Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 16 (1913)
- Issue
- 3 (1913)
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 23 (sequence 25)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 80% known words query
- IRI
…/2638044-2638099-2638102--1443-2641150- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Mar c u s F a n t a, geschwohrener Schreiber, und L ö b 1 W a h I e , geschwohrener Schull Klopper, beide der Prager Judenschaft bey ihren ob sich trägenden Aydespflichten folgendes ausgesaget: Der Jüdische Original letztere Heuraths-Contract, so zwischen dem Miche 1 Baroch Trebitsch Sohn als Bräutigamb mit Wissen und Willen nächsten Befreundten an Einem, dann der Sari und ihren Mann H e r s c h l des L a za r G ö t z Sohn wegen ihrer in solidari, und ihrer Tochter M a s c h e 1 e als Brauth auch mit Wissen ihrer nächsten Befreunten, um andern Theils vermittelst eines Mantel Grieff und Handschlags de dato den 28ten Juny Anno 1702 aufgerichtet worden, weisst auss untern andern Puncten: dass die obbenannte Götz ische Eheleuthe ihrer in der Jüdischen Gulden Gassen .vor ihrer Behaussung habende Krammstelle, welche der zeit des M o y s s e s G1 a s s e r s Eheweib genüsset, samt allen dazugehörigen Appertinenzien, Zutritt, Recht und Gerechtigkeit ihrer Tochter Maschele und dero Bräutigam, benandten Michel, derer Gevollmächtigten und nachkommenden Erben eigehthümblich ohne einigen Vorbehalt, gegeben haben, darmit zu schalten und zu walten ihren Belieben nach, und wann die Brauth und Bräutigam wollen, seynd ihnen auf ihre eigene Unkosten die Götzische Eheleuthe schuldig, diese Krammstelle gehörigen orthen abzutrethen und einschreiben zu lassen. Widrigenfalls ist die Brauth und der Bräutigam befugt, sich dieses ohne Wissen der Götzischen Eheleuthen, jedoch nach derer Unkosten durch geschwohrene verrichten zu lassen, sonsten ist dieser Staar mit Scbadlosshaltung aller Exekution und Zwang Mittel. Restituirung aller Unkosten und mit aller Beglaubnuss der Brauth und Bräutigam, wie gebräuchlich, versichert. Actum ut supra. Libro Testimoniorum 15 Fol. 162. Antonj Ignatz Protiwa Einzuverleiben bewilliget; In Off. Sex Vir. Reg. Antiq. Urbis Pragensis, die 5. Juny 1718. Ingross. Libro Judaeor. Albo Fol. 50. Mathias Gottfried Ignat. Schräm. 14. Trauungszeugnis. Auf Ansuchen des Heurathswerbers Philipp Reach wird mittelst gegenwärtigen Trauungsscheins hiemit bestättigt, dass vermög hier ortigen Trauungsmatrikeln erstes Buch Seite 494 dessen Vater Sa 1 omon (Adam) Reach mit der Rose 1, Tochter des Low Wahle, am ersten März des Jahrs eintausendachthundertundvier^ehn (1814) unter Beistand des Adam Reacb, und Löb Moses Wahle von dem verstorbenen ersten Oberjuristen Rabbi Eleasar piß ekel es gesetzlich getraut worden §§y. Urkun^