Jüdische allgemeine Zeitung
- Journal
- Jüdische allgemeine Zeitung
- Volume
- 15 (1935)
- Issue
- 17 (26.4.1935)
- Date
- 1935-04-26
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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mmm m wm m\mmmm? Das Gold in der Welt Nach den Statistiken der Union Corporation bolief sich die Golderzougung in der Welt im Jahre 1934 auf 27400000 Unzen fein gegen 25 641000 im Vorjahre. An der Steigerung der Golderzeugung ist besonders Rußland beteiligt, das seine Produktion verdoppeln konnte. Der Gesamtvorrat an Gold in der Welt belief sich zum Ultimo 1934 auf 695 200000 Unzen, wovon sich 625700000 Unzen' im Besitz der Zcntralnotenbanken und Schatzämter der verschiedenen Lander befinden. Allordings haben von den 50 wichtigsten Landern, die den sog. Goldstandard haben, d. h. ihre Wahrung im Jahre 1929 an das Gold und seinen Wert gekoppelt hatten, nur noch 20 eine Valuta, die, gegen Gold eingewechselt werden kann. Auf die Rechnung der 30 Lander, die den Goldstandard aufgegeben haben,' entfallen 61 o/o des Welthandels. Nach den aufgestellten Berechnungen werden auch die nächsten Generationen noch nicht an einem Goldmangel zu leiden haben, da dor Vorrat an noch nicht abgebauten Goldvorkommen recht erheblich ist. Steuernachlaß für Reparaturhypotheken . Auf steuerlichem Gebiet ist eine weitere Verordnung, die Arbeitsbeschaffungszwecken dient, zu erwähnen. Für die nach dem 1. April 1935 aufzunehmenden Reparaturhypotheken wird als Stcucrnachlaß ein Betrag in Höhe von lOo/o der für Instandsetzungsarbeiten in Frage. Als solche gelten nach wie vor entsprechend dem § 5 des Reichsmietengesetzes die dort genannten großen Reparaturen wie Fassadenerneuorung, Heizkesselersatz usw.' Auch die Beseitigung von Hausschwamm füllt darunter. Der bisher geltende Vorwegabzug von 6<>/<j der Friedensroiote für diese Zwecke fallt künftig weg. Aufnahme in die Firma ah Schenkung Die beiden Inhaber einer Offenen Handelsgesellschaft Hatten den Sohn des einen, Neffen des anderen Teilhabers als neuen Teilhaber mit allen Rechten und Pflichten und der Maßgabe, daß alle drei zu gleichen Teilen am Gewinn- und Verlust teilnehmen sollten, in die Firma aufgenommen. Am Betriebsvermögen wurde er nicht beteiligt. Der Reichsfinanzhof hat' den neuen Teilhabor mit Schenkungssteuer belegt, weil er durch die Aufnahmo in das gilt fundierte Geschäft objektiv bereichert worden sei, und Beine Gegenleistung in Form von Mitarbeit bei weitem nicht gleichwertig sei. Sowohl der Vater wie der Onkel hätten auch bei der Auf-; nähme dos Bewußtsein Beiner Bereicherung gehabt. "Bei dor Berechnung für die in diesem Fall zu zahlende Scbenkungssteuer bemerkt der Rcichsfinanzliöl, daß' es sich um Gründung eines Stammrechte, GewinnbeteiligungsariBpnicb. auf Dauer, nicht um Zuwendung einzelner Jahresleistungen handelt. Die Arbeitskraft des neuen Teilhabers ist vom Finanzamt so bewertet worden, daß es unter Zugrundelegung eines Betriebskapitals von 720 000 RM. ein Drittel, also 240 000'RM. .als für den neuen Teilhaber arbeitend ansah. Von dem sich so ergebenden Kapitalkontö wurden 60o/o" als schenkungesteuerpflichtiger Betrag angesehen, wahrend 40 o/o zum Ausgleich für die Mitarbeit des neuen Teilhabers angesehen wurden. Durch dieses sehr bedeutsame Urteil des obersten Finanzgerichts ist also festgelegt, daß die Aufnahmo