Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
- Volume
- 1924-1925
- Issue
- Jahrbuch (1924-1925)
- Date
- 1924-01-01
- Page
- Seite 33 (sequence 41)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Grunwald, Zur Geschichte der Marranen. 33 Schriftlichen Erklärungen remonstriret, dass alsolche Anmutung nicht allein in des Heil. Rom..Reichs Constitutionibus nicht begründet, besondern auch zu Verderb dieser Stadt Commercien gereichen würde, sofern man alsolche respective Executionsvnd Inquisitions-Processus in Religions-Sachen in dieser Volckreichen Kauffvnnd Handel- Stadt, darinnen sich allerhand Nationes befinden, fürnehmen würde; Haben auch Ihr: Kays. Mayst. Herrn Vatter Hochseeligsten, Glorwürdigsten Andenckens zu zweyen vnterschiedenen mahlen vnsere Entschuldigung Schrifftlich Allerunterthänigst eingesandt, die Zweiffels ohne in Ew. Kays. Mayst. Reichs Hoff Raths Cancellaria befindlich sein werden, darauff wir vnss beziehen, vnnd haben darauff vor Allerhöchstged. Kays. Mayst. Alergnädigst biss auff dero Höchstseeligsten Abieiben acquiesciert, vnnd vnss deswegen nichts weiters zugemutet, derowegen wir es dafür halten müssen, dass diese Bewandtnus Ew. Kays. Mayst. für ablassung dero Allergnädigsten Schreibens nicht referiret worden; Weill nun Reichskundig, dass gleich in allen andern Peinlichen Sachen, also auch inquacunque specie Criminis Laesae Maj. Divinae ohne einige Exception vnnd also auch in Casu praetentae Apostasiae et malitiosae seductionis, alss auch male fitz-Sachen, nicht allein die Apprehensio et cognitio, besondern auch die Executio vnnd das Jus Fi sei wieder dieser Stadt Bürger vnd Einwohner, vormüge . dieser Stadt wollhergebrachten vnd von vnhinderdenklichen Jahren biss dato exercirten Rechten, Privilegien vnd Herkommen, so in dem Instrumento Pacis confirmiret, auch vnss vnnd allen Ständen des Heil. Rom. Reichs frey vnnd vngekränket gelassen worden, dabey auch Vorallerhöchstged. Ihr: Kays: Mayst: Herr Vatter, Höchstseeligsten, Glorwürdigsten Andenkens, wie auch Ew. Kays. Mayst. selbst vnss vnd diese Stadt bisshero zu dero vnsterblichen Nachruhm All er gnädigst geschützet vnnd gehandhabet: Dannenhero auch zu Ew. Kays. Mayst. wir das Allerunterthänigst-Gehorsambstes Vertrawen gesetzet, dieselbe dabey ferner Allergnädigst continuiren vnnd vnss bey vnser bisshero exercirten Jure Fisci; Obrigkeitliche Jurisdiction; Grunwald, Jahrb. f. jüd. Volksk. II. 3