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Jüdische Rundschau · 1926-06-08 · Heft 44 (8.6.1926) · page 1

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
XXXI (1926)
Issue
Heft 44 (8.6.1926)
Date
1926-06-08
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Einzelnummer 0,25 Goldmark JÜDISCHE RUNDSCHAU Redaktion und Verlag Berlin W 15, Meinekestraßc 10. Erscheint jeden Dienstag und Freitag. Bezugspreis bei der Expedition monatlich 1,85 Goldmark, vierteljährlich 5,25 Goldmark. Auslandsahonneraents werden in der Wahrtmj( der einzelnen Länder berechnet. Anzeigen - Verwaltung Jüdische Rundschau G.m.b.H., BerlinWl5, Meinekestr.10 Telephon; Amt Bismarck 7165—70. Telephon : Bismarck 7165 - 70. Postscheckkonto; Berlin Nr. 17392. Für Oesterreich: Postsparkassenamt Wien* Konto Nr. 156 030. Für Tschechoslowakei: Postsparkassenamt Prag, Konto Nr. 59 410. Für Polen: Po5tSparkassenamt Warschau, Konto Nr, 19t)708, Rcdaklionsschiuß Sonntag und Mittwoch nachmittag. Nummer 44 | Berlin, 8. VI. 1926 Aiuetge&pr•{*: 8 äc«p*k.Not»pare11!*reile 030G.-M. SieHenggsucbe 0,25 G.-M. AmdgeoieUaSi Dienstag und Freitag nachmittag 4 Uhr. כ״ו ס יו ן. חרפ״ו | xxxi. Jahrg. Der Zionismus erstrebt für das Jüdische Volk die Schaffung einer öffentlich rechtlich gesicherten Maimstötte in Palistina. ״Baseler Programm.*» Die Zionist. Organisation an die Mandatskommission Die Zionistische Organisation hat, wie voriges Jahr, auch diesmal der Mandatskommission des Völkerbundes ein Memorandurn vorgelegt, worin die Fortschritte des Jüdischen Nationallieimcs im letzten Jahre dargestellt werden. Zugleich mit den! Memorandum richtete die Zionistische Organisation an Lord Plum er ein Begleitschreiben, das wir nachstehend in seinem vollen Text wiedergeben: Seiner Exzellenz, dem High Ccmimissimicr lur Palästina, Government House, Jerusalem. Mylord Namens der Exekutive der Zionistischen Organisation, welche in Artikel 4 des Palästimimandates als die jüdische Vertretung für Palästina anerkannt ist, habe ich die Ehre darum zu ersuchen, daß das beiliegende Memorandum über die Entwicklung des jüdischen nationalen Heims in Palästina!925 bis 1926, auf dem geeigneten Wege dem Generalsekretär des Völkerbundes zur Information der Ständigen Mandatskommission übermittelt werde. 2, Der Generalsekretär des Völkerbundes war so freundlieh, der Exekutive ein Exemplar des Protokolls der siebenten Sitzung der Ständigen Mandatskommission zu übermitteln, dem der Bericht der Kommission in der vom Völkerbundrat am 9. Dezember 1925 genehmigten Form beigefügt ist. Es zeigt sich, daß in dem Bericht auf gewisse Fragen Bezug genommen ist, die im Hinblick auf die Zuweisung von Staats- und Brachländereien für jüdische Kolonisation im Sinne des Nrtikels 6 des Palästinamandates aufgerollt wurden. In ihrem 1 Schreiben vom 1. September 1925, das der Kommission durch 1 die Vermittlung der Mandatsregierung überreicht wurde, sah ■ sich die Exekutive verpflichtet, die Aufmerksamkeit auf die || ר!Fache zu lenken, daß die Bestimmungen des Mandats im wesentlichen undurchgeführt geblieben waren. Es ist bedauerlieh, daß auch seither keine wesentliche Aenderung eingetreten ist. 3. In diesem Zusammenhang gestattet sich die Exekutive aut das von der britischen Regierung an den Generalsekretär des Völkerbundes gerichtete Schreiben vom 19. Oktober 1925 zu verweisen, das im Protokoll der siebenten Sitzung der Ständigen Mandatskommission als Anhang 9a abgedruckt ist. Daraus geht hervor, daß die britische Regierung zwar nicht annimmt, daß der Artikel 9 des Mandates der Palästina-Regierung eine durchaus passive Rolle zuweist, trotzdem Jm &C ••«%» eine. Allgelegenheil ist..1־ nistische Organisation die Initiative ergreifen würde“. Die Zionistische Organisation ist