UND WANDERFORSORGE 2. Jahrg. Juni 1929 Nr. 12 ABBAU DER ARBEITSLOSENVERSICHERUNG? Die Krisen der Reichsfinanzgebarung haben bisher zwei Ergebnisse gezeitigt: die steuerfreie 500-Millionen-Anleihe und den Willen zur Aenderung der Arbeitslosenversicherung (»Sofortprogramm«*). Die Presse aller Richtungen bemühte sich in den letzten Wochen und Monaten, von Sachlichkeit nicht immer getrübt, die Mängel und Schäden der Arbeitslosenversicherung aufzuzeigen und einen gründlichen Umbau und Abbau zu fordern. Es kann natürlich nicht bestritten werden, daß sich in der Handhabung der Arbeitslosenversicherung im Einzelfall Mißstände herausgebildet haben. Keine Versicherung, ja keine wirtschaftliche Unternehmung, die zeitweise mit mehr als zwei Millionen Personen zu rechnen hat, kann und wird davon frei sein. Die Verallgemeinerungen allerdings, die an den Mißbrauch des Einzelfalls geknüpft werden, sind für den Kenner der Sachlage und der tausend Einzelfälle nichts anderes als der konzentrierte Angriff der Wirtschaftsmacht gegen die wichtigste Position und den wichtigsten Schutz der Arbeitnehmerschaft. Die geforderte Einführung der »Bedürftigkeitsprüfung« heißt nichts anderes, als die Arbeitslosenversicherung ihres Versicherungscharakters zu berauben. Sie wäre eine unerträgliche Demütigung der Versicherten, der hierfür erforderliche Verwaltungsapparat aber würde sicher jede etwa herbeigeführte Ersparnis mehr als aufzehren. Das entscheidende Argument, das gegen die Arbeitslosenversicherung ins Feld geführt wird, daß sie nämlich die Reichsfinanzen gefährde, ist deshalb nur stichhaltig, weil im Reichsetat nur eine ganz geringe, von Jahr zu Jahr fallende, Vorsorge getroffen ist. Verglichen mit dem sonstigen Zuschußbedarf der Reichshoheitsverwaltungen spielt die Arbeitslosenversicherung im Gesamtetat überhaupt keine Rolle. Die Posten für die Erwerbslosenfürsorge nehmen im Reichsetat folgende Entwicklung: (Siehe Rundschau S. 251). 233