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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 350

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 350)
Language
German
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in seiner vollen Kraft." Auch im Systemalpatente vom Jahre 1797 habe der Kaiser u. a. seinen Willen ausgesprochen, daß die jüdischen Untertanen mit den christlichen rechtlich gleichgestellt werden sollen, daß insbesondere alle jene äußeren Zeichen, welche die Juden von der übrigen Bevölkerung scheiden, wie die schlechte Sprache, ungeeignete Vor- und Familiennamen, beseitigt oder unterdrückt werden sollen. Lange Jahre hindurch seien diese Anordnungen ohne Hindernis eingehalten worden, und Tausende von Juden hätten von jener Zeit an ungehindert deutsche Namen angenommen. Erst seit verhältnismäßig kurzer Zeit sei mit der Einschränkung der freien Wahl der deutschen Vornamen für die jüdischen Kinder begonnen worden, was gegen die weisen und humanen Anordnungen des Systemalpatentes verstoße. Die Behörden wollten den jüdischen Kindern jene deutschen Namen nicht gestatten, die in dem dem Hofdekrete gleichen Datums angeschlossenen Verzeichnisse der erlaubten jüdischen Namen vom 12. November 1787 nicht eingetragen sind, und sie nähmen dabei keinerlei Rücksicht auf die grundlegenden Anordnungen über die jüdischen Namen vom 23. Juli 1787, wodurch es zu großem Irrtume komme. Denn, wenn die weise josefinische Gesetzgebung im Sinne gehabt hätte, den Juden nur den Gebrauch der aus dem Hebräischen übersetzten Namen zu gestatten, dann sei nicht einzusehen, warum aus der großen Zahl von Namen, die der damalige Translator der hebräischen Sprache zur Auswahl vorgelegt hatte, nur jene 40 Namen herausgesucht und bewilligt worden wären, die im Verzeichnisse der Crammerschen Sammlung mit größeren Typen abgedruckt und die dann später in die Rothsche Sammlung übernommen worden waren, während die übrigen, als hebräisch erklärten Namen verboten worden wären, ohne Rücksicht darauf, daß es möglich war, auch diese nach gewissen Anpassungen ins Deutsche zu übersetzen. Daraus sei zu ersehen, so suchten die jüdischen Gesuchsteller nachzuweisen, daß damals niemand die jüdischen und hebräischen Namen verwenden wollte, und daß die mit dem späteren Hofdekrete bewilligten Namen nur deshalb erlaubt worden wären, um alle Bedenken der bigotten Juden zu zerstreuen. Wie hätte es auch der damaligen weisen Regierung einfallen können, zu glauben, daß fünfzigtausend böhmischen Juden die bloßen 40 bewilligten Namen genügen könnten? Sei es möglich, daß sie nicht gewußt hätte, was für Verwirrung und Unordnung daraus entstehen konnte? Sollte ferner in der gegenwärtigen Zeit der Beweggrund für die Anordnung, daß die Juden nur die aus der jüdischen Sprache geschöpften Namen gebrauchen dürfen, in dem Wunsche zu finden sein, irgendeinen sichtbaren Unterschied zwischen Juden und Christen weiterhin aufrecht zu erhalten, wäre darin ein offenkundiges Auftreten gegen das Systemalpatent zu erblicken, das angeordnet habe, daß alle die Juden von den 41 349

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