Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 142)
- Language
- German
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Stadt unndt unter der nechst angelegenen Meil Wegß zue uerkauffen zuegelassen oder verstattet werdten. Also zuewieder dessen einiger Jued, Störer oder Pfuscher betretten werdten solte, e. e. Handtwerck der Fleischhacker Fueg undt Macht haben solle, dergleichen geschlachteß Viehe, welcher Orthen dasselbe unter einer Meil Wegß, wo vor diesen kein Fleischhacker gewesen, beschehen möchte, wann sie deren nicht mächtig, mit Hülff der Gerichten seibiegen Orthß wegzuenehmen unndt solches denen armen Leuthen in daß Spittal zue Commothau außzuetheylen. Am der Zunftordnung der Komotauer Fleischer im Privilegienbuche S. l-6v. 85. 1652 Oktober 21. Die böhmische Kammer bestätigt die früheren Entscheidungen, betreffend das Judenausweisungsprivileg. Burgermeister vnd Rath der Statt Comothaw wiederumb hinauszugeben vnd zum Beschaydt anzuzaigen, die königl. böhm. Camer erachtete, vberflüssig zu sein, sie der Manutention ihrer Priuilegien halber bey Ihrer kay. May. gehorsambist zu recommendiren, weillen nicht zu sehen, das die Juden dahin specialiter priuilegiret, das sie in der Statt Comothaw vnd derselben angehörigen Güettern Handel zu treiben befugt sein solten, dahero dan ihre Priuilegien nicht änderst als saluo jure tertii zu uerstehen sein. Solchemnach nun werden Burgermeister vnd Rath ihren habenden Begnadungen Priuilegien vnd Freyheiten nach sich zu richten haben, allermaßen die königl. böhm. Camer es bey denen sub dato den ersten Octobris a. sechzehenhundertfünffvnddreißig wie auch sub dato den achtvndzwanzigisten Februarij sechzehenhundertsiebenvnddreißig ertheilten Vorbeschaydungen nachmahls allerdings bewenden laßet. Ex camera bohemia Pragae 21. Octobris 1652. — I. v. Elßhaim. Inseriert im Originalbescheid der Kammer von 1659. 86. 1653 Jänner 21. Die Komotauer Seifensieder und Lichtzieher gegen die Juden. Es soll auch keiner aus den Seyffensiedtern unndt Liechtziehern daz Innslet aus der Stadt Commothau verkauften weder ausfüehren, auch niemandts anders daß Garn, ausgenommen die Seyffensieder unndt Liechtzieher, handtlen unndt erkauffen (voraus aber die Jueden, welche 139