Neue jüdische Presse
- Journal
- Neue jüdische Presse
- Volume
- 2 (1904)
- Issue
- Heft 50 (30.12.1904)
- Date
- 1904-12-30
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Krankfitrler HtsdaKNs« ««- chefchLfl-ststt«: Srsnkfurl s. M.. Leittgkreuzgaffe 3r, Ecke Llapperfeldstraße (gegenüber der ZlttttL ArU). Hsraitsgsker: Salz; H>sis. 2. Jahrgang. Freitag, de« 22. Tewes 5665 (30. Dezember 1904). No. 50. Jnfertionspreise: Die viergespaltene Petitzeile.25 Pfg. Die Reklamezeile.100 Stellen-Angebote und -Gesuche die Silbe 2 „ Beilagen: Das Tausend Mk. 5.— bis Mk. 8.—. Diese Zeitung erscheint jeden Freitag. Sämtliche Postanstalten des In- und Auslandes, sowie die Geschäftsstelle des Frankfurter Israel. Familicublattes in Frankfurt a. M. nehmen Abonncmcnts- Bestellungen schriftlich und mündlich entgegen. (Abonnementspreise siehe Schluß des redaktionellen Teiles). Inhalt des Hanptdlattes: Artikel: Ein semitischer Volksstamm in Ostasrika. — Briefe aus England. — Eine jüdische Gesellschaftsreise nach dem heiligen Lande im Jahre 1905. — Aus aller Welt. — Feuilleton: Kinder unserer Zeit. Roman von Jakob Lev y. — Aus der Lehrerwelt. — Vakanzen. — Familiennachrichten. Ein semitischer Volksstamm i« Ostafrika. Die Maiai. *) Bon Heinrich Kolliner (Wien). VI. Bon den drei Stämmen teilt sich jeder in eine Anzahl Geschlechter, bei welchen wieder Haupt- und Untergeschlechter unterschieden werden müssen. Das hervorragendste Geschlecht ist dasjenige, zu dem Häuptling und Zauberer gehören. Doch herrscht der Häuptling nicht unmittelbar und übt keine wirkliche Staatsgewalt aus; er regiert mittelbar durch den festen Glauben - seiner Untertanen an sein Prophetentum. Bon Despotismus und blutrünstiger Grausamkeit, wie bei anderen Negersürften, ist hier keine Spur. So werden wir hier in die Zeit des vorklassischen Griechentums versetzt, wo der Patriarch seine Herrschaft, als von den Göttern gegeben, ausübt; und die Scheu seiner Untertanen läßt ihn, wie zu diesen Zeiten, als Heros und Nationalheiligen erscheinen.. Sein politisches Ziel besteht immer in der Aufrechterhaltung der Einigkeit; die Raublust seiner Mannen muß sich gegen fremde Stämme austoben: so ist sein Volk vor schwächenden Bürgerkriegen bewahrt. Weder der Häuptling noch seine nächsten Verwandten ziehen in den Krieg; das Volk glaubt, daß der Sieg nur durch die geheime Macht der Kriegsmedizin, die bloß e r herzustWen versteht, ihm zufalle. Er ist der Weissager, und feine Prophetien kündet er oft mit pythischer Zweideutigkeit. Das Häuptlingsdorf, besteht aus ~ einer großen Anzahl nahe zusammenliegender Kraale, von denen mehrere dem Häuptling mit seinen zahlreichen Weibern zur Wohnung dienen. Der jetzige, noch junge Fürst hat erst 20, sein Vorgänger an 200 Weiber. Kein Fremder darf diese Wohnkraale des Häuptlings oder seiner Frauen betreten oder sich in ihrer unmittelbaren Nähe zeigen. In der Nähe sind Beratungs- und Empfangskraale, wo altere, dem .Häuptling näher stehende Männer mit ihren Familien leben. Der Zauberer oder Medizinmänner gibt es mehrere in jedem Distrikt. Ihre Würde vererbt sich ebenso wie die des Häuptlings. Doch ist ihr Wirkungskreis beschränkt; an sie wendet sich das Volk nur im Falle einer Krankheit von Mensch oder Vieh, sowie