einigermaßen behindert dies zu lim, da ihre Kenntnis von dem genauen Umfang der Staatsländereien und dem Grade, bis zu welchem sie verfügbar sind, notwendigerweise unvollständiger ist als diejenige der Regierung. Die Exekutive glaubt also aiincluncii zu müssen, daß die Mitwirkung der Regierung־ unter diesen Umständen eine etwas bestimmtere Form an nehmen sollte, als anscheinend beabsichtigt wurde. Jedoch hat die Zionistische Organisation kürzlich zwei konkrete Vorschläge überreicht. Der erste davon bezieht sich auf die Staatsländereiett in Süd-Palästina und wird von der britischen Regierung in Absat־z 7 ihres Briefes als eben in Beratung stehend erwähnt. Dieses Gesuch hat bis jetzt kein endgültiges Ergebnis gehabt. 4. Erst kürzlich überreichte die Zionistische Organisation einen zweiten Vorschlag in ähnlichem Sinne. Sie wurde dazu ermutigt sowohl durch den Hinweis darauf, daß sie die Initiative ergreifen solle, als auch durch gewisse Erklärungen, die laut dem Protokoll der siebenten Sitzung vor der Ständigen Mandatskommission durch den beglaubigten britischen Vertreter abgegeben wurden. Der beglaubigte Vertreter hat mit bezug auf die Zuweisung des Djiftlik-Bodens in! Gebiet von Beisan nach dem Protokoll, Seite 113, die Kommission dahin informiert, daß ״ein Teil (des Beisan-Djiftlik) möglicherweise unbesetzt bleiben werde, in welchem Falle fr den •Juden gegeben werden könnte“. In einer weiteren Erklärung zum selben Punkte gab der beglaubigte Vertreter zu, daß wahrscheinlich etwas Wahres an den Berichten sei, wonach die den arabischen Bauern im Gebiet von Beisan zugewiesenen Djiftlik-Böden von diesen den Juden zum Kaufe angeboten werden. Es ist in Palästina allgemein bekannt, daß diese Berichte tatsächlich wohl begründet sind, woraus folgt, daß die Zuweisungen auf Grund des Beisan-Bodenübereinkommens von 1921 in diesem Umfang nachweisbar über das tatsächliche Bedürfnis der in Betracht kommenden Bauern hinausgehen. 5. Unter diesen Umständen hat die Zionistische Organi- »ation jetzt ein doppeltes Gesuch an die Mandatsregierung gerichtet. Einerseits bezieht sich ihr Gesuch auf diejenigen Djiftlik-Böden im Gebiete von Beisan, welche die Regierung nach völliger Durchführung der Uebereinkunft von 1921 etwa noch zu ihrer Verfügung behalten hat. Insoweit diese Böden verfügbar ■sind oder sein könnten, hat die Zionistische Organisation um die Möglichkeit ersucht, sie unter *»gemessenen Bedingungen für Kolonisationszwecke zu erwerben. Andererseits hat die Zionistische Organisation aucli gebeten, ihr eine entsprechende Möglichkeit zu schaffen, die Rechte und Verpflichtungen derjenigen Nutznießer des lieberrinkommens von 1921 zu übernehmen, welche Boden, der ihnen über ihr Erfordernis hinaus zugewiesen wurde, freiwillig zum Verkauf anbieten. Die Vereinbarung von 1921 zielte daran! hin, Bauern, die bona fide Staatsboden im Gebiete von Beisan bearbeiteten, in die Lage zu versetzen, durch Entfk'htung eines mäßigen Kaufschillings an die Regierung in G Jahresraten Eigentümer zu werden. Die Zionistische Or- Erinisation verlangt nicht und hat nie verlangt, daß solchen Bauern Schwierigkeiten gemacht werden, die diese Vereinbarung für die Zwecke ausnützen wollen, zu deren Erreichung •ie ursprünglich bestimmt war. Was die Zionistische Organi- *ation der Mandatarmacht vorgestellt hat, ist nur, daß es weder mit dem Geiste des Mandates im Einklang, noch an und für sich wünschenswert wäre, daß die Bauern die Mögliehkeit hätten, jedem ersten besten einen gültigen Eigentumsßtel zu geben, wenn er nur der Regierung die Differenz des Kaufpreises bar bezahlt Das Ergebnis muß uavenneidtich sein, daß die Bodenspekulation ermutigt wird, sowohl /um Nachteil der Zionistischen Organisation als auch letzten Endes des Landes in