Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 5 (1933)
- Date
- 1933-01-01
- Page
- – (sequence 299)
- Language
- German
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5. Joannes Baptista Härtung de hodierna Pragensi Viennensique litteratura ad Quintum Patricium Pragensem nunc civem Sulmonensem Sermones quatuor. Recensuit, Praefatus et commentatus est J. C. R. Buchzeichen. Pragae Bohemorum A. R. S. MDCCLXXXII. Sermo II. bespricht die Schriften über Judenduldung. Für den Geist dieser Besprechung ist die Art bezeichnend in der Kepplers: Man gebe den Juden usw., s. o. 2, behandelt wird: Non est nostrum heic homuncionis huius insani singulas has ineptias refellere, qui rem nescio quam se patrasse ausumat; dum paginas octodecim deliramentis implevit iisque misere chartam conspucavit. 6. Die Juden, so wie sie sind und wie sie sein sollen. Titelbild: Links der Stephan stürm, Stadtmauer, rechts Vorstadt. Berge im Hintergrund. Ein Jude geht voran. Hinter ihm auf einem Ziegenbock ein Jude mit einer Schere. Ein Jude mit Gewehr. Nahe dem Vordergrunde Jude auf Dreifuß. 1781. 7. Die Christen (in Ansehung der Juden) wie sie sind und wie sie seyn sollen. Lehrt das Christentum, man soll den Nächsten hassen? Wien zu finden in der Geroldschen Buchhandlung auf dem Kohlmarkt neben dem schwarzen Lamm 138. 36 Index der Kabinettskanzlei 1781, ohne Zahl! -37 St. Arch. St. R. 2363/1781. 38 Man unterschied die Gewerbe damals in zünftige und unzünftige, nach einem anderen Gesichtspunkte in Polizei- und Kommerzial- und Handelsgewerbe. Polizeigewerbe sind solche, die mehr zum Unterhalte der Gemeinde jeglichen Ortes und Bezirkes als zum Betrieb einer Kaufmannschaft intra vel extra provinciam abzielen, z. B. Schneider, Schuster, Schmiede, Wagner, Seifensieder usw. Sie unterstehen der Polizei. Dagegen jene Professionen, deren Erzeugung und Gewerbe in oder außer Landes den Gegenstand der Kaufmannschaft ausmachen, als Tuch- und Zeugmacher, Weber, Wirker u. ähnl. Fabrikanten bleiben der Kommerzialleitung unterzogen. Übrigens wechselt die Zuteilung einzelner Gewerbe. Kopetz W. G. a. a. O., L, § 89, S. 130. 39 HD vom 17. Mai 1783, 29. Juli 1783, 25. Aug. 1783. Kropatschek a. a. O., V., S. 44. -40 HD vom 28. Mai 1785. - 41 Vgl. die kaiserl. Resol. v. 1. Okt. 1781; gedr. bei Pfibram, U. u. A., 1476. -42 St. Arch. St. R. 2318/1781. Anhang zur A. h. Resol. ad num. 2318; s. u. S. 299. -43 St. Arch. St. R. 3426/1782. 44 Im übrigen war in Böhmen das Halten christlichen Gesindes durch den Landtagsbeschluß v. 7. Dez. 1650 verboten. Das A. h. R. v. 22. Sept. 1724, Gub. Verord. v. 3. Okt. 1724, erneut das Verbot. Eine Linderung trat durch das A. h. R. v. 26. Nov., Gub. Verord. v. 7. Dez. 1725 ein. Die Beschäftigung der Christen quoad operas serviles (knechtische Arbeiten) blieb verboten, quoad liberales artificiales, commerciales et mechanicas erlaubt. Es wurde gestattet, daß „die Juden an denen Sabbathtägen, was die Beheitzung der Zimmer, Anzündung und Auslöschung des Lichtes und andere ihnen vermög ihres Gesetzes ihnen nicht zugelassene Fälle anbetrifft, ihnen durch christliche Mannspersonen die Handbietung widerfahren möge, doch dergestalt, daß hingegen ansonsten keiner sich unterfange, christliche Dienstbothen, es seye mann- oder weiblichen Geschlechts zur Bedienung auf- und anzunehmen noch auch die zugelassene christliche Handlanger weder andere Christen unter einigerley Prätext bey sich über Nacht zu beherbergen." Die Gub. Verord. v. 5. Okt. 1752 wiederholt: Den christlichen Dienstbothen ist der Aufenthalt in den Judenwohnungen über Nacht nicht zu gestatten. - Es war also doch wohl vorgekommen. A. h. R. 30. Jan.; Gub. Verord. v. 11. Febr. 1760 enthält Strafandrohung gegen Juden, die christliche Dienstboten an gebotenen Sonn- und Feiertagen zur Arbeit gebrauchen.-Es hatte die geschäftliche Notwendigkeit als doch eine Linderung der ursprünglichen scharfen Verbote herbeigeführt. Vgl. u. Mähren, S. 291. 46 S. u. - 46 Lohrs Zustimmung (seine klare und charakteristische Schrift ist unverkennbar) fehlt die Unterschrift. - 47 Kropatschek, Hb. IV., 62ff. 48 St. Arch. St. R. 236/1781, auf einstimmiges Einraten des Guberniums und des Consessus in causis summi principis et Commissorum; selbstverständlich salvo 304 74