Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 113)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 74% known words query
- IRI
…/2644300-2644313--3001-2647348- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
56. 1637 November 19 - 1639 Jänner 13. Der Rat an Lazar Aron von Lichtenstadt: Empfang seiner beiden Schreiben; Unmöglichkeit, die rückständigen Schuldzinsen ganz zu bezahlen; Übersendung von 50 fL durch den Boten Arons; Angelegenheit der Erben des Elias Herolt. An Lasaro Aron. Unnsere freundtwillige Dienste sambt Winschung von dem allmechtigen Gott alles Gueten beuor. Ehrnuest vnd wohlgeachter sonders gonstiger Herr vnd Freundt. Deßelben vnderschiedliche 2 Schreiben haben wier zue Recht empfangen, darauß nach Vberlesung in einen vnd andern vernomben vnd wolten zwar dem H. gerne begehrtermaßen mit denen vertagten Intereßen willfahren, haben auch zue diesen End dem Pothen bieß vff dato auffgehalten vnd mit Mühe vnd Noth (weiln ganz von nichten nichts einzuebringen) 50 Fl. zuewegen gebracht, dieselbe thuen wir dem Herren bey Zeigern diets vbersenden. Bitten dienstlichen, der H. wolle dießmahl darmit großgünstig vor Willen nehmen vnd, daz wir Ihme so wenig schicken, kein Vngefallen schöpfen. Die Quittung wird unnß der H. bey Gelegenheit einzuehendigen nicht underlasen. Waß nun des Eliae Herolts Waisen seine Schuldt, die deren Vater Eliaß Herolt dem H. schuldig worden sein solle, betr/effen/ thuet, solcheß denen Vormündern vorhalten laßen. Wannen dann der Waisen hinderlaßene Freund, nicht allein die hiesichen sowohl die von der königl. Stadt Caadan vnd Vormündere, weiln ihnen von ernander Schuldt nichts wiesent, die Obligation in Original, nicht, daß sie deßwegen einen Zweifel trigen, gerne sehen wolten. Damit nu um diesen zue einer Richtigkeit gelangen konde, allß ist vnser dienstfr. Bitten, derselbe wolle Ihme belieben, entweder in Person selbsten oder durch seinen Vollmechtigen die Obligation in originali allhier vorzaigen lasen, auffdaz der Waisen Fr/eundt/ vnd Vormünde allßdann, wann /sie/ die Sach richtig sehen, vnd auff Mittel trachten mochten, wie sie alßdann demselben der Gnüge nach contentiren vnd befriedigen kondten. Welcheß dem H. wier allso nebenst Empfehlung gottlicher Gnadt unß allerseits nicht verhalten wollen. Dattum Commothaw den 19. 9bris 1637. 56 a. Empfang seines Schreibens; Sendung von zwei Faß Bier; die verlangte Zahlung an Bargeld unmöglich. An Lasaro Aron: Vnnsere hinwiederumb frdl. Grueß vnd Dienst samb Winschung von dem allmechtigen Gott alles gueten Wohlergehens beuor. Ehrnuest vnd wolgeachter insonders gönstiger Herr Aron. Deß- 110