zur Ermittelung unbekannter Missetäter. VII. Ter Masai ist Po ly gyn; der verheiratete Mann hat fünf bis sechs Frauen, ein begüterter Mann hält sich außerdem noch einige Nebenfrauen, auf die jedoch das Eherecht nicht *) Siehe Nr. 49. angewandt wird. Sie ergänzen sichaus Witwen, die nicht wieder heiraten dürfen oder sich noch nicht wieder verheiratet haben und in ihrer Stellung als Nebenfrau Eine dauernde oder temporäre Versorgung sehen. Jede.Frau hat ihre eigene Hütte, wo sie mit ihren Kindern einen selbständigen Haushalt führt: Auch hier herrscht eine bestimmte Rangordnung vor. Tie zuerst geehelichte Frau ist und bleibt bis zu ihrem Tod die Hauptfrau: sie ist materiell am besten gestellt und zeichnet sich vor den anderen Weibern durch ihre Kleidung und ihren Schmuck aus. Vermögensgemeinschaft besteht nicht; da die Masai Viehzüchter sind, kommen hier hauptsächlich Rinder, Ziegen, Schafe, und Esel in Betracht. Tie soziale Stellung des Familienvaters wird nach andere die Braut mit den Weibern und Kindern bildet, so daß sich die Brautleute einander gegenüber befinden. Die Brautleute nehmen nichts zu sich, die Gäste sprechen den Speisen tüchtig zu. Dann ein Tanz, der erst um Mitternacht endigt; alle ziehen sich zurück, aber die Braut geht mit ihrer Mutter, der Bräutigam mit den Kriegern zusammen in getrennte Hütten. Am folgenden Tag versammelt man sich von neuem zum Tanz. Wieder ein Schmaus, der diesmal von zwei Schafen bereitet wird. Mit dem Fett der Tiere reiben sich die Weiber Körper und Fellschurz ein. Nach der Mahlzeit wird die Braut zum Bräutigam geleitet und ihm übergeben; beide ziehen in ihre neue Hütte, wohin die Mutter des Mannes ein kleines Kind aus der er Größe seiner Herde bemessen. Hütten und Hausrat gehören theoretisch auch dem Familienvater, praktisch aber der Frau, welche sie benutzt. VIII. Das H o ch z e i t s f e st legt man auf den d r i tt e n Tag eines Monats. In der Nähe des Kraals der Braut versammelt sich die Hochzeitsgesellschaft unter einem schattigen Baum, wohin jeder Teilnehmer etwas Eßbares mitbringt. Kinder aus der Verwandtschaft treiben ein Rind aus dem Besitz des Brautvaters herbei; es wirp dann gleich geschlachtet, um den Gästen als Schmaus zu dienen. Braut und Bräutigam sind festlich geschmückt; am Oberkörper und am Kops sind sie mit einer Schminke eingerieben, die aus Rindertalg und roter Erde besteht. Tie Anwesenden sitzen in einem großen Kreis, dessen eine Nachbarschaft bringt. Der Mann nimmt ihr das Kind ab und setzt es feiner Frau auf den Schoß, die dem Kleinen aus einer Kürbisflasche Milch zu trinken gibt: der Ausdruck des Wunsches nach zahlreicher Nachkommenschaft und das vermeintliche Mittel, sie herbeizuführen. Wird die Ehe durch den Tod des Mannes a u sgelöst, so kann die Witwe, aber nur mit ihrem Willen, in den Besitz von dessen ältesten Bruder oder Halbbruder übergehen. Eine Ehescheidung kann herbeigeführt werden, wenn der Mann die Frau verstößt oder sie ihm entläuft und die Rückkehr verweigert. Im ersteren Fall geht der Scheidung ein Familienrat voraus und das Oberhaupt der Familie spricht die Scheidung aus; doch hat der Mann das Recht, im Hälfte der Bräutigam mit den Mänuern und dessen s Lauf eines halben Jahres die Frau zurückzufordern;