Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 29 (1926)
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1926-01-01
- Page
- Seite 603 (sequence 65)
- Language
- German
- Belongs to
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ALTJÜDISCHES GEMEINDELEBEN 603 18 Segenssprüche wiederholt, schreit er die Perakim her, um den Vorbeter zu verwirren. Andere Frechheilen dieses Ghajjim lassen sich gar nicht wiedergeben. 8. Synagogenordnung. Auf Bit len der Herren Elchanan, Simon, Salomo Ochsendorf, daß der dortigen Gemeinde das unnütze Schwätzen im Gotteshause von „Baruch scheamar" bis nach der „Schemone esre" und während der Vorlesung aus der Tora wegen der damit verbundenen Störung der Andacht und Verursachung von Streitigkeiten verboten werde, ersuche ich den dortigen Bethausvorsleher, darauf zu achten. Jeden Ruhestörer darf er mit Vi Pfund Wachs als Armenspende bestrafen. Wer es nicht zahlen kann oder unruhige Kinder hat, den hat er das Recht, mit Anwendung von Gewalt selbst oder mit Hilfe anderer aus dem Gotteshause zu weisen. Wenn er diese Pflicht versäumt, zahlt er selbst in jedem Uebertretungsfalle 1 guten Groschen an das herzogliche Rentamt. „Wonach zu achten, keine Jurisdiction eingegriffen!" Gegeben Warburg, den 18. Kislev 5552 (1791). Der dortige Vorbeter tue diese Verordnung jedem einzelnen Gemeindemitglied kund und nachher händige er es mir bescheinigt wieder ein. Samuel Steg. 842. Warburg, den 18. Kislev 5552 [1792]. Die Vorsteher der hiesigen Chebra gemilluthchassadim, der Landjuclenvorsteher Mosche b. Sussmann und Simon Geismar, auch als Deputierter des unverheirateten Jacob (der andere Deputierte, der gleichfalls unverheiratete Mosche Levi ist verreist, erklärt sich aber einverstanden), verpflichten vor dem Rabbinat den (unverheir.) Abraham b. Ghajjim, den Schreiber in Lida, daß er ihnen genau nach Vorschrift für 65 Rtlr. in Louisdor bis Schabuoth 1793 eine Tora schreibe. X 23. Warburg, den 9. Tebet 5563. Der junge Herr Juspa im Namen seines Vaters R. Anschel Bevrungen verklagt die Leute von Herstell vermög Beilagen, welche besagen: [nach Herstell kamen 2 Bettler, Vater und Sohn, der Sohn fiel auf dem Marktplatz nie- „DER KABBALIST" Nach einem Stich im städtischen Museum in Frankfurt a. M. der und brach ein Bein. Die Gemeinde- Herstell schickte ihn mit seinem Vater sofort nach Bevrungen, um den dortigen Juden die Herstellung des Verunglückten aufzubürden.] Es sei ohnehin gebräuchlich, wenn nicht gar eine Verordnung, (wenn ein Fremder in eine Gemeinde kommt, ihn zu versorgen und wenn nölig, herstellen zu lassen). Da nun der Kläger, als der Kranke nach Bevrungen kam, Armenvorsteher (Gabbaj) gewesen, (hörle er vom Arzt) Feldscher, daß, wenn der Kranke noch Vi Stunde länger auf dem Schiff geblieben wäre, er infolge der Regengüsse und der damals herrschenden Kälte hätte zugrunde gehen müssen und darum konnte er nicht so grausam sein, den Kranken nach Herstell zurückzuschicken. Er verpflegte ihn 15 Wochen lang und verausgabte für Heilung und Verpflegung 33 Tlr. 3 Gr. 2 Pf. Die Gemeinde Bevrungen will ihm diesen Betrag nicht zurückerstatten, bevor er nicht die Hersteller darauf verklagt hätte. Er klagt somit gegen die Hersteller auf Wiedererstattung seiner