eines j nur soino Arbeitskraft einbringenden Angehörigen in ein Familicnunternchmen als Schenkung anzusehen ist und der Schcnkungs-" Steuer unterliegt. ■ Einkaufsbewilligungen für Baumwollgarne ■ und - Gewebe 1 Die Uberwuchungsstclle für Baumwollcrzcugnisse hat eino Anordnung erlassen, nach dor Kauf- oder Tauschgeschäfte mit Baumwollgarnen und -Geweben einer besondoreh Bewilligung der Uberwnchungastelle bedürfen. Femer unterliegen der' Bewilligung diejenigen Geschäfte, welche das Verspinnen von Baumwolle oder Baumwollabfällcn im Lohn. zum Gegenstand haben. Alle Abmachungen und Lieferungsvcreinbarungcn, welche die Hergabe der Waren ohne gleichzeitige Festlegung eines . endgültigen Preises, einer bestimmten Mengo oder bestimmten Lieferfrist zum Gegenstand Tiaben, sind nicht zulassig. Die wesentlichsten Waren, die der Neuordnung unterliegen,- sind: GcspinBte aus Baumwolle, auch mit anderen pflanzlichen oder tierischen Spinnstoffen gemischt, femer im Inlande erzeugte Mischgarne, hergestellt aus Baumwolle oder Baumwollabfallen in Verbindung' mit künstlichen Spinnfasern. Zweifelhafte Forderungen gegen Ausländer ■ Die Devisenstelle gibt durch einen allgemeinen Erlaß eine Entscheidung der Frage bekannt, ob inländische Gläubiger zu Rückstellungen oder Abschreibungen auf zweifelhafte Forderungen gegen Auslander einer devisenrechtlichen Genehmigung bedürfen. Derartige Rückstellungen oder Abschreibungen sind röcht als Verfügungen über die Forderung anzusehen. Der Glaubiger bringt hierdurch nur in seinen Büchern zum Ausdruck, daß die Forderung nicht mehr als vollwertig anzusehen ist. Kaufleuto sind auch zu diesen Rückstellungen oder Abschreibungen nach §40HGB verpflichtet. Ein Verzicht oder Erlaß gegenüber ausländischen Schuldnern liegt darin nicht. Die Forderung bleibt nach außen hin in voller Höhe aufrecht erhalten. Rückstellungen und Abschreibungen bedürfen daher keiner devisenrechtlichen Genehmigung. Anders ist es bei Preisnachlässen, .'dio deutsche GLßeKTiT EM AEJLTFA© Beriickfichtigung der wirtfehaftlichen Lage bei den Gerichtskofien Im Zusammenhang mit der Uberführung der Justizverwaltung"'" auf das Reich ist für den Gesamtbereich der Reichsjustizverwaltung auch das Stundungs- und Niedorschlagungsrecht bei GcrichtskoateU" -neu und einheitlich geregelt worden. Nach einer im „Reichs- Anzeiger" veröffentlichten Verfügung des Reichsjustizministcrej können, soweit nicht abweichende Verwaltungsvorschriften bc- Btehen, Justizverwaltungsabgaben einheitlich. im ganzen Reich von der mit der Einziehung betrauten Behörde gestundet werden. Voraussetzung für dio Stundung ist, daß "ihre Einziehung mit erheblichen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch dio Stundung nicht gefährdet wird. Für dio Behandlung von Nicderschlagungsantragen gilt, soweit nicht in bestimmten Fallen die Entscheidung auf nachgeordnete Behörden übertragen ist, folgendes; Die Bearbeitung dor Anträge erfolgt durch den Präsidenten desjenigen Bezirks, in dessen Landgorichtsbezirk die zuständige Kasse liegt. Die zuständigen Präsidenten haben zu prüfen, ob die Einziehung dor fraglichen Beträge nach :den Umstünden dcB Falles, insbesondere imHinbliclcaufdie wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Höhe des Betrages, eino besondere Härte bedeutet, ob eventuell Stundung oder Bewilligung von Teilzahlungen genügt. Liegt