Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1935-01-01 · 7 (1935) · page 155

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
7 (1935)
Date
1935-01-01
Page
– (sequence 155)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
78% known words query
IRI
…/2644300-2644313--3043-2647390
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

98. 1660 August 30. Zahlung an Wolf aus Eidlitz für geliefertes Unschlitt. Denn 30. Aug. a. 1660 erscheinet vor Gerichten allhier Wolff Judt vonn Eydlitz vnndt beklaget dem Hanß Georg Brändeln, Seifensieder allhier, wie daß er ihm verwichenen Jahrs vor Inselt schuldig verblieben 9 Fl. 9 Kr. Weiln er aber Brändel solchen Rest wegen Vnuermögen nicht alsobalt bezahlen kann, allß verspricht er, daß er solchenn Rest innerhalb 6 Wochen bey Gerichtenn erlegenn will. Actum ut supra. Dieser Rest ist den 22. 9 bris bezahlt vndt hat solches der Kläger zu seinen Händenn empfangenn. Aus dem Gerichtsbuche von 1658—1662, S. 14v. 99. 1662 September 26 und 1664 Feber 1. Zahlungen des Moyses Pfieser, Kürschners zuKomotau, an die Juden Nadel am Eidlitz und Isdk für empfangene Felle. Den 26. Septembris anno 1662 beklaget Nadel Judt von Eydlitz dem Moyses Pfleser Kürschnern allhier, wie daß er ihme laut seiner vonn sich gegebenen Handtschrifft denn 18. Aprilis dieses instehenden Jahres vor Schafffell (noch Abführung 4 Fl.) noch schuldig bliebenn 22 Fl. 40 Kr. item alter Rest 1 Fl. 21 Kr. zuesammen 24 Fl. 1 Kr. Weiln aber der Beklagte sein Vnuormögen vorschützet, so hatt sich der Kläger dahin vermögenn laßen, dieweil ihm der Beklagte versprochenn, vonn dato in 6 Wochen, allß auf st. Martini, denn halben Theil vnndt dannen kommende Weyhenachten den Vberrest bey Gerichtenn vnfehlbar zu erlegenn, ist also solches zue Nachricht notiret wordtenn. Actum Commotovij ut supra. Auff diese Schuldt hat der Beklagte den 23. 9 bris erlegt 7 Rtthl., welches der Kläger empfangen. Der Vberrest ist den 30. Jan. 1663 von obbemelten Moyses Pflesern richtig bey Gerichten erlegt worden, welches alsobaldt der Nadel Judt zu seinen Henden empfangen. 99a. Den 1. February 1664 beklagt Moyßes Pfleßer den Isack Judten wegen einer sülberner Gürtel vndt 3 Stück Wäsch, so er ihm wegen 12 Fl. Fellschuldt zum Vnterpfandt geben. Weilen aber er Pfleßer daß Geldt 152

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.