seiner Gesamtheit. Die Zionistische Organisation hat daher vorgeschlagen, daß die Regierung zwar die freiwillige Uebertragung voll Staatsböden, auf weiche noch Raten des Kaufpreises ausständig sind, gestatten, dabei aber solchen Körperschaften von öffentlicher Nützlichkeit ,ein Vorzugsrecht geben sollte, bezüglich dessen mit Sicherheit erwartet werden kann, daß sie diese Böden für Aufbau- und Kolonisations/wcckc verwenden, und daß unter diesen Körperschaften die Zionistische Organisation den Vorrang genießen solle, auf welchen sie in dieser Beziehung sicherlich im Sinne des Artikels b des Mandates einen Anspruch hat. Das so geforderte Vorzugsrecht bezieht sich nicht auf den Preis, der den Bauern bezahlt werden soll, wohl aber auf die Art, wie der Rest des Kaufpreises an die Regierung entrichtet werden soll. Es wird nichts anderes• vorgeschlagen, als daß die Regierung, wenn der Boden von einer Körperschaft wie der Zionistischen Organisation nicht zum Wiederverkauf, sondern zu produktivem Gebrauch im Sinne des Mandates, erworben wird, sich damit einverstanden erkläre, die Zahlung, wenigstens teilweise, in einer bestimmten Reihe von Jahresraten einzunehmen. Mit den derzeitigen Inhabern würde die Zionistische Organisation billige Bedingungen bezüglich der Uebertragung ihrer Rechte und Verpflichtungen vereinbaren und sich mit jeder Sicherung ihrer Interessen einverstanden erklären, die die Regierung bekanntzugeben für richtig halten würde. 6. Die Zionistische Organisation betont mit aller Deutlichkeit, daß die Böden, auf welche sich diese Vorschläge beziehen, wie bereits gesagt, ausschließlich Böden sind, die freiwillig zum Kaut angeboten sind oder noch angeboten werden könnten. Es ist selbstverständlich, daß keine Rede von irgendeinem Druck ist, der irgendeinem Bauern gegenüber angewendet wird, um ihn zur Veräußerung eines Teiles seines Bodens zu veranlassen; ja die Zionistische Organisation würde noch weitergehen und zustimmen, daß keine Uebertragung zu gelassen werde, die dem Verkäufer weniger Boden zurückläßt als er für seinen eigenen Bedarf benötigt. Es erhellt aus dem letzten Bericht der Ständigen Mandatskommission, daß die Mandatarmacht die Ansiedlung von Juden auf dem Lande zu fördern wünscht und ihre Bereitwilligkeit ausgedrückt hat, ״ihre ganz besondere Aufmerksamkeit jedem Ansuchen zuzuwenden, das von derartigen Ansiedlern oder in ihrem Namen tigung der Rechte von Angehörigen anderer Bevölkerungsteile zur Verfügung gestellt werden können“. Die Exekutive ist überzeugt, daß ihre Vorschläge unter diesen Umständen bald und zustimmend erledigt werden, als erster Schritt zur praktischen Durchführung des Artikels 6 des Mandates. 7. Die Exekutive fühlt sich zu ihrem Bedauern x erpflichtet, aut Absatz 5 ihres Briefes vom 1. September 1925 hinzuweiseri, in welchem sie die Aufmerksamkeit darauf lenkte, wie ungenügend der Beitrag der Regierung zu den Kosten der jüdischen Schulen ist. Sie erklärte, daß die Subvention nur ein Bruchteil dessen sei, was die Juden mit Recht auf Grund ihrer Zahl und ihrer Leistung als Steuerzahler zu den öffentlichen Einkünften erwarten dürften. Die Exekutive bedauert, feststellen zu müssen, daß diese Anomalie noch nicht richtiggestellt wurde. 