eino besondere Härte vor, dann. haben die Präsidenten an den-Minister zu berichten. Bis zur ministeriellen Entscheidung wird Von Zwangsmaßnahmen abgesehen. Das Treuverhältnis des Reclitsanwalts Der. Elirengerichtshof der Rciclisrechtsanwaltskammcr hat sich in einem Urteil mit der Frage der Treupflicht des Anwalts gegenüber seinem Mandanten beschäftigt. Darin heißt es, daß gerado dor Rechtsanwalt mit besonderer Sorgfalt zu prüfen habe, ob eine •' IntereBSenkollision und eino eventuelle Verletzung der Rechtsanwaltsordnung vorliegt, bevor er einen Prozoßauftrag gegen" einen früheren Mandanten für Beinen früheren Prozeßgegner übernimmt. Anderenfalls setzt er Bich und seinen Boruf dem' Verdacht aus, daß er hier aus geldlichen Interessen einen Auftrag übernimmt, ohne dabei das zeitlich unbegrenzte Treuvcrhültnis zu seinem früheren Auftraggebor zu berücksichtigen. Dadurch kann das Vertrauen zum Anwalt, daß dieser den ihm mitgeteilten und anvertrauten Prozeßstoff nur im Intoresso des mitteilenden Auftraggebers verwendet, und daß solchor niemals gegon den Mandanten von ihm benutzt werden darf, aufs schwerste erschüttert werden. In dem dem Ehrengerichtshof vorliegenden Fall hatto das Ehrengericht sich dahin ausgesprochen, daß in'einem solchen' Falle der Anwalt wegen Vorgehens gegen dio Rechtsanwaltsordnung auch dann bestraft werden kann, wenn sein Verhalten nur als fahrlässig gekennzeichnet zu werden braucht^ (Urteil des 2. Sen. G. 73/34.) Erfolgshonorar für Steuerberatung? Die Frage, ob der Steuerberater ein Erfolgshonorar vereinbaren darf, hat in der letzten Zeit die Gerichte beschäftigt. Danach ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorurs bei den Steuern, auf dio dio Rcichsabgabenordnung Anwendung findet, insbesondere also bei den Reichssteuern, nichtig. Diese Nichtigkeit bezieht sich auf alle Vereinbarungen, durch die „als Entgelt für die Tätigkeit eines Vertreters oder Beistandes ein Teil der von ihm zu erzielenden Steuerermäßigung odor Steuerersparung ausbedungen wird". Besonders häutig ist in der Praxis die Vereinbarung von Erfolgshonoraren bei der Hauszinssteuer. Es fragt sich, ob, da bei der HauBzinsateuer eino Anwendbarkeit dor Vorschriften der Rcichsabgabenordnung nicht ausdrücklich vorgesehen-ist, eine entsprechende Anwendung in Betracht kommt. Nach einem in der „Juristischen Wochenschrift" (1935, S. 150) veröffentlichten Urteil des Landgerichts in Leipzig ist die Anwendbarkeit zu verneinen. Danach bleiben also im Gegensatz zu den Reichssteuern bei der Hauazinaatcucr vereinbarte Erfolgshonororc einklagbar. Haftet der Kraftfahrer für feinen Mitfahrer? Der Mitfahrer eines Kraftwagens verletzte durch unvorsichtiges Uf fuen der Wagentür einen aiif dorn Gehsteig befindlichen Fußgänger. Der Verletzte verlangte vom Führer des Wagens . Schadensersatz. -Das Reichsgericht hat einen solchen Schadenersatzanspruch für berechtigt erklärt. In der Begründung dieser wichtigen Entscheidung wird gesagt, daß das - öffnen und Schließen der Kraftwagentüren zum Betrieb eines Kraftwagens gehört. Nach § 7 des Kraftfahrzeuggesetzes iflt der Halter eines Fahrzeuges verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein Mensch getötet, der Körper oder dio Gesundheit einor Person vorletzt oder eine Sache beschädigt wird. Die Entscheidung führt weiter aus, daß ein Mitfahrer eine Betricbshandlung