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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1935-01-01 · 7 (1935) · page 473

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
7 (1935)
Date
1935-01-01
Page
– (sequence 473)
Language
German
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IRI
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168 Die Frau des Meir Jeitefe stirbt bei seinen Lebzeiten 489 (1729), Hock a. a. 0.167a. 167 An der Spitze der Landesjudenschaft standen die Rosche Medina, die Landesvorsteher, an deren Spitze ein Primas der Landesjudenschaft. Die Vorsteher wurden von den Delegierten der Kreise gewählt; jeden Monat fungierte ein anderer, der sogenannte Monatsvorsteher oder Monatshalter. I67a Für jeden Kreis gab es einen Gobe, wörtlich Einheber, d. h. einen verantwortlichen, ehrenamtlichen Vorsteher, der die Repartition der Steuersumme, die auf die einzelnen Kreise entfiel, im Einvernehmen mit den Vorstehern der Gemeinden des Kreises zu leiten hatte. Ich nenne diese Steuereinheber im weiteren Verlaufe Vorsteher. 168 Bunem aus Prestic ist der hochangesehene Landesprimas und Stadlan Simcha Bunem Ginzburg, Sohn des Führers Meir Gansman (aus Moldautein?); er starb 479 (1719) in Prag> Hock a. a. O. 70 a. 169 Samuel Glate starb 451 (1691), Hock 68 b. 170 Jekel Tausk, Gabai dematha, starb 474 (1714), Hock 144b. 171 Psakgeld, Entlohnung für einen Psak, eine Entscheidung. 172 Peine, Kreisstadt im Bezirk Hildesheim. 173 Tenaim rischonim, der bei der Verlobung aufgesetzte Ehevertrag, der „erste" genannt, im Gegensatz zu den bei der Verehelichung üblichen. 174 Chaliza. Ein Bruder eines kinderlos Verstorbenen muß durch die Chaliza, die den Verzicht auf die Schwagerehe ausdrückt, der Witwe die Möglichkeit einer Wiederverehelichung geben. Die Chaliza muß von einem erweiterten Rabbinatskollegium vollzogen werden, sie hat den Namen von dem Hauptteil des dabei vorgeschriebenen Rituals, dem Schuhausziehen. 175 Kethuba, die pflichtgemäße Verschreibung eines Betrages seitens des Bräutigams an die Braut, ohne die eine Ehe nicht rechtsgültig ist. Die Kethuba wird vor allem beim Tode des Mannes fällig und da haben die Erben das Recht, von der Witwe einen Eid zu verlangen, daß sie hinsichtlich des Betrages nicht schon bei Lebzeiten befriedigt wurde und auch nicht darauf verzichtet hat. 176 Zeugnis der Qualifikation als Schochet (Schlächter) ubodek (Untersucher). 177 Badkenen, Untersuchen der Lunge und der angrenzenden Bezirke. 178 Die von R. Jakob Weü verfaßten Regeln über Schlachten und Untersuchen galten und gelten noch heute als das Vademekum des Schlächters. 179 Chaber, Morenu, Ehrentitel die vom Rabbiner verliehen werden. Chaber in früheren Zeiten und auch heute noch in manchen Ländern nur an besonders würdige und fromme, Morenu nur an solche, bei denen zur Frömmigkeit große rabbinische Gelehrsamkeit hinzukam. 180 Es gilt als große Ehrung, an den hohen Feiertagen als Vorbeter oder gar als Schofarbläser am Neujahrstag fungieren zu dürfen. Diese Auszeichnung wurde nur den Würdigsten, d. h. den Frömmsten und Gelehrtesten schon Monate vorher übertragen, vgl. Anm. 124. Das wichtigste und heiligste Gebet, das Schlußgebet am Versöhnungstage — Neila —, gebührt dem Würdigsten, das ist der Rabbiner. 181 Hechscherbriefe, Atteste über rituelle Zuverlässigkeit. 182 Das heißt, um einen Eid zu vermeiden, wurde dem zum Eid verpflichteten die ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung abgenommen, daß er, falls er falsch aussage, alle Folgen des Bannes auf sich nehme. 183 Mathnath jad, nach einem Satze der Thoravorlesung an den betreffenden Tagen, werden die Tage, an denen Seelengedächtnisfeiern stattfinden, so genannt. 184 Der „Dritte" ist in dem Falle der „Erste", weil satzungsgemäß der erste Aufruf dem Kohen, der zweite dem Levi gehört. 470

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