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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1924-01-01 · Jahrbuch (1924-1925) · p. Seite 512

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
1924-1925
Issue
Jahrbuch (1924-1925)
Date
1924-01-01
Page
Seite 512 (sequence 533)
Language
German
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512 Grunwald, Mattersdorf. 3. Der Vorbeter hat vorzubeten: jeden Montag und Donnerstag, an Fasttagen, Neumond, Sabbat, Feiertag und zu Mussaf von Rosch haschana und Jomkippur. An anderen Wochentagen betet früh und abends der Schammasch vor, auch zu Mincha und Maarib am Sabbat. Mit dem Vorbeten zu Maarib an den drei Festen beehren die Synagogenvorsteher nach Belieben ein Gemeindemitglied durch Sendung des Schammasch. Ohne Ermächtigung durch den Rabbiner oder einen Vorsteher der Gemeinde darf, selbst an Wochentagen, niemand vorbeten. Sogar, wer nach Vater oder Mutter trauert, muß das erste Mal diese Erlaubnis einholen, ebenso an einer Jahrzeit. Jahrzeit hat in diesem Belange den Vorzug vor dem Trauerjahr. 4. Jeden Tag wird nach dem Morgengebet Schir hajichud vorgetragen. 5. „Sch'lischi" (der dritte Aufruf zur Thoraverlesung) gehört am Sabbat abwechselnd dem Rabbiner und dem Präses, an jedem ersten Festtage, auch Sch'mini acereth sowie Jomkippur zu Schacharith, nur dem Rabbiner. Der Präses hat an allen diesen Tagen kein Vorrecht. 6. Wer mit dem Vorbeten an den hohen Festen oder mit den Schofarblasen beehrt wird, aber infolge irgendeines Hindernisses es auszuüben sich außerstande sieht, darf es nicht eigenmächtig einem anderen übertragen, sondern der Vorstand hat hierüber zu verfügen. Wer die Ehrung ohne ersichtlichen Grund ablehnt, verliert das Anrecht darauf. Wer notgedrungen diese Funktionen anderwärts verrichten muß, verliert es nur, wenn es drei Jahre hintereinander geschieht. 7. Die Reihenfolge der Aufzurufenden und die Kosten. 8. An den drei Festen und an Schabbath Schubah werden die Alijoth einzeln ausgerufen, an ihnen sowie an den Maskiertagen und an den hohen Festen gelten keine Chijjubiim (Vorrechte auf Alijoth). 9. Leute vom Lande in der Umgebung der Gemeinde, die im hiesigen Gotteshause ihre Stelle haben und an den hohen Festen hierherkommen, haben wie Ortsansässige Steuer zu zahlen. Wer entfernt wohnt und seine Stelle in der Synagoge hat, aber zu den hohen Festen nicht hereinkommen kann, hat

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