vornimmt, wenn der Fahrzeughalter oder Fahrer einem Fahrgast auch nur stillschweigend gestattet, dio Wngontüren zu öffnen oder zu schließen. Dabei-ist es keineswegs erforderlich, daß der Fahrgast vom Halter oder Fahren abhängig odor längere Zeit im Kraftfahrzeugbetrieb beschäftigt ist. Die gerichtliche Eintragung von Vereinsbefchlüffen Das Kammergericht hat in mehreren' Entscheidungen darauf hingewiesen, daß der RegistCrrichter nicht nur belügt, sondern auch verpflichtet iet, VcreinBbcschlüsso bei der Eintragimg darauf hin zu prüfen, ob sie unter. Beachtung der satzungamaßigen Vorschriften zustandegekommen sind. Diese Prüfung soll sich nicht Ausführer nach Abschluß des Kaufvertrages «isländischen Abnehmern gewahren. Derartige Nachlasse, Rabatte usw. sind als Verzicht auf einen Teil der Forderurig eine Verfügung zugunsten eines Ausländers anzusehen, also genoh migun gsp flieh tig. Soweit derartige Verachtserkläruhgen dazu dienen, um dio Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Kaufmannes im Aualand zu erhalten, sind sio volkswirtschaftlich gerechtfertigt. In Erweiterung der jetzt geltenden Bestimmungen werden auch Preisnachlässe , nach Abschluß des Kaufvertrages genchmigungsfrei für zulässig erklärt, roweit diese Maßnahmen nach kaufmännischen Grundsätzen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Auf rechtcrhaltung der Wettbewerbsfähigkeit gegenüber "ausländischen'Wettbewerbern, gerechtfertigt sind. Die Abrechnung der Heizkofien Mit dem Ablauf der Heizperiodo ist die Abrechnung der Heizkosten bei Wohnungen mit Zentralheizung oft ein Streitobjekt'zwischen Hauswirt und Mieter. Es sei daher das^wichtigstc zusammengestellt. Bei Fe st miete, wenn also nicht die sog. gesetzliche Miete, sondern ein . fester Reichsmarkbetrag>>als Miete vereinbart iBt, hat der Vermieter dio Heizkosten zu tragen. Erfolgt die Abrechnung der, Heizkosten durch Umlage, so muß folgendermaßen abgerechnet werden. Die Kosten der.Heizstoffo einschlicßlich der Anfuhrkosten sind unter Zugrundelegung der Quadratmeterzahl der beheizten. Fläche auf die beteiligten - Rauminhaber umzulegen. Beheizte Fläche ist dabei die. Bodcnflächo derjenigen Räume, die mit' Heizkörpern versehen sind. Korridor, Diele und andere Räume'ohne Heizkörper sind also nicht mit hinzuzurechnen, auch dann nicht, wenn durch sie unverkleideto Leitungsrohre hindurchgehen. Besteht in einem. Hause nur Warmwasservcrsor-. gung, so ist . für die Berechnung nicht die Heizfläche, sondern die sog. Nutzungsflächc zugrundezulegen. Das ist dio Gesamtfläche der an dio Anlage angeschlossenen Räume in Quadratmetern. Heizkosten für gemeinschaftlich benutzte Räume, z. B. Treppenhaus, gehen zu Lasten derjenigen Mieter, die überhaupt Heiz- ,' kostcnumlogen zu zahlen haben. Preisvergünstigungen, Provisionen usw., dio der Hauswirt beim Einkauf der Brennstoffe erhält, muß er denjenigen Mietern gutbringen, die an der Heizungsumlage Beteiligt sind. Reparierte Autos müffen abgeholt werden Nach einem Gutachten der Berliner Industrie- und Handelskammer ist es weder in Autoreparaturnoch in Autobremsrepnturbetrieben üblich, die reparierten Wagen den Kunden nach, erfolgter Reparatur zu überbringen. Vielmehr werden dio Wogen von den Kunden in der Werkstatt abgeholt. Ein abweichendes Verfahren verbietet sich nach Ansicht der Handelskammer schon deshalb, weil der Kunde den