8. Bei der Behandlung dieser Frage stellte die britische Regierung in ihrem Schreiben vom 19. Oktober 1925 zunächst einen Grundsatz auf, den die Exekutive bei allem Respekt in Frage ziehen möchte. Dieser Grundsatz geht, wenn er richtig verstanden wurde, dahin, daß, wo zwei, verschiedene Sprachen sprechende Völker, nebeneinander in einem Lande wohnen, keine notwendige Verbindung zwischen ihrer relativen Anzahl und der ihren Schulen aus öffentlichen Mitteln zufließenden Unterstützung besteht, zu welchen Mitteln doch beide nach gleichen Maßstäben beitragen. Angesichts dessen, was der Exekutive als fast allgemeine Hebung i!1 anderen Ländern erscheint, möchte ich die Ansicht aussprcchen, daß der von der britischen Regierung in Absatz 3 ihres Schreibens aufgestellte Grundsatz, wenn er auch auf anderen Gebieten anwendbar sein mag. schwerlich auf die Erhaltung von Schulen in einem zweisprachigem Lande angewendrt werden kann. Die Exekutive begrüßt die Bildungsmöglichkeiten, die für die arabische Bevölkerung geschaffen wurden, und vertraut darauf, daß sie fortgeführt und erweitert werden können. Gleichzeitig aber ist sie überzeugt, daß die britische Regierung selbst sich nicht mit einer Lage zufrieden erklären kann, derzufolge eine Gemeinschaft, die jetzt nahezu 17 Prozent der Einwohnerschaft von Palästina darstellt, für ihre Schulen nur 3 Prozent jener Summe erhält, die aus öffentlichen Mitteln für Erziehungszwecke bestimmt ist. Es wird mit Befriedigung bemerkt/ daß die Regierung in ihrer Antwort auf die Vorstellungen der Zweiten Jüdischen Nationaivcrsammlung kürzlich in allgemeinen Ausdrücken ihre Absicht zu erkennen gegeben hat, etwas zu tun, um diese Ungleichheit zu beseitigen. Die Exekutive begrüßt dieses Zeichen des Verständmsses und vertraut darauf, daß die notwendigen praktischen Maßnahmen in Kürze folgen werden. 9. Es besteht noch eine weitere Frage, die zu berühren sich die Exekutive für verpflichtet hält, obgleich sie sich wohl dessen bewußt ist, wie delikat sie ist. Sie bezieht sich auf einen Vorfall, der vor kurzem in Jerusalem am Jüdischen V e r s öh nu n gs t a g vorfiel, als die Bezirksbehörden Polizisten aussandten, um Sitze und Bänke zu entfernen, die am Kotei Maarawi (der sogenannten Klagemauer) für alte und kranke Teilnehmer an dem Gottesdienste aufgestellt wurden, der dort nach uraltem Gebrauch ununterbrochen während des ganzen Fasttages abgehalten wird. Es wird keine Klage gegen die Haltung der Polizei erhoben, die ihre Instruktionen so rücksichtsvoll als möglich ausführte, und es wird auch nicht in Abrede gesteift, daß diese Instruktionen vielleicht durch den strikten Wortlaut geltender gesetzlicher Vorschriften gerechtfertigt gewesen sein mögen. (צeichzeitig aber fühlt sich die Exekutive verpflichtet, auf den schmerzlichen Eindruck hfnzuwefsen, der durch diesen bedauerlichen Vorfall in der ganzen jüdischen Welt hervorgerufen wurde. Sie hofft zuversichtlich, daß durch (he guten Dienste der Mandaiarmaeht und des Völkerbundes Mittel ausfindig zu machen sein werden, um auf gütlichem Wege einen Zustand zu beseitigeil, den man unmöglich ohne ernste Besorgnis betrachten kann. 10. Befürchtungen seitens der jüdischen Bevölkerung kamen zum Ausdruck mit Bezug auf die möglichen Wirkungen der weitgehenden Abänderungen, die jetzt in den Maßnahmen für die ' V e r f e i d i g 11 11 g und Sicherung von Palästina in! Gange sind. Diese Armierungen umfassen unter anderem die Auflassung der palästinensischen Gendarmerie und ihre Ersetzung durch eine (irenzvertcidigungstruppe. Dem Vernehmen nach soil eine Anzahl jüdischer Gendarmen die Möglichkeit erhalten, zur Polizei überzutreten, aber die fixekutive ist überzeugt, daß die Mandatarmacht gleichzeitig den berechtigten Wunsch der in der Gendarmerie bisher ausreichend vertretenen jüdischen Bevölkerung würdigen wird, einen angemessenen Anteil an der Verteidigung Palästinas auch unter den neuen Bedingungen zu erhalten und entsprechend an der einzigen im Lande rekrutierten Truppenmacht mitzuwirkcii, die int Mandatsgebiet erhalten wird. 11. Aus dem Protokoll der Siebenten Sitzung der Ständigen Mandatskommission (Seite 120) gellt hervor, daß auf die Feststellung im Bericht der Mandatarmacht für 1924 (Seite 32) hingewiesen wurde, wonach ״Typhoide, Typhus und Dysenterie nur bei der jüdischen Bevölkerung vorkamen, allerdings in wenigen Fällen‘•, lieber diesen Punkt hat die Exekutive ihre medizinische Beratungskörperschaft in Palästina, den Waacl 'Habriuth, konsultiert, der die folgenden Bernerkungen vorbringt: 1. Bei der arabischen Bevölkerung, insbesondere in den Dörfern,' ist die Meldung ansteckender Krankheiten urivollständig. Dies ist eine bekannte Tatsache und wird auch Von dem Gesundheits-Departement der Regierung in dem Bericht für 1926 erwähnt. 