Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 145)
- Language
- German
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entschuldiget, allß ist ihr zue solcher Schuldt zue beczahlenn vonn dato 6 wöchentliche bürgerliche Frist von denn H. Gerichtenn ertheilet wordenn. Im Fall sie aber zu solcher gesetzten Frist die völlige Zahlung nicht leistenn würde, sie alle weitere Vnkosten, so der Jud auffwenden müste, zu erstatten sich ahnerbotten. Actum denn 24. Martij anno 1654. 87d. Inuentarium vndt Abthailung nach wayl. Martin Müllerß see. Hinderlaßenschafft... so geshehen den 18. Februarij a. 1655. Seindt Gegenschulden zu bezahlen volgent: Dem Lößer Judten von Prießen 38 fl.... Aus dem Memorialbuche von 1649—1661, S. 99v und 102v; aus dem Gerichtsbuche von 1653—1655, S. 2 und 7; aus dem Erbteilungsbuche von 1655-1675, S. 2v. 88. 1654 Mai 6 und September 7. Nathel Schmay und sein Vetter Elias bieten Erbgelder zum Kaufe an. Heut dato den 6. May a. 1654 hat Josephß Schmay Jueden Sohn Nathel vor sich vnndt anstat seines Vettern Elias dem Michl Richter wegen praetendirenter Erbegeldter auff dessen Hauß vorbescheidten lassen vnndt ihme dieselben zu uerkaufen angebothen, weiln aber Michl dieselben nit kauffen wollen, besonders mit H. Buergermeister gegebenen Handtschlag dieselben loßgesaget, alß hat Juedt Nathel zue dessen Nachricht dies in alhiesieges Memorialbuch vmb die Gebühr registriren lassen. Commothau ut supra. 88a. Abraham von Priesen läßt eine Forderung und ein Zahlungsversprechen verbüchern. Den 7. Septembris anno 1654 hat in Herrn Balthaßer Weigertß Burgermeisterambt Eliaß Weingarten mit Handt vndt Mündt angelobt vndt versprochen, daß er von heute dato inner 6 Wochen den Abraham Juden zu Prießen wegen seiner von ihm erkaufften Fell laut von sich gegebener Obligation nach restirenten Schuldt ohne fernere Mühe vndt Vnkosten bezahlen will, in Fall selbe nit geschehen möchte, will er biß zu Bezahlung der Schuldt sich Selbsten in Arrest begeben. Derowegen zur künfftigen Nachricht obengedachter Jued dieses gegen der Gebühr registrieren lasßen vndt Abschriefft genommen. Com. ut supra. Aus dem Memorialbuche von 1649—1661, S. 126 und 132v. 142