Wagen als ordnungsgemäß instandgesetzt abnehmen, und gegebenenfalls gemeinsam mit einem Vertreter der Werkstatt eine Probefahrt veranstalten muß. nur darauf erstrecken, daß die Satzungsbestimmungen ihrem) Wortlaut nach erfüllt worden sind, sondern daß auch' ihr such-' licher Zweck erfüllt wird. In dem bekannten Fall, daß die Satzungen die Bestimmung enthalten, daß im Fall der Beschlußunfähigkeit einor Generalversammlung eino zweite - einzuberufen soi, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfäbic ist, hat das Kammergericht einschränkende Bemerkungen gemacht. Es weist darauf hin, daß vielfach mit der Einladung zur ersten Versammlung gleich die Einladung zur zweiten Versair mlung verbunden wird, die eine Stunde später stattfinden sollte, falb die erste nicht beschlußfähig ist. ^Zugleich wird darauf hingewiesen, daß diCBC_zweite Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erscheinenden beschlußfähig ist. Ein solches Vorgehen wird vom Kammergericht als dem Zweck der Bestimmung widersprechend bezeichnet. Die zweite Afersammlung dürfe erst nach Abhaltung der ersten einberufen werden. Dio zweite Versammlung werde bei gleichzeitiger Einladung zu zwei Bich unmittelbar anschließenden Versammlungen von denselben ' Personen besucht wie die erste, während die Bestimmungen den Zweck haben, daß die in der ersten Versammlung nicht vertretenen Mitglieder dann in der zweiten erscheinen können. Hält man beide Versammlungen, hintereinander ab, so werde der mit der Satzungsbestimmung vorfolgt© Zweck vereitelt, nach beschlußunfähiger erster Versammlung die Meinungen der Mitglieder durch Aussprache zu klären. Die' Registergerichte werdon also künftig bei Vereinabeschlüasen daa Zustandekommen auch nach, dieser Richtung hin verfolgen. (Wirtschaft und Recht, Nr. 29, 1935.) Abfiandsfumme fittenwidrig Das Landgericht in Berlin--hat in einem in der „Juristischen Wochenschrift" veröffentlichten Urteil eine grundlegende Entscheidung zur Frage der Abstandssumme im Miotsrecht gefällt. Darin heißt es, daß, wenn der Hauseigentümer lediglich für die Genehmigung zum Eintritt eines neuen Mieters in den Mietsvertrag die Zahlung einor Abstandssumme verlangt, ein solches Verhalten, demgegenüber eine gleichwertige Gegenleistung dcB Hauswirts nicht besteht, den Grundsätzen dea Nationalaozialismus, aläö auch den guten Sitten widerspricht./Als Urteilsgrundlogen haben die heutigen Anschauungen zu gelten, nicht aber die beim Abschluß des Vertrages herrschenden. Anders wäre es nur, wenn die wirtschaftliche Lage dea Vormieters durch den Eintritt des neuen Mieters sich verschlechtern würde. Wenn also z. B. für den neuen Mieter dor Mictszins bedeutend herabgesetzt würdo. In einem solchen Falle würde das Entgegenkommen des Hauseigentümers eine gleichwertige Gegenleistung darstellen. Ist dies aber nicht der Fall, muß das Verlangen einer Abstandssumme als gegen dio guten Sitten verstoßend und damit nichtig angesehen werden. Hauptsohriftleiter: Dr. Eugen Tannen bäum, BorUa-Wilmersdorl. Loito.- der Anzoigen-Abtoilung und, verantwortlich für den Inhalt dor Anzeigen: Hans Ehrlioh; Berlin W 16. — Atfflago dioaor Nr. 2000. Zur Zeit ist Preisliste "Nr. 2 gültig. Verlas: VorlagsgonosBonsohdft In Deutschland ansässiger Jadoa tu Berlin edmbH., Berlin W16, Dhlandetrafle 168. Drook: Sonaendruokorei GmbH. (Felix Wolf), Berlin-Charit«. /