2. Andererseits werden Fälle ansteckender Krankheiten unter den Juden fast ausnahmslos entweder von der Gesunheits- Organisation Hadassah oder von der Kupath Cholim behandelt und vorschriftsmäßig angezeigt. Fast die ganze jüdische Bevölkerung unterliegt der Aufsicht einer dieser beiden Körperschaften, deren Tätigkeit in größerer Ausführlichkeit in dem beiliegenden Memorandum dargestelit wird. 3. Der Vorsitzende der Ständigen Mandatstamm»!!» :.bfe schlechtes Wasser zu trinken, und daher immun geworden seien“. Obgleich es wahrscheinlich ist, daß die Araber aus diesem Grunde ein gewisses Maß von Immunität haben, genügt dies allein noch nicht zur Erklärung der amtlichen Ziffern und die Begründung muß wenigstens zum Teil in den oben erwähnten Tatsachen gesucht werden. . 4. Es ist sein־ fraglich, ob die Annahme irgendeinen Grund hat, daß diese Krankheiten durch Bazillenträger unter den Einwanderern eingeschleppt wurden. Was Typbus und Typhoide anlangt, waren diese Krankheiten bekanntlieh in Palästina vor dem Kriege und während desselben endemisch. Was Dysenterie aiiiangt, so herrscht in Palästina hauptsächlich amoebische Dysenterie vor, während es bekannt ist, daß in eien Ländern, aus welchen die Einwanderer kommen, die Dysenterie meist in ihrer bazillarischen Form auftritt, 12. Namens der Exekutive habe ich die Ehre, darum zu ersuchen, daß dieses Schreiben dem Generalsekretär des Völkerbundes zwecks Information der Ständigen Mandatskommission bei ihrer nächsten Sitzung zusammen mit dem beiliegenden Memorandum übermittelt werde, wovon ich mir gestalte, fünfzig Abdrücke in englischer, französischer und hebräischer Sprache bci/uschließen, 13. Die Zionistische Organisation tritt vor die Ständige Mandatskommission nicht ais eine lokale Körperschaft, die tür einen Teil der Einwohner Palästinas spricht, sondern ais die aut Grund von Artikel 4 des Mandates konstituierte Jewish Agency. Es wird jedoch bemerkt, daß die britische Regierung in ihrem Schreiben. vom 19. Oktober 1925 erklärt, sie ziehe es aus Zweckmäßigkeiisgriindeii vor, daß Memorandum in der Art des beiliegenden im Wege der Regierung von Palästina vorgefegt uerden und demgemäß wurde dieser Vorgang befolgt. Ich verbleibe umc . Ch. Wei/ina n n , Präsident der Zionistischen Organisation, Die Keren Hajessod־Kampagne ii Südafrika Beim Londoner Hauptbüro des Keren Hajessod ist aus J o 11 a n n i s b u r g nachstehende Depesche eingefroffen: Die Kampagne für den Keren Hajessod schreitet unter Leitung von Nachtim S o k o 1 o w im ganzen Lande erfolgreich fort. Bisher sind von dem in Aussicht genommenen Kontingent von 100 000 C über 90 000 L bereits aufgebracht worden. Die B e i t r ä g e in Johannis h u r g betragen bereits 22 000 L. Die Sammlung wird fortgesetzt. In Benoni und Umgebung sind 5000 L gespendet worden. Weitere Versammtun gen und Ein/elakfionen sind in Vorbereitung. Die Regeisternng ist allgemein. Eine wichtige Zollbelreitag Wie uns aus Jerusalem telegraphiert wird, wurde dort sod»et1 ein Gesetz veröffentlicht, wonach die Einfuhrzölle für Baumwollgarn, Wollgarn und Seidengarn abgeschafft sind. Die Abordnung des Waad I. e u m i (Uziel, Dizengoff, Arlosoroff) ist am 3. Juni in Genf ekigetroffen.

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