Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 166)
- Language
- German
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theilig und schädlich, alß sollen solche durchauß nicht in Städtlein sondern uf allen Gründen Gebüeth und Dörffern, so ietz zur Herrschafft Rothenhauß gehörig sindt oder ins künfftige kommen mögten und do sie es vor alters nicht befuegt, abgeschafft und in keine Weg verstattet werden. Aus der Zunftordnung der Görkauer Fleischer. 112. 1675 Feber 28. Der Rat an die Kreishauptleute: Abzahlung der letzten 100 fl. an Jakob Weiß, Bevollmächtigten der Lazarischen Erben. An die Herren Creyßhaubtleuthe wegen der Juden von Lichtenstadt gezahlten Schuldt. Hochvnndt wohlgebohrner Freyherr, auch wohledlgebohrner vnndt gestrenger Rietter, gnädtieg vnndt hochgebiettente Herren Herren. Nebst vnßern gehorsamb wielliegen Diensten haben auff titul. Ihr Excell. vnndt Gnadten der köniegl. Herren Herren Stadthaltere in Gnadten beschehene Verordtnung vnndt Euer Gnadten vnndt Gestr. hierauff sub dato Luck den 27. dießes zue Endt gelauffenen Monaths alß gestrieges Tages ergangenen gnädtiegen Befehlich, denen Jacob Aronischen Weyßen Juden von der Lichtenstadt den letzten Termin bey gemeiner Stadt nach ruckstendtieg geweßen einhundtert Fl. auf eingehendtigten Todtschein zue gehorsamber Folge bahr außzehlen lassen, warmit alßo diese alhier gestandtenen Judenschueldt vergnügt vnndt in der Gänze bezahlt wordten ist, welches Euer Gnadt. vnndt Gestr. hiermit gehorsambl. berichten wollen vnndt nebst göttlicher Obsicht verharren Euer Gnadt. vnndt Gestr. gehorsambe Burgermeister vndtRath der Stadt Commothau. Commothau den 28. February a. 1675. Aus dem KorrespondenzbucJie von 1674—1678, S. 80 v. 113. 1676 Oktober 5. Die untertänigen Juden inEidlitz sind gegenüber anderen Störern bevorzugt* Zum fünfften soll kein Stöhrer in Städel oder obrigkeitlichen Dörffern gelitten noch mit Arbeit und gemachten Wahren herumzugehen geduldet werden, es were dan ein schutzverwander Jud, wo aber deren einer ange- 163