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Der treue Zionswächter · 1849-11-23 · 47 (23.11.1849) · page 7

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Journal
Der treue Zionswächter
Volume
5 (1849)
Issue
47 (23.11.1849)
Date
1849-11-23
Page
– (sequence 7)
Language
German
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»M . 375 tribuirenden Mitglieder als Gesetz genehmigt werde und es handelte sichdarum,dieForm zu ßnden, durch welche diesem Gksammtwillen-Ausdruck zu geben wäre. , Nach dem Vorgang kleinerer Gesellschaften lag es nahe, eine Versammlung sämmtlicher Mitglieder zü berufen und von der Mehrheit jede einzelne Bestimmung im Statut prüfen, berathen und genehmigen zu lassem , Dieser Vorschlag erwies sich jedoch bei genauerer Betrachtung als unausführbar. ES fehlt nicht nur der Gemeinde eine für solche Versammlung geeignete Localität, sondern es würde außerdem auch schwerlich eine Zeit zu finden sein, in der es allen Mitgliedern möglich wäre, an der Zusammenkunft Theil zu nehmen, während Mtlich jedem Einzelnen die Befugnisi > freier Meinungsäußerung zusteht, die auf keinerlei Weise beschränkt werden darf. - -? Endlich leidet es keinen. Zweifel, Paß E Versammlung von mehreren hundert Personen, wenn sie über alle einzelnen. Paragraphen gründlich berathen, discutircn und beschließen wollte — und jedes andere Verfahren würde nur eine leere Formalität sein — bei einer täglich fortgesetzten mehrstünPigeu Berathung einiger Wochen bedürfen würden um ein solches Werk zu vollenden, und es würde also dieser Angelegenheit ein Opftr gn Zeit gebracht werden müssen, wie es billiger Weise gewiß nur den Wenigsten zugcmuthet werden kann. Man mußte also darauf Bedacht nehmen, den Einzelnen in anderer Gestalt ein Willensäußerung zu ermöglichen oder ihnen Gelegenheit zu geben, eine Repräsentation zu schaffen, die vermöge ihres Auftrags berechtigt erschiene, ein Statut für die Gemeinde festzustellen. Es hat der Vorstand sich deshalb entschlossen — indem er eS als sich von selbst verstehend voraussetzt, daß auch diejenigen, die gar kerne Erklärung abgeben, den Beschlüssen der Majorität unterworfen sind — an sämmtlrche contribuirende Mitglieder der Gemeinde hiemittelst die Aufforderung ergehen zu lassen: 1) nach Einsicht der Statuten innerhalb eines Zeitraums von vierzehn Tagen etwaige Bemerkungen, Wünsche und Vorschläge in Betreff der nach ihrer Ans cht erforderlichen Veränderungen oder Ergänzungen des Statuts dem Vorstande und der ebenerwähnten Commission zur geeigneten Berücksichtigung und Benutzung schriftlich mitznthcilen. Hinsichtlich solcher Bemerkungen darf jedoch darauf hingewiesen werden, wie hauptsächlich der Gesichtspunkt festzuhalten ist, daß das vorliegende Statut keinen andern Zweck verfolgen durste, als den, der künftigen Administration eine Form zu geben, welche insbesondere durch die aus der Gemeinde selbst hervorgehenden freien Wahlen des Vorstands und Depntirten-Collegii der Gemeinde eine stete Betheiliguug an der Verwaltung selbst, so wie die erforderliche Controlle zu sichern im Stande wäre; daß aber materielle Uebclstände oder Znconvenienzcn, mögen sie nun als die Folge älterer Einrichtungen erscheinen oder der Form der bestehenden Administration zur Last fallen, nicht durch das Statut direct gehoben, in demselben deshalb auch nicht erwähnt werden konnten, solche Verbesserungen vielmehr erst von den, nach Vorschrift des Statuts zu wählenden neuen Collegien einzuführen, sein würden, und daß deshalb die erbetene Critik sich lediglich mit dem wirklichen Inhalt, des Statuts zu beschäftigen haben wird.

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